Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
Sie haben auch alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außerdem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Monat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben. Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 23 1. 7. 2021 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 986)
BGBl. 2021 I S. 986
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 33 1. 2. 2020 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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22.12.2009 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 3950)
BGBl. 2009 I S. 3950
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01.09.2005 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2005 I S. 2676
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.