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Artikel 5 · BT-Drs. 15/5668 · S. 16
Zu Artikel 5 (Änderung des Grunderwerbsteuer-
Zu Artikel 5 (Änderung des Grunderwerbsteuer- gesetzes) Zu Nummer 2 (§ 4) Der Gesetzentwurf sieht keine generelle Grunderwerbsteuer- befreiung von Grundstückserwerben und -übergängen im Rahmen von ÖPP und keine Begünstigung gegenüber her- kömmlichen Beschaffungsformen (Erwerb von Grundstü- cken für die Verwaltung) vor. So unterliegt der Grundstücks- erwerb durch den privaten Auftragnehmer auf dem Grund- stücksmarkt für Zwecke von ÖPP weiterhin der Grunder- werbsteuer. Die Befreiung betrifft nur die Fallkonstellation, dass die öffentliche Hand Eigentümerin von Grundstücken ist, diese privaten Auftragnehmern im Rahmen einer ÖPP überträgt. Die Grundstücke sollen nach der Herrichtung/nach der Errichtung von Gebäuden von der öffentlichen Hand für Verwaltungszwecke genutzt werden. Wesentliches Kriterium für die Befreiung ist, dass das Grundstück nach den vertrag- lichen Vereinbarungen am Ende der Vertragslaufzeit auf die öffentliche Hand rückübertragen wird. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5668 Nach geltendem Recht führt dieses Modell zweimal zur Grunderwerbsteuer – zu Beginn der Vertragszeit mit Über- tragung von der öffentlichen Hand auf den privaten Auftrag- nehmer und zum Ende der Laufzeit mit der Rückübertragung auf den öffentlichen Auftraggeber. Diese Form der Finanzie- rung und Unterhaltung von öffentlichen Grundstücken und Gebäuden bewirkt wegen der Rechtsträgerwechsel eine er- hebliche Steuerbelastung, obwohl die öffentliche Hand wirt- schaftlich gesehen weiterhin als Eigentümerin gesehen wer- den könnte. Eine Vermeidung dieser zweimaligen Steuerentstehung wäre u. U. durch aufwändige Vertragsgestaltungen und Steuerum- gehungen möglich; diese führen aber häufig zu Ergebnissen, die den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beteiligten wider- spr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.419 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/5668, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.992–78.411 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 814ef58029916df7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP