Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 57a Kosten der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2023 – II StVK 1122/22Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 57a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
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