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Artikel 6 · BT-Drs. 19/7377 · S. 24

Zu Artikel 6 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird an die neuen Regelungen in den §§ 25a, 25n und 64m des Kreditwesengesetzes (KWG)
angepasst.

Zu Nummer 2
§ 1 Absatz 21
Die Begriffsbestimmung des Risikoträgers und der Risikoträgerinnen entspricht der Definition in § 2 Absatz 8
der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten vom 16. De-
zember 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 25. Juli 2017.

Zu Nummer 3
§ 25a

Zu Buchstabe a
Überschrift
Die Überschrift wird neu gefasst.

Zu Buchstabe b
§ 25a Absatz 5a bis 5c – neu –
Nach der Regelung findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. Dies
gilt für Risikoträger und Risikoträgerinnen i. S. d. § 2 Absatz 8 der Institutsvergütungsverordnung (InstVergV),
deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche-
rung im Sinne des § 159 SGB VI übersteigt und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende
Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Dies be-
deutet, dass im Falle einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Risikoträgern und Risikoträgerinnen bedeu-
tender Institute i. S. d. § 25n KWG in einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren der arbeitgeberseitige An-
trag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung keiner Begründung bedarf. Für Risi-
koträger mit geringerem Grundgehalt verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen und somit beim Bestands-
schutz. Risikoträger und Risikoträgerinnen, die die Voraussetzungen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.273 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.772–98.045 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP