Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3000

BGBl. 2016 I S. 3000 · 84.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 3000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3000
                                           Gesetz
                              zur Umsetzung der Änderungen
                         der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
                   Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen*
                                                       Vom 20. Dezember 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
           nung

Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-
           gesetzes

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 9 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 10 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 11 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
           1995
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 14 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 15 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung

Artikel 16 Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 17 Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Artikel 19 Inkrafttreten

                             Artikel 1
                         Änderung
                    der Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Geset-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des
  Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU

  bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Infor-
  mationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015,
  S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates
  vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich
  der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen
  im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 138 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler
          Unternehmensgruppen“.
2. § 90 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den
  Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des

  § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeich-

  nungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht um-

  fasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle

  (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaft-
  lichen und rechtlichen Grundlagen für eine den

  Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinba-

  rung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Ver-

  rechnungspreisen), sowie insbesondere Informatio-

  nen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestim-

  mung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode

  und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten

  (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuer-
  pflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1

  für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer mul-

  tinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu

  den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die

  Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unter-

  nehmensgruppe und über die von ihr angewandte

  Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es
  sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vo-
  rangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mil-
  lionen Euro betragen. Eine multinationale Unterneh-
  mensgruppe besteht aus mindestens zwei in ver-
  schiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1
  Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahe-
  stehenden Unternehmen oder aus mindestens
  einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebs-
  stätte in einem anderen Staat. Die Finanzbehörde
  soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall
  nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlan-

  gen. Die Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat
  jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von
  60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außer-
  gewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu er-

  stellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach
  Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In
BGBl. 2016, Seite 3001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3001
  begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach
  den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. Die Aufzeich-
  nungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu
  ergänzen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung
  sicherzustellen, wird das Bundesministerium der
  Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
  rates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Um-
  fang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestim-

  men.“

3. Dem § 117c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte
  durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß
  § 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet keine Anhörung
  der Beteiligten statt.“
4. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
                        „§ 138a

               Länderbezogener Bericht
         multinationaler Unternehmensgruppen

      (1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäfts-
  leitung im Inland (inländisches Unternehmen), das
  einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen
  Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat
  (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ab-
  lauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschafts-
  jahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns
  zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern
  zu übermitteln, wenn

  1. der Konzernabschluss mindestens ein Unterneh-

     men mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland

     (ausländisches Unternehmen) oder eine auslän-
     dische Betriebsstätte umfasst und

  2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konso-

     lidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirt-

     schaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betra-

     gen.

  Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich
  der Absätze 3 und 4 nicht, wenn das inländische
  Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Kon-
  zernabschluss eines anderen Unternehmens einbe-
  zogen wird.

    (2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Ab-

  satz 1 enthält

  1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte
     Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des
     Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt,
     in denen der Konzern durch Unternehmen oder
     Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck sind
     in der Übersicht folgende Positionen, ausgehend
     vom Konzernabschluss des Konzerns, auszuwei-
     sen:

     a) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus

        Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unter-

        nehmen,

     b) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus
        Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen,

     c) die Summe aus den Umsatzerlösen und

        sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a

        und b,

     d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,

   e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschafts-
      jahr gezahlten und zurückgestellten Ertrag-
      steuern,
   f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,

   g) das Eigenkapital,
   h) der einbehaltene Gewinn,

   i) die Zahl der Beschäftigten und

   j) die materiellen Vermögenswerte;

2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auf-
   listung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu
   denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1
   erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigs-
   ter Geschäftstätigkeiten sowie
3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der
   inländischen Konzernobergesellschaft zum Ver-
   ständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der
   Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.

   (3) Umfasst der Konzernabschluss eines aus-
ländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur
Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet
wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein
inländisches Unternehmen (einbezogene inländische
Konzerngesellschaft) und beauftragt die auslän-
dische Konzernobergesellschaft die einbezogene in-
ländische Konzerngesellschaft damit, einen länder-
bezogenen Bericht für den Konzern abzugeben
(beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte

Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem

Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

    (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht

für einen Konzern mit einer ausländischen Konzern-

obergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermitt-

lung des länderbezogenen Berichts verpflichtet

wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu über-
mitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern
keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. Über-
mittelt eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Ver-
pflichtung für alle anderen einbezogenen inlän-

dischen Konzerngesellschaften dieses Konzerns.

Kann eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft die Übermittlung innerhalb der Frist des Ab-
satzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, insbesondere
weil sie den länderbezogenen Bericht weder be-
schaffen noch erstellen kann, so hat sie dies inner-
halb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem Bundes-
zentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle An-
gaben im Sinne von Absatz 2 zu machen, über die
sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte
eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft

davon ausgehen, dass der länderbezogene Bericht

fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich nach-

träglich heraus, dass dies ohne Verschulden der ein-
bezogenen inländischen Konzerngesellschaft nicht
geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1
oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekannt-

werden der Nichtübermittlung zu erfüllen. Die Sätze 1

bis 4 gelten entsprechend für die inländische Be-

triebsstätte eines ausländischen Unternehmens,
das als ausländische Konzernobergesellschaft oder
BGBl. 2016, Seite 3002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3002
  als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft
  in einen Konzernabschluss einbezogen wird.
     (5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steu-
  ererklärung anzugeben, ob es

  1. eine inländische Konzernobergesellschaft           im
     Sinne von Absatz 1 ist,
  2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder

  3. eine einbezogene inländische Konzerngesell-
     schaft eines Konzerns mit ausländischer Kon-
     zernobergesellschaft ist.
  In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzuge-
  ben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem
  Unternehmen der länderbezogene Bericht des Kon-
  zerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die
  einbezogene inländische Konzerngesellschaft selbst
  zur fristgerechten Übermittlung des länderbezoge-
  nen Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten
  entsprechend für die inländische Betriebsstätte ei-
  nes ausländischen Unternehmens, das als auslän-
  dische Konzernobergesellschaft oder als einbe-
  zogene ausländische Konzerngesellschaft in einen
  Konzernabschluss einbezogen wird.

     (6) Die Übermittlung des länderbezogenen Be-
  richts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spä-
  testens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
  zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu
  erstellen ist. Abweichend von Satz 1 gilt in den
  Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist
  für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts.
  Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe-
  nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu er-
  folgen.

     (7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
  alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte
  an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält
  ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von
  Absatz 2 für einen Vertragsstaat der völkerrecht-
  lichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundes-
  zentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völker-
  rechtlichen Vereinbarungen den ihm zugegangenen
  länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde
  des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentral-
  amt für Steuern nimmt die länderbezogenen
  Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen Be-
  hörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten
  übermittelt worden sind, und übermittelt diese an
  die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das Bundes-
  zentralamt für Steuern kann länderbezogene Be-
  richte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen
  Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für
  Steuern speichert die länderbezogenen Berichte
  und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem
  Jahr der Übermittlung folgt.“
5. § 162 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungs-
       pflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er
       keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvor-
       fall vorlegt, oder sind die über einen Geschäfts-
       vorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent-
       lichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass
       der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne
       des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat,

     so wird widerlegbar vermutet, dass seine im
     Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Er-
     mittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90
     Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten
     Einkünfte sind.“

  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäfts-
     vorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90
     Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäfts-
     vorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent-
     lichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von
     5 000 Euro festzusetzen.“
6. § 379 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 Nummer 1b wird folgende Num-
     mer 1c eingefügt:
     „1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine
          Übermittlung des länderbezogenen Berichts
          oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine
          Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,“.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,
     Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie
     Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000
     Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
     Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10 000
     Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht
     nach § 378 geahndet werden kann.“

                       Artikel 2

                 Weitere Änderung
                der Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
  des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

  1. Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon be-
     stimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland
     in Anwendung der Bestimmung eines Abkom-
     mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
     auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolg-
     ten Notifizierung eine Steueranrechnung vor-
     nimmt, und
  2. in den Anwendungsbereich der Bestimmungen
     über den öffentlichen Dienst eines Abkommens
     zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejeni-
     gen Körperschaften und Einrichtungen einbezie-
     hen, die auf Grund einer in diesem Abkommen
     vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zu-
     ständigen Behörden bestimmt worden sind.“
2. In § 68 Nummer 4 werden die Wörter „Blindenfür-
   sorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körper-
   behinderte“ durch die Wörter „Fürsorge für blinde
   Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für
   körperbehinderte Menschen“ ersetzt.

3. § 117c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 3003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3003
      „Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
      mächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
      innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen
      Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehr-
      lichkeit durch systematische Erhebung und Über-
      mittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch
      Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
      desrates Regelungen zu treffen über

      1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen
         erforderlichen Daten durch in diesen Vereinba-
         rungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,

      2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich
         vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Da-
         tenfernübertragung an das Bundeszentralamt
         für Steuern,

      3. die Weiterleitung dieser Daten an die zustän-

         dige Behörde des anderen Vertragsstaates
         sowie

      4. die Entgegennahme entsprechender Daten

         von dem anderen Vertragsstaat und deren
         Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3
         und 4 an die zuständige Landesfinanzbe-
         hörde.“

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
      dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht
      eingeräumt werden, die Daten und Meldungen
      nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umset-
      zungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundes-
      zentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen
      Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Mel-
      dungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Um-
      setzungsverordnung durch die jeweils zuständige
      Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am
   24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals
   für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 2016 beginnen.“

2. Folgender § 31 wird angefügt:

                           „§ 31

                Länderbezogener Bericht
          multinationaler Unternehmensgruppen
      § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenord-
   nung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fas-
   sung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
   die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a
   Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am
   24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals

  für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2016 beginnen.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                EU-Amtshilfegesetzes

   Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20
   durch die folgenden Angaben ersetzt:
  „§ 20 Statistiken zum automatischen Informations-
        austausch

  § 21    Übergangsvorschriften“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     bis 10 eingefügt:

         „(2) Automatischer Austausch

     1. im Sinne des § 7 Absatz 1, 3, 4, 10 und 11 ist
        die systematische Übermittlung zuvor festge-
        legter Informationen an einen anderen Mit-
        gliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen
        in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-
        ständen; für die Zwecke des § 7 Absatz 1 sind
        verfügbare Informationen solche Informatio-
        nen, die in den Steuerakten über Personen,
        die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
        enthalten sind und die im Einklang mit den Ver-
        fahren für die Erhebung und Verarbeitung von
        Informationen abgerufen werden können;
     2. im Sinne des § 7 Absatz 2 ist die systemati-
        sche Übermittlung zuvor festgelegter Informa-
        tionen über Personen, die in anderen Mitglied-
        staaten ansässig sind, an den jeweiligen An-
        sässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheri-
        ges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-
        stimmten Abständen;

     3. für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Ge-
        setzes mit Ausnahme des § 7 Absatz 1, 3 bis 5
        und 9 bis 11 ist die systematische Übermitt-
        lung zuvor festgelegter Informationen im Sinne
        der Nummern 1 und 2.
        (3) Ein grenzüberschreitender Vorbescheid im
     Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, eine
     Mitteilung oder eine andere Maßnahme mit ähn-
     licher Wirkung, die

     1. von oder im Namen der Bundesrepublik
        Deutschland, einer zuständigen Landesfinanz-
        behörde oder von Gemeinden oder Gemeinde-
        verbänden erteilt, geändert oder erneuert wer-
        den, unabhängig davon, ob die grenzüber-

        schreitenden Vorbescheide tatsächlich ver-
        wendet werden,
     2. für eine bestimmte Person oder eine Gruppe
        von Personen erteilt, geändert oder erneuert
        wird und sofern sich diese Person oder
        Gruppe von Personen darauf berufen kann,
     3. die Auslegung oder Anwendung einer Rechts-
        oder Verwaltungsvorschrift der Steuergesetze
        der Bundesrepublik Deutschland, eines Lan-
BGBl. 2016, Seite 3004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3004
         des oder entsprechender Regelungen einer
         Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes be-
         trifft,
       4. sich auf eine grenzüberschreitende Transak-
          tion oder auf die Frage bezieht, ob durch die
          Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland
          nachgeht, eine Betriebstätte begründet wird
          oder nicht, und

       5. vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten im
          Ausland, die möglicherweise als Gründung
          einer Betriebstätte zu betrachten sind, oder
          vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeit-
          raum, in dem die Transaktion oder die Tätig-
          keiten erfolgten, erteilt wird.

       Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge
       einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird.
       Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter
       anderem Investitionen, die Bereitstellung von
       Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den
       Einsatz materieller oder immaterieller Güter um-
       fassen, wobei der Empfänger des grenzüber-
       schreitenden Vorbescheids daran nicht unmittel-
       bar beteiligt sein muss.
          (4) Eine Vorabverständigung über die Verrech-
       nungspreisgestaltung im Sinne dieses Gesetzes
       ist eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder eine
       andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, die
       1. im Namen der Bundesrepublik Deutschland,
          einer zuständigen Landesfinanzbehörde oder
          einer Gemeinde oder eines Gemeindeverban-
          des getroffen, geändert oder erneuert wird,
          unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwen-
          det wird oder nicht,

       2. für eine bestimmte Person oder eine

          Gruppe von Personen getroffen, geändert oder

          erneuert wird, und sofern sich diese Person
          oder Gruppe von Personen darauf berufen
          kann, und

       3. im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktio-
          nen zwischen verbundenen Unternehmen

         a) geeignete Kriterien zur Bestimmung der
            Verrechnungspreise für die betreffenden

            Transaktionen festlegt oder

         b) die Zuweisung von Gewinnen an eine
            Betriebstätte regelt.

       Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge
       einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird.
           (5) Ein Unternehmen ist ein verbundenes
       Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes, wenn
       es unmittelbar oder mittelbar an der Geschäfts-
       leitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines an-
       deren Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein

       und dieselben Personen unmittelbar oder mittel-

       bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder

       dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.

         (6) Verrechnungspreise im Sinne dieses Geset-
       zes sind die Preise, zu denen ein Unternehmen
       materielle oder immaterielle Güter auf ein verbun-
       denes Unternehmen überträgt oder Dienstleistun-
       gen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.

        (7) Eine grenzüberschreitende Transaktion im
     Sinne von Absatz 3 ist eine Transaktion oder eine
     Reihe von Transaktionen, bei der
     1. nicht alle an der Transaktion oder an der Reihe
        von Transaktionen Beteiligten in der Bundes-
        republik Deutschland, in der der grenzüber-
        schreitende Vorbescheid erteilt oder geändert
        oder erneuert wird, steuerlich ansässig sind,

     2. einer der an der Transaktion oder an der Reihe
        von Transaktionen Beteiligten gleichzeitig in
        mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich an-
        sässig ist,
     3. einer der an der Transaktion oder an der Reihe
        von Transaktionen Beteiligten über eine
        Betriebstätte Geschäftstätigkeiten in einem
        anderen Staat oder Gebiet nachgeht und bei
        der die Transaktion oder Reihe von Transaktio-
        nen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betrieb-
        stätte ist oder deren gesamte Geschäftstätig-
        keiten ausmachen. Bei einer grenzüberschrei-
        tenden Transaktion oder einer Reihe von
        grenzüberschreitenden Transaktionen kann es
        sich auch um Maßnahmen handeln, die von
        einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkei-
        ten in einem anderen Staat oder Gebiet getrof-
        fen werden, denen sie über eine Betriebstätte
        nachgeht, oder
     4. es sich um eine Transaktion oder eine Reihe
        von Transaktionen handelt, die grenzüber-
        schreitende Auswirkungen hat.
        (8) Eine grenzüberschreitende Transaktion im
     Sinne von Absatz 4 ist eine Transaktion oder eine
     Reihe von Transaktionen, an denen verbundene
     Unternehmen beteiligt sind, die nicht im Gebiet
     ein und desselben Staates oder ein und des-

     selben Gebietes steuerlich ansässig sind, oder

     die grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

        (9) Unternehmen im Sinne der Absätze 4 und 5
     ist jede Form von Geschäftstätigkeit.

        (10) Länderbezogener Bericht im Sinne von
     § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Be-
     richt im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgaben-
     ordnung.“

  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

     sätze 11 und 12.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Eingehende zulässige Ersuchen und Informatio-
     nen werden vom zentralen Verbindungsbüro ent-
     gegengenommen, gespeichert und zur Durchfüh-
     rung des Besteuerungsverfahrens an die zustän-
     digen Finanzbehörden weitergeleitet.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Die im Zusammenhang mit den Ersuchen

     und Informationen beim Bundeszentralamt für

     Steuern gespeicherten Daten werden mit Ablauf

     des 15. Jahres, das dem Jahr der Weiterleitung
     folgt, gelöscht, soweit in diesem Gesetz keine an-
     deren Vorgaben zur Speicherung und Löschung
     von Informationen geregelt sind. Geht zu einer
     gespeicherten Meldung eine Änderungsmitteilung
     ein, so ist die Ursprungsmeldung für 15 Jahre ab
BGBl. 2016, Seite 3005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3005
     dem Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmit-
     teilung vorzuhalten.“
  c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
     sätze 5 und 6.
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     und 3 eingefügt:
        „(2) Der Informationsaustausch nach § 7 er-
     folgt
     1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 auszu-
        tauschenden Informationen innerhalb von drei
        Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs,
        in dem die grenzüberschreitenden Vorbe-
        scheide oder Vorabverständigungen über die
        Verrechnungspreisgestaltung erteilt oder ge-
        troffen, geändert oder erneuert wurden;
     2. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 4 auszu-
        tauschenden Informationen vor dem 1. Januar
        2018.

        (3) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der

     zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats,

     die die Informationen nach § 7 Absatz 7 Num-

     mer 10 übermittelt hat, unverzüglich, spätestens

     jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen den Er-

     halt der Informationen. Die Bestätigung erfolgt
     möglichst auf elektronischem Weg. Die Bestäti-
     gung ist so lange erforderlich, bis das Zentralver-
     zeichnis einsatzbereit ist, das in Artikel 21
     Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates
     vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
     der Verwaltungsbehörden im Bereich der
     Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie
     77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1),
     der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl.
     L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,
     genannt ist.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
     sätze 4 bis 7.
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Er-

     suchen um Übermittlung zusätzlicher Informa-

     tionen, einschließlich des vollständigen Wortlauts

     eines grenzüberschreitenden Vorbescheids oder

     einer Vorabverständigung über die Verrechnungs-

     preisgestaltung, zu stellen. Das zentrale Verbin-

     dungsbüro leitet das Ersuchen dem anderen Mit-

     gliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes

     weiter.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Das zentrale Verbindungsbüro nimmt Informatio-
     nen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 5, die ihm
     von anderen Mitgliedstaaten systematisch auf
     elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen
     übermittelt wurden, entgegen, speichert sie und
     leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsver-
     fahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4
     der Abgabenordnung an die zuständige Finanz-
     behörde weiter.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
   Absätze 3 bis 14 ersetzt:
      „(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
   zu nach dem 31. Dezember 2016 erteilten, getrof-
   fenen, geänderten oder erneuerten grenzüber-
   schreitenden Vorbescheiden und zu nach dem
   31. Dezember 2016 erteilten, getroffenen, geän-
   derten oder erneuerten Vorabverständigungen
   über die Verrechnungspreisgestaltung im Weg
   des automatischen Austauschs die Informationen
   nach Absatz 7 an die zuständigen Behörden aller
   anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen
   Kommission mit der Einschränkung, die für die
   Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der Richtlinie
   2011/16/EU gilt.
      (4) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
   den zuständigen Behörden aller anderen Mit-
   gliedstaaten sowie der Europäischen Kommis-
   sion, unter Berücksichtigung der Einschränkung,
   die für die Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der
   Richtlinie 2011/16/EU gilt, Informationen über

   grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorab-

   verständigungen über die Verrechnungspreisge-

   staltung, die zwischen dem 1. Januar 2012 und

   dem 31. Dezember 2016 erteilt, getroffen, geän-

   dert oder erneuert wurden. Dabei gilt Folgendes:

   1. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und
      Vorabverständigungen über die Verrechnungs-
      preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem
      1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013
      erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-
      den und die am 1. Januar 2014 noch gültig
      waren, erfolgt die Informationsübermittlung
      nach Satz 1,
   2. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und
      Vorabverständigungen über die Verrechnungs-
      preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem
      1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016
      erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-
      den, erfolgt die Informationsübermittlung nach
      Satz 1, unabhängig davon, ob sie noch gültig
      sind oder nicht.

