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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 986
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Gesetz
zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Vom 12. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
„zehn“ und werden die Wörter „95 vom
Hundert“ durch die Wörter „90 vom Hun-
dert“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „95 vom Hun-
dert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“
ersetzt.
b) Nach Absatz 2a werden die folgenden Ab-
sätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapital-
gesellschaft ein inländisches Grundstück und
ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Ge-
sellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar
dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert
der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesell-
schafter übergehen, gilt dies als ein auf die
Übereignung eines Grundstücks auf eine neue
Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbe-
stand von den an einer Kapitalgesellschaft
beteiligten Personengesellschaften werden durch
Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile
der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine
Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die
Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapi-
talgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue
Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom
Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter
übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt
Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteilig-
ten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der
Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der
Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer
Betracht.
(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundert-
satzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Ab-
satz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen
an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die
zum Handel an einem im Inland, in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum betrie-
benen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11
des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem
Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Ab-
satz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU
von der Europäischen Kommission als gleich-
wertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit
der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts
an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz
oder einem multilateralen Handelssystem im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 2a“ wird durch die Wör-
ter „den Absätzen 2a und 2b“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die
Wörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter
„90 vom Hundert“ ersetzt.
d) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absatz 2a und Absatz“ werden
durch die Wörter „den Absätzen 2a, 2b und“
ersetzt.
bb) Die Wörter „95 vom Hundert“ werden durch
die Wörter „90 vom Hundert“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
das Wort „zehn“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-
ten insoweit nicht, als
1. ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein
Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jah-
ren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil
an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden erworben hat oder
2. die vom Beteiligungsverhältnis abweichende
Auseinandersetzungsquote innerhalb der
letzten zehn Jahre vor der Auflösung der
Gesamthand vereinbart worden ist oder
3. bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1
Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder
Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erb-
folge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von
15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen
Anteil am Vermögen der Personengesell-
schaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden erworben hat, es sei denn, einer
der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsver-
mögen durch diesen Erwerber – im Fall der
Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat
zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.“
4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „2, 2a, 3“ durch die
Angabe „2 bis 3“ ersetzt.

5. In § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch
das Wort „zehn“ ersetzt.
6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden
Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4. wenn zwischen den an einer Umwand-
lung beteiligten Rechtsträgern innerhalb
des Rückwirkungszeitraums im Sinne der
§§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des
Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbs-
vorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ver-
wirklicht wird, der Wert der Gegenleistung
geringer ist als der Grundbesitzwert nach
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewer-
tungsgesetzes und die Umwandlung ohne
diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung
nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder
Absatz 3a ausgelöst hätte.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2a“ durch
die Wörter „§ 1 Absatz 2a oder 2b“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „95 vom Hundert“
durch die Angabe „90 vom Hundert“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
gefügt:
„7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes
einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesell-
schaft;“.
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
d) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe
„95 vom Hundert“ durch die Angabe „90 vom
Hundert“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„2a, 3 und 3a“ durch die Angabe „2a bis 3a“
ersetzt.
b) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
9. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3a wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ und werden die Wörter „95 vom
Hundert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“
ersetzt.
b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b
eingefügt:
„3b. unmittelbare und mittelbare Änderungen
des Gesellschafterbestandes einer Kapital-
gesellschaft, die innerhalb von zehn Jahren
zum Übergang von 90 vom Hundert der
Anteile der Gesellschaft auf neue Gesell-
schafter geführt haben, wenn zum Ver-
mögen der Kapitalgesellschaft ein inländi-
sches Grundstück gehört (§ 1 Absatz 2b);“.
c) In den Nummern 4 bis 7a werden jeweils die
Wörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter
„90 vom Hundert“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Umwandlungen, wenn innerhalb des Rück-
wirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20
Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwand-
lungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht
wird und die Umwandlung ohne diesen Er-
werbsvorgang eine Besteuerung nach § 1
Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 3a aus-
gelöst hätte.“
10. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 18 bis 24
angefügt:
„(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3
und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13
Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und
Absatz 6 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung
sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.
(19) Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der
am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bleiben Über-
gänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf
Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des
30. Juni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne
des § 1 Absatz 2a in der am 30. Juni 2021 gelten-
den Fassung mehr sind. Bei der Anwendung des
§ 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden
Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der
Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a
Satz 3 bis 5 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fas-
sung auch auf vor dem 1. Juli 2021 erfolgte Anteils-
übergänge anzuwenden.
(20) § 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
sung sind auf Änderungen des Gesellschafterbe-
standes bis zum 30. Juni 2026 weiter anzuwenden.
Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1
Absatz 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli
2021 geltenden Fassung steuerbar ist oder ein
vorausgegangener Rechtsvorgang nach § 1 Ab-
satz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung
steuerbar war.
(21) § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 30. Juni
2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgän-
ge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wer-
den, weiter anzuwenden, wenn am 30. Juni 2021
unmittelbar oder mittelbar weniger als 95 vom
Hundert und mindestens 90 vom Hundert der An-
teile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
oder in der Hand von herrschenden und abhängi-
gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder
in der Hand von abhängigen Unternehmen oder
abhängigen Personen allein vereinigt waren. Bei
der Ermittlung der allein in einer Hand vereinigten
Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind
auch solche Anteile zu berücksichtigen, über die
der Erwerber oder die herrschenden und abhängi-
gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder
die abhängigen Unternehmen oder abhängigen
Personen vor dem 1. Juli 2021 ein Rechtsgeschäft
abgeschlossen haben, das den Anspruch auf

Übertragung eines oder mehrerer dieser Anteile
begründet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3
oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden
Fassung steuerbar ist. Sinken die Anteile nach
dem 30. Juni 2021 unter 90 vom Hundert, finden
die Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge
keine Anwendung.
(22) § 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
sung sind auf Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni
2021 weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger
am 30. Juni 2021 unmittelbar oder mittelbar oder
teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche
Beteiligung von weniger als 95 vom Hundert und
mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft,
zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück
gehört, innehatte. Dies gilt nicht, wenn der Rechts-
vorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Ab-
satz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung
steuerbar ist. Sinkt nach dem 30. Juni 2021 die
wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Ab-
satz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf
spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.
(23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b blei-
ben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die
vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt.
(24) § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
satz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021
geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn
die in § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
satz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021
geltenden Fassung geregelte Frist vor dem 1. Juli
2021 abgelaufen war.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 12. Mai 2021
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 99bd26bb702777e3….