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Artikel 5 · BT-Drs. 15/5668 · S. 16

Zu Artikel 5 (Änderung des Grunderwerbsteuer-

Zu Artikel 5 (Änderung des Grunderwerbsteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 2 (§ 4)
Der Gesetzentwurf sieht keine generelle Grunderwerbsteuer-
befreiung von Grundstückserwerben und -übergängen im
Rahmen von ÖPP und keine Begünstigung gegenüber her-
kömmlichen Beschaffungsformen (Erwerb von Grundstü-
cken für die Verwaltung) vor. So unterliegt der Grundstücks-
erwerb durch den privaten Auftragnehmer auf dem Grund-
stücksmarkt für Zwecke von ÖPP weiterhin der Grunder-
werbsteuer. Die Befreiung betrifft nur die Fallkonstellation,
dass die öffentliche Hand Eigentümerin von Grundstücken
ist, diese privaten Auftragnehmern im Rahmen einer ÖPP
überträgt. Die Grundstücke sollen nach der Herrichtung/nach
der Errichtung von Gebäuden von der öffentlichen Hand für
Verwaltungszwecke genutzt werden. Wesentliches Kriterium
für die Befreiung ist, dass das Grundstück nach den vertrag-
lichen Vereinbarungen am Ende der Vertragslaufzeit auf die
öffentliche Hand rückübertragen wird.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/5668
Nach geltendem Recht führt dieses Modell zweimal zur
Grunderwerbsteuer – zu Beginn der Vertragszeit mit Über-
tragung von der öffentlichen Hand auf den privaten Auftrag-
nehmer und zum Ende der Laufzeit mit der Rückübertragung
auf den öffentlichen Auftraggeber. Diese Form der Finanzie-
rung und Unterhaltung von öffentlichen Grundstücken und
Gebäuden bewirkt wegen der Rechtsträgerwechsel eine er-
hebliche Steuerbelastung, obwohl die öffentliche Hand wirt-
schaftlich gesehen weiterhin als Eigentümerin gesehen wer-
den könnte.
Eine Vermeidung dieser zweimaligen Steuerentstehung wäre
u. U. durch aufwändige Vertragsgestaltungen und Steuerum-
gehungen möglich; diese führen aber häufig zu Ergebnissen,
die den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beteiligten wider-
spr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.419 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/5668, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.992–78.411 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 814ef58029916df7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP