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Artikel 9 · BT-Drs. 19/27631 · S. 115

Zu Artikel 9 (Änderungen von Verordnungen)

Zu Artikel 9 (Änderungen von Verordnungen)
Zu Absatz 1 (Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)
Zu Nummer 1
Die Gliederung wird um den neu eingeführten Abschnitt zu den Gebühren aufgrund von öffentlichen Leistungen
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760 ergänzt.
Zu Nummer 2
Der Gebührentatbestand wurde um die Fälle der neu eingeführten geschlossenen Master-Feeder-Konstruktionen
erweitert.
Zu Nummer 3
Der Gebührentatbestand vollzieht die Aufhebung von § 311 Absatz 6 nach. Die Gebühr deckt, wie bisher, die
Prüfung ab, die erforderlich wird, wenn Vertriebsunterlagen zu ändern sind, weil sowohl weitervertriebene als
auch vom Vertriebswiderruf betroffene Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen in einem Dokument be-
schrieben werden. Die Pflicht zur Anpassung der Vertriebsunterlagen ergibt sich künftig aus § 295a Absatz 5
Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 Kapitalanlagegesetzbuch.
Zu Nummer 4
Der Gebührentatbestand wird an die Anfügung des neuen Absatz 8 des § 331 Kapitalanlagegesetzbuch angepasst.
Zu Nummer 5
Es werden Gebührentatbestände für die Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Invest-
mentfonds, für die Prüfung der Vertriebsanzeige und für die Untersagung des Vertriebs eingeführt. Die Höhe
orientiert sich an den vergleichbaren Tatbeständen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013.
Zu Absatz 2 (Kapitalanlage-Verhaltens- und –Organisationsverordnung)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in § 167 KAGB.
Zu Absatz 3 (Derivateverordnung)
Durch die Neufassung wird ein Gleichlauf zu den in Ziffer XII. der ESMA Guidelines for competent a

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.179 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/27631, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 313.747–317.926 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert a9c7944747fb614a….

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