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Artikel 6 · BT-Drs. 19/7377 · S. 24
Zu Artikel 6 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Die Inhaltsübersicht wird an die neuen Regelungen in den §§ 25a, 25n und 64m des Kreditwesengesetzes (KWG) angepasst. Zu Nummer 2 § 1 Absatz 21 Die Begriffsbestimmung des Risikoträgers und der Risikoträgerinnen entspricht der Definition in § 2 Absatz 8 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten vom 16. De- zember 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 25. Juli 2017. Zu Nummer 3 § 25a Zu Buchstabe a Überschrift Die Überschrift wird neu gefasst. Zu Buchstabe b § 25a Absatz 5a bis 5c – neu – Nach der Regelung findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) mit der Maßgabe Anwen- dung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. Dies gilt für Risikoträger und Risikoträgerinnen i. S. d. § 2 Absatz 8 der Institutsvergütungsverordnung (InstVergV), deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche- rung im Sinne des § 159 SGB VI übersteigt und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Dies be- deutet, dass im Falle einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Risikoträgern und Risikoträgerinnen bedeu- tender Institute i. S. d. § 25n KWG in einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren der arbeitgeberseitige An- trag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung keiner Begründung bedarf. Für Risi- koträger mit geringerem Grundgehalt verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen und somit beim Bestands- schutz. Risikoträger und Risikoträgerinnen, die die Voraussetzungen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.273 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.772–98.045 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP