Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
Stand: 20.12.2024
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 08.10.2025 – II R 21/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang)
- BFH, 08.10.2025 – II R 20/23Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ErwerbsvorgangZitiert von 2
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – 5 K 1668/22
- FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 – 5 K 59/01Zitiert von 6
- FG München, 26.10.2022 – 4 K 37/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- BFH, 22.10.2025 – II R 24/22Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/18#abs-1 (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über
Notare können die Anzeige nach Satz 1 auch elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung erstatten. Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/18#abs-2 (2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/18#abs-3 (3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/18#abs-4 (4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/18#abs-5 (5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.