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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 986

BGBl. 2021 I S. 986 · 13.432 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 986
                                         Gesetz
                       zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
                                                Vom 12. Mai 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
          „zehn“ und werden die Wörter „95 vom
          Hundert“ durch die Wörter „90 vom Hun-
          dert“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „95 vom Hun-
          dert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“
          ersetzt.
   b) Nach Absatz 2a werden die folgenden Ab-
      sätze 2b und 2c eingefügt:
         „(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapital-
      gesellschaft ein inländisches Grundstück und
      ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Ge-
      sellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar
      dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert
      der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesell-
      schafter übergehen, gilt dies als ein auf die
      Übereignung eines Grundstücks auf eine neue
      Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
      Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbe-
      stand von den an einer Kapitalgesellschaft
      beteiligten Personengesellschaften werden durch
      Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile
      der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine
      Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft
      unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die

      Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapi-

      talgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue

      Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom

      Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter
      übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt
      Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteilig-
      ten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der
      Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der
      Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer
      Betracht.
         (2c) Bei der Ermittlung des Vomhundert-
      satzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Ab-
      satz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen
      an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die
      zum Handel an einem im Inland, in einem ande-
      ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum betrie-
      benen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11

     des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem
     Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Ab-
     satz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU
     von der Europäischen Kommission als gleich-
     wertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit
     der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts
     an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz
     oder einem multilateralen Handelssystem im
     Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der
     Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „Absatz 2a“ wird durch die Wör-
         ter „den Absätzen 2a und 2b“ ersetzt.

     bb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die
         Wörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter
         „90 vom Hundert“ ersetzt.
  d) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „Absatz 2a und Absatz“ werden
         durch die Wörter „den Absätzen 2a, 2b und“
         ersetzt.
     bb) Die Wörter „95 vom Hundert“ werden durch
         die Wörter „90 vom Hundert“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das
   Wort „zehn“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
     das Wort „zehn“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-
     ten insoweit nicht, als
     1. ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein
        Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jah-
        ren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil
        an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft
        unter Lebenden erworben hat oder

     2. die vom Beteiligungsverhältnis abweichende

        Auseinandersetzungsquote innerhalb der

        letzten zehn Jahre vor der Auflösung der

        Gesamthand vereinbart worden ist oder

     3. bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1
        Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder
        Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erb-
        folge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von
        15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen
        Anteil am Vermögen der Personengesell-
        schaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter
        Lebenden erworben hat, es sei denn, einer
        der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsver-
        mögen durch diesen Erwerber – im Fall der
        Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat
        zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang
        im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.“
4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „2, 2a, 3“ durch die
   Angabe „2 bis 3“ ersetzt.
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5. In § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch
   das Wort „zehn“ ersetzt.
6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden
     Nummern 3 und 4 ersetzt:

     „3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;

     4. wenn zwischen den an einer Umwand-
        lung beteiligten Rechtsträgern innerhalb
        des Rückwirkungszeitraums im Sinne der
        §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des

        Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbs-

        vorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ver-
        wirklicht wird, der Wert der Gegenleistung
        geringer ist als der Grundbesitzwert nach
        § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
        dung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewer-
        tungsgesetzes und die Umwandlung ohne
        diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung
        nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder
        Absatz 3a ausgelöst hätte.“
  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2a“ durch
     die Wörter „§ 1 Absatz 2a oder 2b“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird die Angabe „95 vom Hundert“
     durch die Angabe „90 vom Hundert“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
     gefügt:
     „7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes
         einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesell-
         schaft;“.

  c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
  d) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe
     „95 vom Hundert“ durch die Angabe „90 vom

     Hundert“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
     „2a, 3 und 3a“ durch die Angabe „2a bis 3a“
     ersetzt.

  b) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch

     die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.

9. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3a wird das Wort „fünf“ durch das
     Wort „zehn“ und werden die Wörter „95 vom
     Hundert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“
     ersetzt.
  b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b
     eingefügt:
     „3b. unmittelbare und mittelbare Änderungen
          des Gesellschafterbestandes einer Kapital-
          gesellschaft, die innerhalb von zehn Jahren
          zum Übergang von 90 vom Hundert der
          Anteile der Gesellschaft auf neue Gesell-
          schafter geführt haben, wenn zum Ver-
          mögen der Kapitalgesellschaft ein inländi-
          sches Grundstück gehört (§ 1 Absatz 2b);“.

  c) In den Nummern 4 bis 7a werden jeweils die
     Wörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter
     „90 vom Hundert“ ersetzt.
  d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

   e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. Umwandlungen, wenn innerhalb des Rück-
          wirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20
          Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwand-
          lungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang
          nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht

          wird und die Umwandlung ohne diesen Er-
          werbsvorgang eine Besteuerung nach § 1
          Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 3a aus-
          gelöst hätte.“

10. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 18 bis 24

    angefügt:

      „(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3
   und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2
   und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13
   Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
   und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und
   Absatz 6 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung
   sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,
   die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.
     (19) Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der
   am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bleiben Über-
   gänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf
   Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des
   30. Juni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne
   des § 1 Absatz 2a in der am 30. Juni 2021 gelten-
   den Fassung mehr sind. Bei der Anwendung des
   § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden
   Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der
   Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a
   Satz 3 bis 5 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fas-
   sung auch auf vor dem 1. Juli 2021 erfolgte Anteils-
   übergänge anzuwenden.

      (20) § 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1

   Nummer 3a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
   sung sind auf Änderungen des Gesellschafterbe-
   standes bis zum 30. Juni 2026 weiter anzuwenden.
   Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1
   Absatz 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli
   2021 geltenden Fassung steuerbar ist oder ein

   vorausgegangener Rechtsvorgang nach § 1 Ab-

   satz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung
   steuerbar war.
      (21) § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 30. Juni
   2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgän-
   ge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wer-
   den, weiter anzuwenden, wenn am 30. Juni 2021
   unmittelbar oder mittelbar weniger als 95 vom
   Hundert und mindestens 90 vom Hundert der An-
   teile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
   oder in der Hand von herrschenden und abhängi-
   gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder
   in der Hand von abhängigen Unternehmen oder
   abhängigen Personen allein vereinigt waren. Bei
   der Ermittlung der allein in einer Hand vereinigten
   Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind
   auch solche Anteile zu berücksichtigen, über die
   der Erwerber oder die herrschenden und abhängi-
   gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder
   die abhängigen Unternehmen oder abhängigen
   Personen vor dem 1. Juli 2021 ein Rechtsgeschäft
   abgeschlossen haben, das den Anspruch auf
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  Übertragung eines oder mehrerer dieser Anteile
  begründet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
  der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3
  oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden
  Fassung steuerbar ist. Sinken die Anteile nach

  dem 30. Juni 2021 unter 90 vom Hundert, finden

  die Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge

  keine Anwendung.
     (22) § 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 7a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
  sung sind auf Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni
  2021 weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger
  am 30. Juni 2021 unmittelbar oder mittelbar oder
  teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche
  Beteiligung von weniger als 95 vom Hundert und
  mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft,
  zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück
  gehört, innehatte. Dies gilt nicht, wenn der Rechts-

  vorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Ab-
  satz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung

 steuerbar ist. Sinkt nach dem 30. Juni 2021 die
 wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Ab-
 satz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf
 spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.

   (23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b blei-

 ben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die

 vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt.

    (24) § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
 satz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021
 geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn
 die in § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
 satz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021
 geltenden Fassung geregelte Frist vor dem 1. Juli
 2021 abgelaufen war.“

                     Artikel 2

                  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 12. Mai 2021
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 99bd26bb702777e3….