   Ausgenommen von der genannten Übermittlung

   sind Informationen über grenzüberschreitende

   Vorbescheide und Vorabverständigungen über

   die Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem

   1. April 2016 für eine bestimmte Person oder für

   eine Gruppe von Personen erteilt, getroffen,

   geändert oder erneuert wurden, und deren

   gruppenweiter Jahresnettoumsatzerlös im Sinne

   von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
   konsolidierten Abschluss und damit verbundene
   Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-
   men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates und
   zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
   83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
   29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
   die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
   L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
   ist, in dem Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt
   liegt, zu dem der grenzüberschreitende Vorbe-
BGBl. 2016, Seite 3006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3006
       scheid oder die Vorabverständigung über die Ver-
       rechnungspreisgestaltung erteilt, getroffen, geän-
       dert oder erneuert wird, weniger als 40 Millionen
       Euro oder dem entsprechenden Betrag in einer
       anderen Währung betragen hat. Satz 3 gilt nicht
       für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe
       von Personen, die hauptsächlich Finanz- und
       Investitionstätigkeiten ausüben.
          (5) Bilaterale oder multilaterale Vorabverstän-

       digungen über die Verrechnungspreisgestaltung

       mit Drittstaaten sind vom Geltungsbereich des

       automatischen Informationsaustauschs gemäß
       § 7 ausgenommen, sofern das internationale
       Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorab-
       verständigung über die Verrechnungspreisgestal-
       tung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an
       Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multi-
       lateralen Vorabverständigungen über die Verrech-
       nungspreisgestaltung werden nach § 8 ausge-
       tauscht, sofern
       1. das internationale Steuerabkommen, in des-
          sen Rahmen die Vorabverständigung über die
          Verrechnungspreisgestaltung     ausgehandelt
          wurde, eine Weitergabe erlaubt und
       2. die zuständige Behörde des Drittstaates die
          Weitergabe der Informationen genehmigt.
       Wenn bilaterale oder multilaterale Vorabverstän-
       digungen über die Verrechnungspreisgestaltung
       vom automatischen Informationsaustausch ge-
       mäß Satz 1 ausgenommen sind, werden stattdes-
       sen die Informationen nach Absatz 7, die in dem
       Antrag aufgeführt sind, der zu einer solchen bila-
       teralen oder multilateralen Vorabverständigung

       über die Verrechnungspreisgestaltung geführt

       hat, nach den Absätzen 3 und 4 ausgetauscht.

          (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen,
       in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid
       ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer
       oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.
          (7) Die vom zentralen Verbindungsbüro gemäß
       den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Informa-
       tionen müssen Folgendes enthalten:
        1. Angaben zu der Person, mit Ausnahme von
           natürlichen Personen, und gegebenenfalls

           Angaben zu der Gruppe von Personen, der

           sie angehört;

        2. eine Zusammenfassung des Inhalts des
           grenzüberschreitenden Vorbescheids oder

           der Vorabverständigung über die Verrech-

           nungspreisgestaltung, einschließlich einer
           abstrakt gehaltenen Beschreibung der rele-
           vanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktio-
           nen, sofern dies nicht
           a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe-
              oder Berufsgeheimnisses oder eines Ge-
              schäftsverfahrens führt oder

           b) zur Preisgabe von Informationen führt, die
              die öffentliche Ordnung verletzen würden;
        3. das jeweilige Datum der Erteilung oder des
           Abschlusses, der Änderung oder der Erneue-
           rung des grenzüberschreitenden Vorbe-
           scheids oder der Vorabverständigung über
           die Verrechnungspreisgestaltung;

 4. den Tag des Beginns der Geltungsdauer des
    grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
    der Vorabverständigung über die Verrech-
    nungspreisgestaltung, falls angegeben;
 5. den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des
    grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
    der Vorabverständigung über die Verrech-
    nungspreisgestaltung, falls angegeben;

 6. die Art des grenzüberschreitenden Vorbe-

    scheids oder der Vorabverständigung über

    die Verrechnungspreisgestaltung;

 7. den Betrag der Transaktion oder Reihe von
    Transaktionen des grenzüberschreitenden
    Vorbescheids oder der Vorabverständigung
    über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern
    ein solcher angegeben ist;
 8. im Falle einer Vorabverständigung über die
    Verrechnungspreisgestaltung den Verrech-
    nungspreis oder eine Beschreibung der bei
    der Festlegung der Verrechnungspreise zu-
    grunde gelegten Kriterien;
 9. im Falle einer Vorabverständigung über die
    Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu
    dem der Festlegung der Verrechnungspreise
    zugrunde gelegten Verfahren oder den Ver-
    rechnungspreis;
10. gegebenenfalls Angaben dazu, welche ande-
    ren Mitgliedstaaten wahrscheinlich von dem
    grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der
    Vorabverständigung über die Verrechnungs-
    preisgestaltung betroffen sind;

