Gesetze / Gewerbesteuergesetz

GewStG

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

SteuerrechtBund12 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1§ 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 3§ 3 Nummer 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. 4§ 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.5§ 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/36?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/36?asof=2019-06-10#abs-2b (2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden.

Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/36?asof=2019-06-10#abs-2c (2c) 1§ 7b in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. 2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind. 3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.

Permalink zu Abs. 2drecht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/36?asof=2019-06-10#abs-2d (2d) § 10a Satz 10 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.

§ 35c § 37