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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2676

BGBl. 2005 I S. 2676 · 27.075 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2676
                                        Gesetz
                       zur Beschleunigung der Umsetzung von
              Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung
       gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
                                              Vom 1. September 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

               Änderung des Gesetzes

         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 99 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Ein-
   kauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienst-
   leistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleis-

   tungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den
   Wert der Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag,
   der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst,
   die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbei-
   ten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.“

2. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau-
       und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen
       Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhand-
       lungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

         „(5) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfah-
      ren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge
      durch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren
      erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und
      anschließend Verhandlungen mit ausgewählten

      Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
      gefasst:
         „(6) Öffentliche Auftraggeber haben das offene
      Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund
      dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auf-
      traggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen
      das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren
      und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl
      zur Verfügung.“

                        Artikel 2

                      Änderung
               der Vergabeverordnung

  Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

     „(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr. 2
   Abs. 1 des Abschnittes 2 des Teiles A der Verdin-
   gungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maß-
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   gabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei
   der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer
   Unternehmen bedienen kann.

      (5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des

   Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder

   sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzu-

   stellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des

   Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten
      die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A
      der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-
      gen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben:
      1. § 2 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOB/A gelten bei einer
         Auftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit
         der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für
         den Fall der Auftragsvergabe verlangen kann,
         dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte
         Rechtsform annehmen muss, sofern dies für
         die ordnungsgemäße Durchführung des Auftra-
         ges notwendig ist.
      2. § 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 25 Nr. 6 VOB/A finden mit
         der Maßgabe Anwendung, dass der Auftrag-
         nehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der
         Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen
         kann.

      3. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A gilt mit der Maßgabe,
         dass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe
         von Bauleistungen nur die Bestimmungen des
         Teiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für
         Bauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat.
         (3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                            „§ 6a

                  Wettbewerblicher Dialog

      (1) Die staatlichen Auftraggeber können für die
   Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauf-
   trags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbe-
   werblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv
   nicht in der Lage sind,
   1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre
      Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder

   2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des
      Vorhabens anzugeben.
      (2) Die staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürf-
   nisse und Anforderungen europaweit bekannt zu
   machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt
   in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung.

      (3) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung
   nach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dia-
   log zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber
   ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am bes-
   ten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog können
   sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel-

heiten des Auftrages erörtern. Die staatlichen Auftrag-
geber haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen
bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbeson-
dere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben,

dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden

könnten. Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungs-

vorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unter-

nehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die ande-

ren Unternehmen weitergeben und diese nur im Rah-
men des Vergabeverfahrens verwenden.

   (4) Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen,
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgen-
den Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der
Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in
der Bekanntmachung oder in der Beschreibung an-
gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Im Fall
des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in
einer Beschreibung anzugeben. Die staatlichen Auf-
traggeber haben die Unternehmen, deren Lösungen
nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen
sind, darüber zu informieren.
   (5) Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog
für abgeschlossen zu erklären, wenn

1. eine Lösung gefunden worden ist, die ihre Bedürf-
   nisse erfüllt oder
2. erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden wer-
   den kann;

sie haben die Unternehmen darüber zu informieren.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 haben sie die Unternehmen
aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten
und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen
ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote
müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderli-
chen Einzelheiten enthalten. Der staatliche Auftragge-
ber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellun-
gen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht
werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der
grundlegenden Elemente des Angebotes oder der
Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb
verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.

   (6) Die staatlichen Auftraggeber haben die Ange-
bote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in
der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu
bewerten und das wirtschaftlichste Angebot aus-
zuwählen. Die staatlichen Auftraggeber dürfen das
Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft-
lichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzel-
heiten des Angebotes näher zu erläutern oder im
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf
nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des
Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden,
und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere
am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert
werden.

   (7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass
die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden
Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berech-
nungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen
sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte
Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemes-
sene Kostenerstattung hierfür gewähren.“
BGBl. 2005, Seite 2678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2678
                        Artikel 3

                 Änderung des

    Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

  Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003
(BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage
       einer Gebührenfinanzierung“ durch die Wörter
       „auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzie-
       rung“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes
       sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren)
       oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).“

