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Artikel 10 · BT-Drs. 20/3879 · S. 112
Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Die Änderung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 22g UStG. Zu Nummer 2 § 22g – neu – Die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) sieht vor, dass von diesen ab dem 1. Januar 2024 hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenz- überschreitende Zahlungen zu führen und an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln sind. Die Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese Informationen zu erheben und an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem („CESOP“) zu übermitteln, das von der Europä- ischen Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird. Dort können die Informationen gespeichert, aggre- giert und zusammen mit anderen nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen analysiert werden. Über die Eurofisc-Verbindungsbeamten haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zugang zum CESOP. Mithilfe der Zahlungsinformationen sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.621 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 344.160–354.781 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP