Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2676
BGBl. 2005 I S. 2676 · 27.075 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Beschleunigung der Umsetzung von
Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung
gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
Vom 1. September 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 99 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Ein-
kauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienst-
leistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleis-
tungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den
Wert der Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag,
der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst,
die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbei-
ten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.“
2. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau-
und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen
Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhand-
lungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfah-
ren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge
durch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren
erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und
anschließend Verhandlungen mit ausgewählten
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
gefasst:
„(6) Öffentliche Auftraggeber haben das offene
Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund
dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auf-
traggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen
das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren
und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl
zur Verfügung.“
Artikel 2
Änderung
der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr. 2
Abs. 1 des Abschnittes 2 des Teiles A der Verdin-
gungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maß-

gabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei
der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer
Unternehmen bedienen kann.
(5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des
Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder
sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzu-
stellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des
Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten
die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-
gen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben:
1. § 2 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOB/A gelten bei einer
Auftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit
der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für
den Fall der Auftragsvergabe verlangen kann,
dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte
Rechtsform annehmen muss, sofern dies für
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftra-
ges notwendig ist.
2. § 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 25 Nr. 6 VOB/A finden mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Auftrag-
nehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der
Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen
kann.
3. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A gilt mit der Maßgabe,
dass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe
von Bauleistungen nur die Bestimmungen des
Teiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat.
(3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Wettbewerblicher Dialog
(1) Die staatlichen Auftraggeber können für die
Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauf-
trags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbe-
werblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv
nicht in der Lage sind,
1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre
Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder
2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des
Vorhabens anzugeben.
(2) Die staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürf-
nisse und Anforderungen europaweit bekannt zu
machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt
in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung.
(3) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung
nach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dia-
log zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber
ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am bes-
ten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog können
sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel-
heiten des Auftrages erörtern. Die staatlichen Auftrag-
geber haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen
bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbeson-
dere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben,
dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden
könnten. Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungs-
vorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unter-
nehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die ande-
ren Unternehmen weitergeben und diese nur im Rah-
men des Vergabeverfahrens verwenden.
(4) Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen,
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgen-
den Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der
Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in
der Bekanntmachung oder in der Beschreibung an-
gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Im Fall
des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in
einer Beschreibung anzugeben. Die staatlichen Auf-
traggeber haben die Unternehmen, deren Lösungen
nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen
sind, darüber zu informieren.
(5) Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog
für abgeschlossen zu erklären, wenn
1. eine Lösung gefunden worden ist, die ihre Bedürf-
nisse erfüllt oder
2. erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden wer-
den kann;
sie haben die Unternehmen darüber zu informieren.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 haben sie die Unternehmen
aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten
und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen
ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote
müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderli-
chen Einzelheiten enthalten. Der staatliche Auftragge-
ber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellun-
gen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht
werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der
grundlegenden Elemente des Angebotes oder der
Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb
verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.
(6) Die staatlichen Auftraggeber haben die Ange-
bote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in
der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu
bewerten und das wirtschaftlichste Angebot aus-
zuwählen. Die staatlichen Auftraggeber dürfen das
Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft-
lichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzel-
heiten des Angebotes näher zu erläutern oder im
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf
nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des
Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden,
und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere
am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert
werden.
(7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass
die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden
Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berech-
nungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen
sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte
Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemes-
sene Kostenerstattung hierfür gewähren.“

