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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 911

BGBl. 2022 I S. 911 · 32.945 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
                                Viertes Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
                     (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)

der Corona-Krise
                                                Vom 19. Juni 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
   eingefügt:
   „11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
         lohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. No-
         vember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an
         seine Arbeitnehmer zur Anerkennung beson-
         derer Leistungen während der Corona-Krise
         gewährte Leistungen bis zu einem Betrag
         von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steu-
         erbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Ein-
         richtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1
         Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des
         Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1
         Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektions-
         schutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbe-
         freiung gilt entsprechend für Personen, die
         in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im
         Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder
         im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungs-
         vertrags eingesetzt werden. Nummer 11a fin-
         det auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1
         bis 3 keine Anwendung;“.

2. Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
   „§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des
   Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist
   erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzu-
   wenden.“

                       Artikel 2

               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  § 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes,
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuer-
pflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle
   des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat
   und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
   28. Kalendermonat,
2. für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an
   die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalender-

    monat und an die Stelle des 23. Kalendermonats
    der 29. Kalendermonat,
3. für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle
   des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat
   und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
   28. Kalendermonat,
4. für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle
   des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat
   und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
   26. Kalendermonat und

5. für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle
   des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat
   und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
   25. Kalendermonat
tritt.“

                          Artikel 3

                   Weitere Änderung des
                 Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 28a werden die Wörter „vor dem
   1. Januar 2022 enden“ durch die Wörter „vor dem
   1. Juli 2022 enden“ ersetzt.
2. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 wird wie folgt ge-
   fasst:

    „12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1
         Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Ab-
         satz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen
         Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des
         zweiten Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach
         § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich,
         soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1
         und 2 durch den verbleibenden Sanierungser-
         trag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten
         werden;“.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-
              wendung der Vorschriften der Nummer 2 an-
              zusetzen.“

    b) Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt
       gefasst:

          „Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit
          einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; aus-
          genommen von der Abzinsung sind Rückstellun-
          gen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am
          Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
          und Rückstellungen für Verpflichtungen, die ver-
          zinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vor-
          ausleistung beruhen.“
BGBl. 2022, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Ja-
   nuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ er-
   setzt.

5. § 10d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung
  des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-
  glichen werden, sind bis zu einem Betrag von
  10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
  26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Be-

  trag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der

  Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veran-
  lagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben,
  außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Ab-
  zugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit
  ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1
  nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der
  Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum
  vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig
  vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastun-
  gen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
  Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des un-
  mittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
  und des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran-
  gegangenen Veranlagungszeitraums um die Be-
  günstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 ge-
  mindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen
  Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veran-

  lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-

  zeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden,

  so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag
  zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch
  dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ge-
  worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
  nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-
  gungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen
  Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag
  des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des
  Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insge-
  samt abzusehen.“

6. In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 10d Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 10d
   Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
7. § 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffs-
  register eines Mitgliedstaates der Europäischen
  Union oder eines Staates, auf den das Abkommen
  über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
  ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staa-
  ten führen und zur Beförderung von Personen oder
  Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen
  Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
  zwischen einem ausländischen Hafen und der Ho-
  hen See betrieben werden.“

8. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 15 wird die Angabe „1. Ja-
     nuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“
     ersetzt.
  b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

      „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in
      der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom

   19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für
   Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6
   Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in
   der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
   19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere
   Wirtschaftsjahre angewendet werden.“

c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“

       durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.

   bb) In Satz 5 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
       die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern
       sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen
       § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num-
       mer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder
       Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem
       31. Dezember 2021 und vor dem 1. Ja-
       nuar 2023 endenden Wirtschaftsjahres auf-
       zulösen wäre.“

d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des

       fünften“ durch die Wörter „zum Ende des

       sechsten“ ersetzt.

   bb) In Satz 4 werden die Wörter „zum Ende des
       vierten“ durch die Wörter „zum Ende des
       fünften“ ersetzt.

   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor
       dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschafts-
       jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe-
       trägen endet die Investitionsfrist abweichend
       von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des
       vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs
       folgenden Wirtschaftsjahres.“

e) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:

     „(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
   des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021
   (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeit-
   räume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Ab-
   satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
   zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erst-
   mals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-
   wenden.“

f) Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden
   Satz ersetzt:
   „§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
   Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911)
   gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erst-
   mals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden,
   der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden
   Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für
   sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zu-
   fließen.“
BGBl. 2022, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
                       Artikel 4

               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
   „10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000
   Euro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch
   die Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:

  „§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
  des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzu-
  wenden.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes

  § 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Ka-

lendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der

20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023
der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum
2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Ka-
lendermonats tritt.“

                       Artikel 6

                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

   Artikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes

zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I

S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024

sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenord-
nung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Ab-
   satz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt
   jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats
   Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
   folgenden Kalenderjahres

  a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Au-
     gust 2022,

  b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Au-
     gust 2023,
  c) für den Besteuerungszeitraum           2022    der
     31. Juli 2024,

  d) für den Besteuerungszeitraum           2023    der
     31. Mai 2025 und

  e) für den Besteuerungszeitraum           2024    der
     30. April 2026.
2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4
   Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle
   des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit-
   raum folgenden Kalenderjahres
  a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Ja-
     nuar 2023,
  b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Ja-
     nuar 2024,
  c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. De-
     zember 2024,

  d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Okto-
     ber 2025 und
  e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. Sep-
     tember 2026.
3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
   an die Stelle der Angabe „sieben Monate“

  a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
     die Angabe „zehn Monate“,
  b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
     „neun Monate“ und

  c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe

     „acht Monate“.
4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
   an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“

  a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021

     die Angabe „des zehnten Monats“,

  b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
     „des neunten Monats“ und
  c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
     „des achten Monats“.
5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
   tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“

  a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
     die Angabe „20 Monaten“,

  b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe

     „19 Monaten“,

  c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
     „17 Monaten“ und
  d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe

     „16 Monaten“.

6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung
   tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
  a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
     die Angabe „25 Monaten“,

  b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
     „24 Monaten“,
  c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
     „22 Monaten“ und

  d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
     „21 Monaten“.
7. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
   an die Stelle der Angabe „15 Monate“
  a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
     die Angabe „21 Monate“,
BGBl. 2022, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
  b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
     „20 Monate“,
  c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
     „18 Monate“ und
  d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
     „17 Monate“.
8. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
   an die Stelle der Angabe „23 Monate“
  a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021

     die Angabe „29 Monate“,

  b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
     „28 Monate“,
  c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
     „26 Monate“ und

  d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
     „25 Monate“.“

                       Artikel 7
                   Änderung der
      Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

   § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/So-
zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. März 2021 (BGBl. I S. 358) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„10. nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommen-

     steuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen

     aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den

     Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkom-

     mensteuergesetzes entsprechende Zahlungen

     aus den Haushalten des Bundes und der Län-

     der,“.

                       Artikel 8

                   Änderung des
             Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:
       „§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basis-
              informationsblatt und wesentlichen An-
              legerinformationen“.
   b) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst:

       „§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und
              Basisinformationsblatt“.

   c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:
       „§ 270 (aufgehoben)“.

   d) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:
       „§ 301 (aufgehoben)“.

   e) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:

       „§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von
              EU-AIF oder von ausländischen AIF an
              Privatanleger“.

2. In § 160 Absatz 2 werden die Wörter „und in den
   wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.
3. § 164 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
      kaufsprospekt“ ein Komma und das Wort „Ba-
      sisinformationsblatt“ eingefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
      die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für
      ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvest-

      mentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls
      das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht
      ausschließlich an professionelle Anleger vertrie-
      ben wird, das Basisinformationsblatt gemäß
      Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen
      und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassun-
      gen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs-
      gesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs-
      gesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen
      AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Ver-
      kaufsprospekt und Basisinformationsblatt ge-
      mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publi-
      kum erst zugänglich gemacht werden, sobald
      die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb
      des Investmentvermögens gemäß § 316 begin-
      nen darf.“

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft

      oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für

      einen inländischen OGAW ein Basisinforma-

      tionsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

      abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt,

      muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen An-

      legerinformationen erstellen.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die    OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
      schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
      schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
      verwalteten inländischen OGAW den Verkaufs-
      prospekt und entweder das Basisinformations-
      blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
      oder die wesentlichen Anlegerinformationen
      unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
      zureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapital-
      verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
      auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach
      den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur
      Verfügung zu stellen.“
   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die    OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
      schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
      schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
      verwalteten inländischen OGAW alle Änderun-
      gen des Verkaufsprospekts und entweder des
      Basisinformationsblattes gemäß Verordnung
      (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
      gerinformationen unverzüglich nach erstmaliger
      Verwendung einzureichen.“

4. § 166 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
5. § 171 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „2. den Verkaufsprospekt und entweder das

         Basisinformationsblatt gemäß Verordnung

         (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen
         Anlegerinformationen    des Feederfonds
         und des Masterfonds gemäß den §§ 164,
         166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie
         2009/65/EG,“.
  b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „2. die vorgenommenen Änderungen des Ver-
         kaufsprospekts und entweder des Basisin-
         formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
         Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
         gerinformationen und“.

6. § 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um
  einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende
  Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
  vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171
  Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts
  und entweder des Basisinformationsblattes gemäß
  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesent-
  lichen Anlegerinformationen des Masterfonds
  unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
  zureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds
  um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der
  Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufs-
  prospekts und des Basisinformationsblattes
  gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Mas-
  terfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.“

7. § 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

     „c) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
         kaufsprospekts und entweder des Basis-
         informationsblattes gemäß Verordnung (EU)
         Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
         gerinformationen und“.

  b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
         kaufsprospekts und entweder des Basisin-

         formationsblattes gemäß Verordnung (EU)

         Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-

         gerinformationen.“

8. § 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände-
         rungen des Verkaufsprospekts und entwe-
         der des Basisinformationsblattes gemäß
         Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der
         wesentlichen Anlegerinformationen;“.

  b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

     „b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
         kaufsprospekts und entweder des Basisin-
         formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
         Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
         gerinformationen und“.

    c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
       „b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
           kaufsprospekts und entweder des Basisin-
           formationsblattes gemäß Verordnung (EU)

           Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-

           gerinformationen.“

 9. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
    gefasst:
    „2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung
        (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen An-
        legerinformationen nach den §§ 164 und 166
        oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
        über Feederfonds und Masterfonds,“.

10. § 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
    gefasst:
    „2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine
        aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-
        mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie

        2009/65/EG und entweder des Basisinfor-
        mationsblattes gemäß       Verordnung   (EU)
        Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anleger-
        informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
        2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,“.
11. § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
    gefasst:

    „5. eine aktuelle Fassung des Basisinformations-
        blattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
        oder der wesentlichen Anlegerinformationen
        gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Arti-
        kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
        menden Sondervermögens oder EU-OGAW
        nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie
        2010/44/EU.“

12. § 262 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und

       den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
       § 268“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und die
       wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.

13. In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
    den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
    § 268“ gestrichen.
14. § 268 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „wesent-

       lichen Anlegerinformationen“ durch das Wort

       „Basisinformationsblatt“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
       hat für die von ihr verwalteten geschlossenen
       Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls
       der geschlossene Publikums-AIF nicht aus-
       schließlich an professionelle Anleger vertrieben
       wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
       nung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald
       die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem

       Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF ge-
       mäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum
       die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts
       und des Basisinformationsblattes gemäß Ver-
       ordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internet-
       seite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
BGBl. 2022, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916
      zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung
      eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche ge-
      schlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktien-

      gesellschaften, die einen Prospekt nach der

      Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen

      Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017

      über den Prospekt, der beim öffentlichen Ange-
      bot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
      zum Handel an einem geregelten Markt zu ver-
      öffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
      2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
      erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-
      lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende
      Informationen aufnehmen.“

15. § 270 wird aufgehoben.

16. § 272a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. den Verkaufsprospekt und das Basisin-
          formationsblatt gemäß Verordnung (EU)
          Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feeder-
          fonds und des geschlossenen Masterfonds
          gemäß § 268,“.

   b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „der wesentlichen Anlegerinformationen“ durch
      die Wörter „des Basisinformationsblattes ge-
      mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
17. In § 272b Absatz 2 werden die Wörter „der wesent-
    lichen Anlegerinformationen“ durch die Wörter
    „des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung
    (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
18. In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
    und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die
    Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen“
    durch die Wörter „des Basisinformationsblattes
    gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.

19. In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen
    nach den §§ 268 und 270“ durch die Wörter „das

    Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)

    Nr. 1286/2014“ ersetzt.

20. § 297 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer
      Aktie an einem OGAW interessierten professio-
      nellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertrags-

      schluss die wesentlichen Anlegerinformationen

      oder das Basisinformationsblatt gemäß Verord-

      nung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der gelten-

      den Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

      Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie
      auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen
      der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffent-
      lichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos
      zur Verfügung zu stellen.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die we-
      sentlichen Anlegerinformationen,“ gestrichen.

21. § 301 wird aufgehoben.
22. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „zu den in § 166
      Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5
      genannten wesentlichen Anlegerinformationen“

      durch die Wörter „zum Basisinformationsblatt
      gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.

   b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter

      „die wesentlichen Anlegerinformationen“ durch

      die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß

      Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.

23. § 307 Absatz 5 wird aufgehoben.

24. § 310 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „4. das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
          nung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Arti-

          kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten
          wesentlichen Anlegerinformationen.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte
      Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)
      Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesent-
      lichen Anlegerinformationen sind in deutscher
      Sprache vorzulegen.“

   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
      die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
      die Bundesanstalt über Änderungen der Anlage-
      bedingungen oder der Satzung, des Verkaufs-
      prospekts, des Jahresberichts, des Halbjahres-
      berichts sowie des Basisinformationsblattes
      gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder
      der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
      Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils un-
      verzüglich zu unterrichten und unverzüglich da-
      rüber zu informieren, wo diese Unterlagen in
      elektronischer Form verfügbar sind.“

25. § 312 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2

      werden die Wörter „das Basisinformationsblatt

      gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder“
      vorangestellt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Die“ durch die
      Wörter „Das Basisinformationsblatt gemäß Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die“ ersetzt.

26. In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden

    jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinfor-

    mationen“ durch die Wörter „das Basisinformati-

    onsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“

    ersetzt.

27. § 318 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und
      wesentliche Anlegerinformationen“ gestrichen.
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die
      wesentlichen Anlegerinformationen sowie“ ge-
      strichen.
28. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
    Wörter „und die wesentliche Anlegerinformationen“
    durch ein Komma und die Wörter „das Basis-
BGBl. 2022, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917
   informationsblatt  gemäß       Verordnung      (EU)
   Nr. 1286/2014“ ersetzt.
29. In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 fol-
    gende Nummer 6a eingefügt:
   „6a. im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semi-
        professionelle Anleger das Basisinformations-
        blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;“.
30. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 73 werden jeweils die Wörter „oder
      die wesentlichen Anlegerinformationen“ gestri-
      chen.
   b) Nummer 80 wird aufgehoben.

                       Artikel 9
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
   (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021
in Kraft.
  (4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom
31. Mai 2022 in Kraft.
  (5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
  (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 19. Juni 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                              Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                        Christian Lindner
                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                        Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c30421455cd358a2….