11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu

    allen Personen in den anderen Mitgliedstaa-

    ten, mit Ausnahme von natürlichen Personen,
    die wahrscheinlich von dem grenzüberschrei-
    tenden Vorbescheid oder der Vorabverständi-
    gung über die Verrechnungspreisgestaltung
    betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu wel-
    chen Mitgliedstaaten die betreffenden Perso-
    nen in Beziehung stehen, und
12. Angaben dazu, ob die übermittelten Informa-
    tionen

    a) auf dem grenzüberschreitenden Vorbe-

       scheid oder der Vorabverständigung über

       die Verrechnungspreisgestaltung selbst
       beruhen oder

    b) auf einem Antrag gemäß Absatz 5 Satz 3

       beruhen.

Auf die praktischen Regelungen, die zur Erleich-
terung des Austauschs der in diesem Absatz auf-
gezählten Informationen von der Europäischen
Kommission zur Umsetzung von Artikel 8a der
Richtlinie 2011/16/EU erlassen worden sind, wird
verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur
standardisierten Übermittlung der in diesem
Absatz genannten Informationen als Teil des Ver-
fahrens zur Festlegung des Standardformblatts,
das gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie
2011/16/EU vorgesehenen ist. Ab dem Zeitpunkt
seiner Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis
der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 5
der Richtlinie 2011/16/EU zu nutzen.
BGBl. 2016, Seite 3007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3007
   (8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9
bis 12 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab-
gabenordnung keine Anhörung der Beteiligten
erforderlich.

   (9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a der Richtlinie
2011/16/EU übermittelten Informationen im Sinne
der Absätze 3, 4 und 5 entgegen und übermittelt
diese an die zuständige Landesfinanzbehörde. Ab
dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung ist das Zen-
tralverzeichnis der Mitgliedstaaten gemäß Arti-
kel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vom
zentralen Verbindungsbüro und den Landes-
finanzbehörden zu nutzen. Hierzu werden gemäß
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im Sinne
von Artikel 4 Absatz 3 und zuständige Bediens-
tete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amts-
hilferichtlinie unter Berücksichtigung der in Arti-
kel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Rege-
lungen zur Anwendung der dort genannten tech-
nischen Verfahren benannt. Das Bundeszentral-
amt für Steuern speichert die in Satz 1 genannten
Informationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung
und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem
Jahr der Übermittlung folgt.
   (10) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
im Weg des automatischen Austauschs die ihm
gemäß § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung
übermittelten länderbezogenen Berichte an die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten, für die in dem länderbezogenen Bericht An-
gaben im Sinne des § 138a Absatz 2 der Ab-
gabenordnung enthalten sind. Die Übermittlung
erfolgt auf elektronischem Weg. Auf die von der
Europäischen Kommission im Weg von Durch-
führungsrechtsakten erlassenen praktischen
Regelungen wird verwiesen.
   (11) In den Fällen des § 138a Absatz 4 Satz 1
der Abgabenordnung teilt das zentrale Verbin-
dungsbüro den anderen Mitgliedstaaten zusätz-
lich automatisch mit, wenn sich die ausländische
Konzernobergesellschaft der einbezogenen inlän-
dischen Konzerngesellschaft geweigert hat, die
erforderlichen Informationen zur Erstellung des
länderbezogenen Berichts bereitzustellen.
   (12) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
Informationen im Sinne der Absätze 10 und 11
entgegen, die ihm von den anderen Mitgliedstaa-
ten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU
übermittelt wurden. Es übermittelt die Informatio-
nen an die zuständige Landesfinanzbehörde. Das
Bundeszentralamt für Steuern speichert die Infor-
mationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung für
die Dauer von 15 Jahren und löscht sie mit Ablauf
des 15. Jahres das dem Jahr der Übermittlung
folgt.

  (13) Die zuständige Behörde übermittelt der
Europäischen Kommission

1. eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des
   automatischen Informationsaustauschs ge-
   mäß den Artikeln 8, 8a und 8aa der Richtlinie
   2011/16/EU sowie

     2. einen Überblick über die erreichten prakti-
        schen Ergebnisse.

     Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-
     vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
     Länder die Einzelheiten dazu in einem Schreiben
     fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt
     zu veröffentlichen. Auf die von der Europäischen
     Kommission hierzu im Weg von Durchführungs-
     rechtsakten festgelegte Form und die Bedingun-
     gen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewer-
     tung wird verwiesen. Das zentrale Verbindungs-
     büro übermittelt der zuständigen Behörde hierzu
     unter Berücksichtigung des Satzes 2 die erforder-
     lichen Daten und Informationen.

        (14) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-
     rechtigt, die Informationen gemäß den Ab-
     sätzen 1, 3, 4, 5, 7 und 9 bis 12 zur Erfüllung
     der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben aus-
     zuwerten. Auswertungen der Informationen nach
     Satz 1 durch die jeweils zuständige Landes-
     finanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“
7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:

                         „§ 20
                   Statistiken zum
         automatischen Informationsaustausch
      Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der
  Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2018
  jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen
  Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a
  der Richtlinie 2011/16/EU. Dabei übermittelt das
  zentrale Verbindungsbüro Angaben zu den adminis-
  trativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolg-
  ten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen,
  sowohl für die Finanzverwaltungen als auch für Drit-
  te.

