Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-1 (1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-2 (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-3 (3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-4 (4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1#abs-5 (5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

§ 2