§ 7 Gewerbeertrag
Stand: 10.12.2024
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. 3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1. 4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. 6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. 7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. 8Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.
Wird zitiert von 780 Entscheidungen zu § 7 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11Vereinbarkeit des § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 119
- BFH, 22.07.2010 – IV R 29/07(§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein Vertrauensschutz wegen Verwaltungsanweisung - Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zum Demokratieprinzip - Aufrechterhaltung von Steuervergünstigungen in der Zukunft)Zitiert von 35
- BFH, 07.08.2024 – IV R 22/23(Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verfassungsgemäß)Zitiert von 1
- BFH, 22.02.2024 – IV R 14/21(Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG)Zitiert von 2
- FG Münster, 15.09.2022 – 1 K 2751/20 GZitiert von 1
- BFH, 15.04.2020 – IV B 9/20 (AdV)(Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG 2019" nicht ernstlich zweifelhaft)
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 15.06.2026 – 14 K 1416/24 G
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 48/25 E, G
- FG Münster, 12.03.2026 – 10 K 30/24 G
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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