                          § 21

                 Übergangsvorschriften
     (1) Die automatische Übermittlung von Informa-
  tionen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar
  2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen
  der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014
  anzuwenden.
     (2) Die automatische Übermittlung von Informa-
  tionen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September
  2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015
  bestehende Konten und nach dem 31. Dezember
  2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Ab-
  satz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten
  und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
  erstmals auf Informationen der Besteuerungszeit-
  räume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

     (3) Die automatische Übermittlung von Informa-
  tionen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals
  ab dem 1. Januar 2017.

    (4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab
  dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

    (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar
  2018 anzuwenden.“
BGBl. 2016, Seite 3008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3008
                        Artikel 5
                    Änderung des
              Finanzverwaltungsgesetzes

   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5a werden vor dem Semikolon die
     Wörter „sowie die Auswertung dieser Meldungen
     im Rahmen der dem Bundeszentralamt für
     Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben“ ein-
     gefügt.

  b) Nach Nummer 5b werden die folgenden Num-
     mern 5c bis 5f eingefügt:
       „5c. bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung des
            Zentralverzeichnisses der Mitgliedstaaten
            gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie
            2011/16/EU die automatische Übermittlung
            von Informationen zu grenzüberschreitenden
            Vorbescheiden oder Vorabverständigungen
            über die Verrechnungspreisgestaltung ge-
            mäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfege-
            setzes sowie die Entgegennahme der Infor-
            mationen im Sinne des § 7 Absatz 3 bis 5
            des EU-Amtshilfegesetzes zu grenzüber-
            schreitenden Vorbescheiden oder Vorabver-
            ständigungen über die Verrechnungspreisge-
            staltung und ihre Weiterleitung an die zustän-
            dige Landesfinanzbehörde. Ab dem in § 7
            Absatz 9 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes
            genannten Zeitpunkt ist das Verfahren nach
            Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU
            anzuwenden;
       5d. die automatische Übermittlung der länderbe-
           zogenen Berichte, die dem Bundeszentral-
           amt für Steuern hierzu von den Unternehmen
           nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung
           übermittelt worden sind, an

           a) die jeweils zuständige Landesfinanzbe-
              hörde,

           b) die zuständigen Behörden der Vertrags-
              staaten der am 27. Januar 2016 unter-
              zeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung
              zwischen den zuständigen Behörden über
              den Austausch länderbezogener Berichte“

              (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) sowie

           c) die zuständigen Behörden der anderen
              Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der
              Richtlinie 2011/16/EU;
       5e. die Entgegennahme und Weiterleitung

           a) der länderbezogenen Berichte, die dem
              zentralen Verbindungsbüro von den zu-
              ständigen Behörden der anderen Mitglied-
              staaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie
              2011/16/EU übersandt wurden, an die zu-
              ständigen Landesfinanzbehörden sowie

           b) der länderbezogenen Berichte im Sinne
              des § 138a Absatz 2 der Abgabenord-
              nung, die dem zentralen Verbindungsbüro

             von den zuständigen Behörden der Ver-
             tragsstaaten der am 27. Januar 2016 un-
             terzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung
             zwischen den zuständigen Behörden über
             den Austausch länderbezogener Berichte“
             (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) übermittelt
             wurden, an die jeweils zuständige Lan-
             desfinanzbehörde;

     5f. die Auswertung der Informationen nach
         Nummer 5c und die Auswertung der länder-
         bezogenen Berichte nach Nummer 5d im
         Rahmen der dem Bundeszentralamt für
         Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben.
         Auswertungen der Informationen nach Num-
         mer 5c sowie der länderbezogenen Berichte
         nach Nummer 5d durch die jeweils zustän-
         dige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon
         unberührt;“.
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des
  Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3
  bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zustän-
  digen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentral-
  amt für Steuern die erforderlichen Informationen
  nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-
  Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Rege-
  lungen der Europäischen Kommission zur Verfü-
  gung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das
  Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der
  Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Be-
  reitstellung.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
   Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
  Das     Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
     fügt:

     „3. Drittstaaten, die Verträge mit der Euro-

         päischen Union zur Vereinbarung des auto-
         matischen Austauschs von Informationen
         über Finanzkonten im Sinne der unter Num-
         mer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU
         (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) geschlos-
         sen haben, sowie

     4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik
        Deutschland ein Abkommen über den steuer-
        lichen Informationsaustausch geschlossen
        hat, nach dem ein automatischer Austausch
        von Informationen vereinbart werden kann.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Be-
     steuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-
BGBl. 2016, Seite 3009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3009
     gabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-
     nung“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Bei der Übermittlung von Informationen
     durch das Bundeszentralamt für Steuern an die
     zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der
     in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Vereinba-
     rung vom 29. Oktober 2014 findet keine Anhö-
     rung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3
     der Abgabenordnung statt.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil ei-
  nes Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich
  übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns
  des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers)
  die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen,
  die sich nach den Vorschriften über die Gewinner-
  mittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen
  Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der
  unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person
  in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei
  der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines
  Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.“
2. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende

     durch ein Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-

         äußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt
         als der Erwerb.“
3. § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie
   folgt gefasst:
  „b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesell-
      schaft beteiligt ist und durch eine berufliche
      Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmeri-
      schen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit
      nehmen kann.“

