Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-1 (1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-2 (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-3 (3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-4 (4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-5 (5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 1 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2008 – 4 ARs 22/07Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 30.11.2004 – 3 Ausl 103/2004; 3 Ausl 103/04Zitiert von 1
- BGH, 13.01.2014 – 4 ARs 9/13Auslieferungsverfahren: Überstellung eines in Japan verurteilten Straftäters nach Japan; gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Straferkenntnisses im sog. UmwandlungsverfahrenZitiert von 3
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- OLG Celle, 05.02.2013 – 1 Ausl 60/12Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 02.12.2004 – 3 Ausl 106/2004; 3 Ausl 106/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.11.2025 – 1 OAus 44/25
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24Auslieferung eines Ukrainers zur Strafverfolgung an die Ukraine trotz Kriegsdienstverweigerung und Möglichkeit der Einziehung zum MilitärdienstZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 15.01.2024 – 1 O Aus 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721)
BGBl. 2006 I S. 1721
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2004 I S. 1748
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.