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit dem Recht
           zur Erhebung einer Mautgebühr nach Maß-
           gabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßen-
           abschnitt zu beleihen“ durch die Wörter „mit
           den Befugnissen, die für den Bau, den
           Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3
           Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstra-
           ßenabschnitts erforderlich sind, insbesonde-
           re mit dem Recht zur Erhebung einer Maut-

           gebühr und dem Betreiben der Verkehrszei-

           chen und Verkehrseinrichtungen nach Maß-

           gabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen.“

       bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
           fügt:
           „Die Mautgebühr wird vom Privaten nach
           Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf
           der Grundlage einer Rechtsverordnung nach
           § 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der
           Grundlage einer Genehmigung nach § 6
           Abs. 1 erhoben.“

       cc) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden auf-
           gehoben.
    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-
       fügt:

         „(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der
       Freigabe des betroffenen Bundesfernstraßen-
       abschnittes für den öffentlichen Verkehr feststeht,
       hat die zuständige oberste Landesstraßenbau-
       behörde den Privaten aufzufordern, ihr gegen-
       über eine Erklärung abzugeben, ob die Maut-
       gebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist.
       Der Private hat die Erklärung innerhalb eines
       Monats nach Zugang der Aufforderung abzuge-
       ben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgege-
       ben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben.

         (3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhe-
       bung kann der Private jeweils spätestens sechs
       Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode
       bei der zuständigen obersten Landesstraßenbau-

      behörde beantragen, dass mit Beginn der jeweils
      folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der

      Mautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt

      oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umge-
      stellt wird.

         (4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erho-
      ben wird, findet gegen einen von dem Privaten
      erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchs-
      verfahren nicht statt. Die Vollstreckung der

      Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen
      landesrechtlichen Vorschriften über die Verwal-
      tungsvollstreckung.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
      Absätze 5 bis 7.

   d) Im neuen Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der
      Betreiber“ durch die Wörter „Der Private“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
      „Bundesstraßen“ die Wörter „mit Fahrzeugen“
      eingefügt.
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Private kann in den jeweiligen Kalkulations-
      perioden unterschiedliche Zinssätze für das von
      ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen,
      soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit die
      den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnitt-
      liche Verzinsung eingehalten wird.“

   c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der

      Rechtsverordnungen gemäß § 3a“ durch die Wör-

      ter „der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der

      Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmi-
      gung nach § 6“ ersetzt.

4. § 3a wird durch folgende §§ 4 bis 6 ersetzt:

                            „§ 4
                   Mautbemessungs-
               und -kalkulationsverordnung

      Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen
   mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
   Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates nähere Bestimmungen über die Bemessung
   der Mautgebühren und die Kalkulation des Maut-
   gebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.

                            §5
                Mautgebührenverordnung

      (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsver-
   ordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte
   Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung
   des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach
   § 4 zu bestimmen, soweit

   1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
      erklärt oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat,
      die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder
BGBl. 2005, Seite 2679 — Originalseite als Abbildung
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   2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist.
   Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
   nung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde
   übertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung
   einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung
   nach Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch
   nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festset-
   zung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung
   nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskal-
   kulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um
   die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wur-
   den; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung
   der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung
   ermöglichen muss.

      (2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregie-
   rung beantragen, die Bestimmung der Höhe der
   Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
   Satz 1 zu ändern. Der Private hat einen Anspruch auf
   Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der
   geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu
   Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert
   haben. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
   Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßen-
   baubehörde zu richten.
                             §6
               Mautgebührengenehmigung

      (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder
   beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die
   Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die
   Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zustän-
   digen obersten Landesstraßenbaubehörde.

     (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
   1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3
      Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und

   2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maß-
      stäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverord-
      nung nach § 4 eingehalten sind.
   § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

     (3) Der Private kann jederzeit bei der obersten
   Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue
   Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen
   Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der
   genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tat-
   sachen wesentlich geändert haben.

     (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste

   Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des

   Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-

   nungswesen einzuholen.

     (5) Die Genehmigung kann unbeschadet der ver-
   waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
   Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden,
   wenn der Private den Widerruf beantragt.“

5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die neuen §§ 7 bis 9.

6. Im neuen § 7 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils
   die Wörter „für die Gebührenbefreiung“ durch die
   Wörter „für die Mautgebührenbefreiung“ ersetzt.

 7. Der neue § 8 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8
                  Schuldner der Mautgebühr

      Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
    1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,

    2. das Fahrzeug führt,
    3. Halter des Fahrzeuges ist.

    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.“

 8. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsverordnung
       nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter
       „Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
       der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils“
       ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden

       aa) die Wörter „Schuldner der Mautgebühr“
           durch das Wort „Schuldner“ und
       bb) die Wörter „nach Maßgabe des § 8“ durch die
           Wörter „nach Maßgabe des § 10“
       ersetzt.

