§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/7b#abs-1 (1) Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/7b#abs-2 (2) 1Der nach Anwendung des § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes verbleibende geminderte Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mindert nacheinander
2Ein nach Satz 1 verbleibender Sanierungsertrag mindert die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 eines anderen Unternehmens, wenn dieses die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit die entsprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren. 3Der verbleibende Sanierungsertrag nach Satz 2 ist zunächst um den Minderungsbetrag nach § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 13 des Einkommensteuergesetzes zu kürzen. 4Bei der Minderung nach Satz 1 ist § 10a Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden; dies gilt für Zwecke der Minderung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge den Mitunternehmern zuzurechnen ist. 5In Fällen des § 10a Satz 9 ist § 8 Absatz 9 Satz 9 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 6An den Feststellungen der vortragsfähigen Fehlbeträge nehmen nur die nach Anwendung der Sätze 1 und 2 verbleibenden Beträge teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/7b#abs-3 (3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 ist § 15 Satz 1 Nummer 1a des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 7b GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.10.2024 – IV R 2/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.10.2024 IV R 1/22 - Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG - Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 3
- BFH, 10.10.2024 – IV R 1/22(Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG - Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 – 9 LA 87/20
- FG Niedersachsen, 25.05.2023 – 10 K 182/20Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 16.03.2022 – 5 A 219/20
- VG Düsseldorf, 26.08.2020 – 25 K 393/20
Zuletzt entschieden
- FG Saarland, 07.06.2022 – 2 V 1379/21Zitiert von 1
- BVerwG, 05.03.2021 – 9 B 8/20Billigkeitserlass nach § 227 AO bei SanierungsgewinnenZitiert von 8
- VG Göttingen, 18.04.2019 – 2 B 487/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7b GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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