Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 911
BGBl. 2022 I S. 911 · 32.945 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
(Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)
der Corona-Krise
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
eingefügt:
„11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
lohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. No-
vember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an
seine Arbeitnehmer zur Anerkennung beson-
derer Leistungen während der Corona-Krise
gewährte Leistungen bis zu einem Betrag
von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steu-
erbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Ein-
richtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des
Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1
Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektions-
schutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbe-
freiung gilt entsprechend für Personen, die
in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im
Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder
im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungs-
vertrags eingesetzt werden. Nummer 11a fin-
det auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1
bis 3 keine Anwendung;“.
2. Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzu-
wenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes,
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuer-
pflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
28. Kalendermonat,
2. für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an
die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalender-
monat und an die Stelle des 23. Kalendermonats
der 29. Kalendermonat,
3. für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
28. Kalendermonat,
4. für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
26. Kalendermonat und
5. für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle
des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
25. Kalendermonat
tritt.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 28a werden die Wörter „vor dem
1. Januar 2022 enden“ durch die Wörter „vor dem
1. Juli 2022 enden“ ersetzt.
2. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 wird wie folgt ge-
fasst:
„12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1
Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Ab-
satz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen
Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des
zweiten Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach
§ 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich,
soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1
und 2 durch den verbleibenden Sanierungser-
trag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten
werden;“.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-
wendung der Vorschriften der Nummer 2 an-
zusetzen.“
b) Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit
einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; aus-
genommen von der Abzinsung sind Rückstellun-
gen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
und Rückstellungen für Verpflichtungen, die ver-
zinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vor-
ausleistung beruhen.“

4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ er-
setzt.
5. § 10d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-
glichen werden, sind bis zu einem Betrag von
10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Be-
trag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veran-
lagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Ab-
zugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit
ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1
nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum
vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig
vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastun-
gen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des un-
mittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
und des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran-
gegangenen Veranlagungszeitraums um die Be-
günstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 ge-
mindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veran-
lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-
zeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden,
so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag
zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch
dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ge-
worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-
gungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen
Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag
des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des
Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insge-
samt abzusehen.“
6. In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „§ 10d Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 10d
Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
7. § 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffs-
register eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staa-
ten führen und zur Beförderung von Personen oder
Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen
Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Ho-
hen See betrieben werden.“
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 15 wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“
ersetzt.
b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6
Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere
Wirtschaftsjahre angewendet werden.“
c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern
sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen
§ 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder
Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem
31. Dezember 2021 und vor dem 1. Ja-
nuar 2023 endenden Wirtschaftsjahres auf-
zulösen wäre.“
d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des
fünften“ durch die Wörter „zum Ende des
sechsten“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „zum Ende des
vierten“ durch die Wörter „zum Ende des
fünften“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor
dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschafts-
jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe-
trägen endet die Investitionsfrist abweichend
von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des
vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs
folgenden Wirtschaftsjahres.“
e) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021
(BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeit-
räume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Ab-
satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-
wenden.“
f) Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911)
gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erst-
mals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden,
der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für
sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zu-
fließen.“

Artikel 4
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000
Euro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch
die Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
„§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzu-
wenden.“
Artikel 5
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
§ 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Ka-
lendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der
20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023
der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum
2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Ka-
lendermonats tritt.“
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024
sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenord-
nung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Ab-
satz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt
jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats
Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
folgenden Kalenderjahres
a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Au-
gust 2022,
b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Au-
gust 2023,
c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der
31. Juli 2024,
d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der
31. Mai 2025 und
e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der
30. April 2026.
2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4
Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle
des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit-
raum folgenden Kalenderjahres
a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Ja-
nuar 2023,
b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Ja-
nuar 2024,
c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. De-
zember 2024,
d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Okto-
ber 2025 und
e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. Sep-
tember 2026.
3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „sieben Monate“
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe „zehn Monate“,
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
„neun Monate“ und
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„acht Monate“.
4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe „des zehnten Monats“,
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
„des neunten Monats“ und
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„des achten Monats“.
5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe „20 Monaten“,
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
„19 Monaten“,
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„17 Monaten“ und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
„16 Monaten“.
6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung
tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe „25 Monaten“,
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
„24 Monaten“,
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„22 Monaten“ und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
„21 Monaten“.
7. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „15 Monate“
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe „21 Monate“,

b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
„20 Monate“,
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„18 Monate“ und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
„17 Monate“.
8. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
an die Stelle der Angabe „23 Monate“
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe „29 Monate“,
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
„28 Monate“,
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„26 Monate“ und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
„25 Monate“.“
Artikel 7
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/So-
zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. März 2021 (BGBl. I S. 358) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„10. nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommen-
steuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen
aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den
Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkom-
mensteuergesetzes entsprechende Zahlungen
aus den Haushalten des Bundes und der Län-
der,“.
Artikel 8
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:
„§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basis-
informationsblatt und wesentlichen An-
legerinformationen“.
b) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst:
„§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und
Basisinformationsblatt“.
c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:
„§ 270 (aufgehoben)“.
d) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:
„§ 301 (aufgehoben)“.
e) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
„§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von
EU-AIF oder von ausländischen AIF an
Privatanleger“.
2. In § 160 Absatz 2 werden die Wörter „und in den
wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.
3. § 164 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
kaufsprospekt“ ein Komma und das Wort „Ba-
sisinformationsblatt“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für
ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvest-
mentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls
das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht
ausschließlich an professionelle Anleger vertrie-
ben wird, das Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen
und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassun-
gen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen
AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Ver-
kaufsprospekt und Basisinformationsblatt ge-
mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publi-
kum erst zugänglich gemacht werden, sobald
die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb
des Investmentvermögens gemäß § 316 begin-
nen darf.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für
einen inländischen OGAW ein Basisinforma-
tionsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt,
muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen An-
legerinformationen erstellen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
verwalteten inländischen OGAW den Verkaufs-
prospekt und entweder das Basisinformations-
blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
oder die wesentlichen Anlegerinformationen
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
zureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach
den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur
Verfügung zu stellen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
verwalteten inländischen OGAW alle Änderun-
gen des Verkaufsprospekts und entweder des
Basisinformationsblattes gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen unverzüglich nach erstmaliger
Verwendung einzureichen.“
4. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

5. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. den Verkaufsprospekt und entweder das
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen
Anlegerinformationen des Feederfonds
und des Masterfonds gemäß den §§ 164,
166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG,“.
b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und entweder des Basisin-
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen und“.
6. § 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um
einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171
Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts
und entweder des Basisinformationsblattes gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesent-
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
zureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds
um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der
Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufs-
prospekts und des Basisinformationsblattes
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Mas-
terfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.“
7. § 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und entweder des Basis-
informationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen und“.
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und entweder des Basisin-
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen.“
8. § 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände-
rungen des Verkaufsprospekts und entwe-
der des Basisinformationsblattes gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der
wesentlichen Anlegerinformationen;“.
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und entweder des Basisin-
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen und“.
c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und entweder des Basisin-
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen.“
9. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen An-
legerinformationen nach den §§ 164 und 166
oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
über Feederfonds und Masterfonds,“.
10. § 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine
aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-
mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2009/65/EG und entweder des Basisinfor-
mationsblattes gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anleger-
informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,“.
11. § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. eine aktuelle Fassung des Basisinformations-
blattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
oder der wesentlichen Anlegerinformationen
gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Arti-
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
menden Sondervermögens oder EU-OGAW
nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie
2010/44/EU.“
12. § 262 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 268“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und die
wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.
13. In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 268“ gestrichen.
14. § 268 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „wesent-
lichen Anlegerinformationen“ durch das Wort
„Basisinformationsblatt“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
hat für die von ihr verwalteten geschlossenen
Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls
der geschlossene Publikums-AIF nicht aus-
schließlich an professionelle Anleger vertrieben
wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem
Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF ge-
mäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum
die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts
und des Basisinformationsblattes gemäß Ver-
ordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internet-
seite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung
eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche ge-
schlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktien-
gesellschaften, die einen Prospekt nach der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
über den Prospekt, der beim öffentlichen Ange-
bot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt zu ver-
öffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-
lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende
Informationen aufnehmen.“
15. § 270 wird aufgehoben.
16. § 272a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Verkaufsprospekt und das Basisin-
formationsblatt gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feeder-
fonds und des geschlossenen Masterfonds
gemäß § 268,“.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„der wesentlichen Anlegerinformationen“ durch
die Wörter „des Basisinformationsblattes ge-
mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
17. In § 272b Absatz 2 werden die Wörter „der wesent-
lichen Anlegerinformationen“ durch die Wörter
„des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
18. In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die
Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen“
durch die Wörter „des Basisinformationsblattes
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
19. In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen
nach den §§ 268 und 270“ durch die Wörter „das
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014“ ersetzt.
20. § 297 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer
Aktie an einem OGAW interessierten professio-
nellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertrags-
schluss die wesentlichen Anlegerinformationen
oder das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der gelten-
den Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie
auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen
der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffent-
lichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos
zur Verfügung zu stellen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die we-
sentlichen Anlegerinformationen,“ gestrichen.
21. § 301 wird aufgehoben.
22. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zu den in § 166
Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5
genannten wesentlichen Anlegerinformationen“
durch die Wörter „zum Basisinformationsblatt
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„die wesentlichen Anlegerinformationen“ durch
die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
23. § 307 Absatz 5 wird aufgehoben.
24. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Arti-
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten
wesentlichen Anlegerinformationen.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesent-
lichen Anlegerinformationen sind in deutscher
Sprache vorzulegen.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
die Bundesanstalt über Änderungen der Anlage-
bedingungen oder der Satzung, des Verkaufs-
prospekts, des Jahresberichts, des Halbjahres-
berichts sowie des Basisinformationsblattes
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder
der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils un-
verzüglich zu unterrichten und unverzüglich da-
rüber zu informieren, wo diese Unterlagen in
elektronischer Form verfügbar sind.“
25. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
werden die Wörter „das Basisinformationsblatt
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder“
vorangestellt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Die“ durch die
Wörter „Das Basisinformationsblatt gemäß Ver-
ordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die“ ersetzt.
26. In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden
jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen“ durch die Wörter „das Basisinformati-
onsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“
ersetzt.
27. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
wesentliche Anlegerinformationen“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die
wesentlichen Anlegerinformationen sowie“ ge-
strichen.
28. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
Wörter „und die wesentliche Anlegerinformationen“
durch ein Komma und die Wörter „das Basis-

informationsblatt gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014“ ersetzt.
29. In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 fol-
gende Nummer 6a eingefügt:
„6a. im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semi-
professionelle Anleger das Basisinformations-
blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;“.
30. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 73 werden jeweils die Wörter „oder
die wesentlichen Anlegerinformationen“ gestri-
chen.
b) Nummer 80 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021
in Kraft.
(4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom
31. Mai 2022 in Kraft.
(5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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