 9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.

10. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die neuen §§ 10
    bis 12.

11. Im neuen § 10 werden im Absatz 2 nach den Wörtern
    „zum Zweck der“ die Wörter „Vollstreckung der
    Mautgebühr,“ eingefügt.

12. Der neue § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald fest-
           steht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrich-
           tet worden ist und Rechtsmittel nicht oder
           nicht fristgerecht eingelegt worden sind,“.

    b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
       „Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden
       und sind gegen den Gebührenbescheid fristge-
       recht Rechtsmittel eingelegt worden, sind die
       Daten spätestens einen Monat nach Beendigung

       des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr

       nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private

       die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens

       einen Monat nach rechts- oder bestandskräfti-
       gem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des
       verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Ge-
       richtsverfahrens für die Beitreibung des Entgeltes
       oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafver-
       fahrens zu löschen.“

13. Der neue § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden

       aa) die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe
           „§ 9 Abs. 1“ und
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Originalseite · Seite 2680
       bb) die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a
           Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „Rechtsver-
           ordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer
           Genehmigung nach § 6 Abs. 1“

       ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“

       durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
    c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder 2“
       durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

14. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

                            „§ 13

                     Übergangsregelung

      (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsver-

    ordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung

    mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem-
    ber 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
      (2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung
    mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem-
    ber 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsver-
    ordnung ist ab dem Tag, an dem
    1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechts-
       verordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt
       oder

    2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über

       die Höhe des Entgelts wirksam wird,

    nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste
    Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1

    maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu
    machen.
      (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
    Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
    ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine
    auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3
    Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005
    geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die
    nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist,
    aufzuheben.“

15. Der bisherige § 11 wird neuer § 14.

                        Artikel 4

                     Änderung
            der Bundeshaushaltsordnung

   Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene

   Risikoverteilung zu berücksichtigen.“

2. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur
      Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin
      benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennut-
      zung veräußert werden, wenn auf diese Weise die
      Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftli-

      cher erfüllt werden können.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes
      Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium
      der Finanzen Ausnahmen zulassen.“

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
      gefasst:

        „(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Ver-

      mögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3

      entsprechend.“

                        Artikel 5
                     Änderung
           des Grunderwerbsteuergesetzes

  Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes

vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3548, 3843),

wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

           „Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)“.

2. In § 4 Nr. 8 wird der abschließende Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

   „9. der Erwerb eines Grundstücks von einer juristi-
       schen Person des öffentlichen Rechts sowie der
       Rückerwerb des Grundstücks durch die juristi-
       sche Person des öffentlichen Rechts, wenn das
       Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten
       Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder
       Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 des Grund-
       steuergesetzes benutzt wird und zwischen dem
       Erwerber und der juristischen Person des öffent-
       lichen Rechts die Rückübertragung des Grund-
       stücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart
       worden ist. Die Ausnahme von der Besteuerung
       entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn
       die juristische Person des öffentlichen Rechts auf
       die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet
       oder das Grundstück nicht mehr für einen öffent-
       lichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.“

3. In § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird der abschließende Punkt
   durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5

   angefügt:

   „5. Änderungen in der Nutzung oder den Verzicht auf
       Rückübertragung, wenn der Grundstückserwerb

       nach § 4 Nr. 9 von der Besteuerung ausgenom-
       men war.“
BGBl. 2005, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
                         Artikel 6

                      Änderung

               des Grundsteuergesetzes

   Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom

Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht
zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen

befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes

des Sondervermögens nicht übersteigen.“
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 29
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht
begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich
Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder
Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den
Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.“

                         Artikel 7

                       Änderung
                des Investmentgesetzes

   Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003

(BGBI. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBI. I S. 1698), wird wie

folgt geändert:
Dem § 67 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapi-
talanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-
Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstü-
cken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der
                           Artikel 8
                        Rückkehr
           zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Vergabeverord-
nung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                           Artikel 9

                   Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbaupri-

vatfinanzierungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten die-

ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt

bekannt machen.

                           Artikel 10
                         Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu

                                   Berlin, den 1. September
verkünden.

2005
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard Schröder
                                                Der Bundesminister
                                             für Wirtschaft
                                                 Wo l f g a
und Arbeit
n g C l e m e n t
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Hans Eichel
                                                   Der Bundesminister
                                   f ü r V e r k e h r, B a
u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                       Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d7401a9e6334f94….