Artikel 3
Änderung des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003
(BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage
einer Gebührenfinanzierung“ durch die Wörter
„auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzie-
rung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes
sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren)
oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit dem Recht
zur Erhebung einer Mautgebühr nach Maß-
gabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßen-
abschnitt zu beleihen“ durch die Wörter „mit
den Befugnissen, die für den Bau, den
Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3
Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstra-
ßenabschnitts erforderlich sind, insbesonde-
re mit dem Recht zur Erhebung einer Maut-
gebühr und dem Betreiben der Verkehrszei-
chen und Verkehrseinrichtungen nach Maß-
gabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen.“
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Die Mautgebühr wird vom Privaten nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf
der Grundlage einer Rechtsverordnung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der
Grundlage einer Genehmigung nach § 6
Abs. 1 erhoben.“
cc) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden auf-
gehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-
fügt:
„(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der
Freigabe des betroffenen Bundesfernstraßen-
abschnittes für den öffentlichen Verkehr feststeht,
hat die zuständige oberste Landesstraßenbau-
behörde den Privaten aufzufordern, ihr gegen-
über eine Erklärung abzugeben, ob die Maut-
gebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist.
Der Private hat die Erklärung innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung abzuge-
ben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgege-
ben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben.
(3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhe-
bung kann der Private jeweils spätestens sechs
Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode
bei der zuständigen obersten Landesstraßenbau-
behörde beantragen, dass mit Beginn der jeweils
folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der
Mautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt
oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umge-
stellt wird.
(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erho-
ben wird, findet gegen einen von dem Privaten
erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchs-
verfahren nicht statt. Die Vollstreckung der
Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften über die Verwal-
tungsvollstreckung.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
Absätze 5 bis 7.
d) Im neuen Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der
Betreiber“ durch die Wörter „Der Private“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Bundesstraßen“ die Wörter „mit Fahrzeugen“
eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Private kann in den jeweiligen Kalkulations-
perioden unterschiedliche Zinssätze für das von
ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen,
soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit die
den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnitt-
liche Verzinsung eingehalten wird.“
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der
Rechtsverordnungen gemäß § 3a“ durch die Wör-
ter „der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der
Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmi-
gung nach § 6“ ersetzt.
4. § 3a wird durch folgende §§ 4 bis 6 ersetzt:
„§ 4
Mautbemessungs-
und -kalkulationsverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates nähere Bestimmungen über die Bemessung
der Mautgebühren und die Kalkulation des Maut-
gebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
§5
Mautgebührenverordnung
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsver-
ordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte
Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung
des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach
§ 4 zu bestimmen, soweit
1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
erklärt oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat,
die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist.
Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde
übertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung
einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung
nach Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch
nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festset-
zung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskal-
kulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um
die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wur-
den; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung
der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung
ermöglichen muss.
(2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregie-
rung beantragen, die Bestimmung der Höhe der
Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 1 zu ändern. Der Private hat einen Anspruch auf
Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der
geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu
Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert
haben. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßen-
baubehörde zu richten.
§6
Mautgebührengenehmigung
(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder
beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die
Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die
Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zustän-
digen obersten Landesstraßenbaubehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und
2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maß-
stäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverord-
nung nach § 4 eingehalten sind.
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten
Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue
Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen
Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der
genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tat-
sachen wesentlich geändert haben.
(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste
Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen einzuholen.
(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der ver-
waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden,
wenn der Private den Widerruf beantragt.“
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die neuen §§ 7 bis 9.
6. Im neuen § 7 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils
die Wörter „für die Gebührenbefreiung“ durch die
Wörter „für die Mautgebührenbefreiung“ ersetzt.
7. Der neue § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Schuldner der Mautgebühr
Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2. das Fahrzeug führt,
3. Halter des Fahrzeuges ist.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.“
8. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsverordnung
nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter
„Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils“
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden
aa) die Wörter „Schuldner der Mautgebühr“
durch das Wort „Schuldner“ und
bb) die Wörter „nach Maßgabe des § 8“ durch die
Wörter „nach Maßgabe des § 10“
ersetzt.
9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
10. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die neuen §§ 10
bis 12.
11. Im neuen § 10 werden im Absatz 2 nach den Wörtern
„zum Zweck der“ die Wörter „Vollstreckung der
Mautgebühr,“ eingefügt.
12. Der neue § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald fest-
steht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrich-
tet worden ist und Rechtsmittel nicht oder
nicht fristgerecht eingelegt worden sind,“.
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden
und sind gegen den Gebührenbescheid fristge-
recht Rechtsmittel eingelegt worden, sind die
Daten spätestens einen Monat nach Beendigung
des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr
nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private
die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens
einen Monat nach rechts- oder bestandskräfti-
gem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Ge-
richtsverfahrens für die Beitreibung des Entgeltes
oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafver-
fahrens zu löschen.“
13. Der neue § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden
aa) die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 9 Abs. 1“ und

bb) die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a
Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „Rechtsver-
ordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer
Genehmigung nach § 6 Abs. 1“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder 2“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
14. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
„§ 13
Übergangsregelung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsver-
ordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem-
ber 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem-
ber 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsver-
ordnung ist ab dem Tag, an dem
1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechts-
verordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt
oder
2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über
die Höhe des Entgelts wirksam wird,
nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste
Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1
maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine
auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3
Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005
geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die
nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist,
aufzuheben.“
15. Der bisherige § 11 wird neuer § 14.
Artikel 4
Änderung
der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene
Risikoverteilung zu berücksichtigen.“
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur
Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin
benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennut-
zung veräußert werden, wenn auf diese Weise die
Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftli-
cher erfüllt werden können.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes
Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium
der Finanzen Ausnahmen zulassen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:
„(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Ver-
mögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3
entsprechend.“
Artikel 5
Änderung
des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3548, 3843),
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)“.
2. In § 4 Nr. 8 wird der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. der Erwerb eines Grundstücks von einer juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts sowie der
Rückerwerb des Grundstücks durch die juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts, wenn das
Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten
Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder
Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 des Grund-
steuergesetzes benutzt wird und zwischen dem
Erwerber und der juristischen Person des öffent-
lichen Rechts die Rückübertragung des Grund-
stücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart
worden ist. Die Ausnahme von der Besteuerung
entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn
die juristische Person des öffentlichen Rechts auf
die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet
oder das Grundstück nicht mehr für einen öffent-
lichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.“
3. In § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. Änderungen in der Nutzung oder den Verzicht auf
Rückübertragung, wenn der Grundstückserwerb
nach § 4 Nr. 9 von der Besteuerung ausgenom-
men war.“

Artikel 6
Änderung
des Grundsteuergesetzes
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom
Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht
zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen
befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht übersteigen.“
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 29
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht
begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich
Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder
Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den
Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.“
Artikel 7
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBI. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBI. I S. 1698), wird wie
folgt geändert:
Dem § 67 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapi-
talanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-
Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstü-
cken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der
Artikel 8
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Vergabeverord-
nung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 9
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbaupri-
vatfinanzierungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 1. September
verkünden.
2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft
Wo l f g a
und Arbeit
n g C l e m e n t
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a
u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1d7401a9e6334f94….