4. § 50i wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
     oder sind Anteile im Sinne des § 17

     1. vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermö-
        gen einer Personengesellschaft im Sinne des
        § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt wor-
        den,

     2. ist eine Besteuerung der stillen Reserven im
        Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung
        unterblieben, und
     3. ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
        hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus
        der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-
        schaftsgüter oder Anteile ungeachtet der An-

        wendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar
        2017 ausgeschlossen oder beschränkt wor-
        den,
     so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der
     im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der
     Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat an-
     sässig ist, aus der späteren Veräußerung oder
     Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile
     erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestim-
     mungen des Abkommens zur Vermeidung der
     Doppelbesteuerung zu versteuern. Als Übertra-
     gung oder Überführung von Anteilen im Sinne
     des § 17 in das Betriebsvermögen einer Perso-
     nengesellschaft gilt auch die Gewährung neuer
     Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher

     auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1

     Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder gewerbliche

     Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1

     Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbrin-

     gung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines
     Mitunternehmeranteils dieser Personengesell-
     schaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-
     wandlungssteuergesetzes, wenn

     1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni
        2013 liegt,
     2. die Personengesellschaft nach der Einbrin-
        gung als Personengesellschaft im Sinne des
        § 15 Absatz 3 fortbesteht und

     3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland
        hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns
        aus der Veräußerung oder Entnahme der
        neuen Anteile ungeachtet der Anwendung die-
        ses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt

        ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor

        dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder be-
        schränkt worden ist.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwand-
     lungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter
     und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend
     von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungs-
     steuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert an-
     zusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik
     Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des
     Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen An-
     teile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusam-
     menhang stehenden Anteile im Sinne des § 22
     Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes aus-
     geschlossen oder beschränkt ist.“

5. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 31 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung
     des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
     2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Ver-
     äußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die
     Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember
     2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
     rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
     beruht.“
BGBl. 2016, Seite 3010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3010
  b) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
     fügt:
          „(33a) § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buch-
       stabe b in der Fassung des Artikels 7 des Geset-
       zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist
       erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeit-
       raum 2017 anzuwenden.“
  c) In Absatz 45a Satz 2 werden die Wörter „in der
     am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“
     durch die Wörter „in der am 26. Juli 2016 gelten-
     den Fassung“ ersetzt.

  d) In Absatz 48 werden die Sätze 4 und 5 durch fol-
     genden Satz ersetzt:

       „§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des
       Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
       S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwen-
       den, bei denen der Einbringungsvertrag nach
       dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden
       ist.“

                         Artikel 8
                  Weitere Änderung
            des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 4h wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 4i    Sonderbetriebsausgabenabzug“.
   b) Nach der Angabe zu § 50i wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 50j Versagung der Entlastung von Kapitaler-

              tragsteuern in bestimmten Fällen“.

 2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht an-
       zuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten
       und Finanzdienstleistungsinstituten dem Han-
       delsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des
       Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches
       gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im
       Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kre-
       ditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute
       unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Pro-
       zent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs
       zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen
       auszuweisen sind.“

   b) Satz 4 wird aufgehoben.

 3. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:

                             „§ 4i

                Sonderbetriebsausgabenabzug
      Aufwendungen eines Gesellschafters einer Per-
   sonengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebs-
   ausgaben abgezogen werden, soweit diese Auf-

   wendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage
   in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht,
   soweit diese Aufwendungen Erträge desselben

    Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der
    inländischen Besteuerung unterliegen als auch
    nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in
    dem anderen Staat.“
 4. In § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 werden nach
    dem Wort „beantragt“ die Wörter „und der Berech-
    tigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist“
    eingefügt.
 5. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 304“
    durch die Angabe „2 358“ ersetzt.

 6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veran-
    lagungszeitraum 2017 bemisst sich nach dem zu
    versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-
    lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils
    in Euro für zu versteuernde Einkommen

    1. bis 8 820 Euro (Grundfreibetrag):
       0;
    2. von 8 821 Euro bis 13 769 Euro:

       (1 007,27 · y + 1 400) · y;
    3. von 13 770 Euro bis 54 057 Euro:
       (223,76 · z + 2 397) · z + 939,57;

    4. von 54 058 Euro bis 256 303 Euro:

       0,42 · x – 8 475,44;
    5. von 256 304 Euro an:
       0,45 · x – 16 164,53.

    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
    Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
    vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
    Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
    des 13 769 Euro übersteigenden Teils des auf einen

    vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden

    Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
    Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
    men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
    nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

 7. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
    „8 652 Euro“ durch die Angabe „8 820 Euro“ ersetzt.
 8. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
    „10 070 Euro“ durch die Angabe „10 240 Euro“,
    die Angabe „26 832 Euro“ durch die Angabe
    „27 029 Euro“ und die Angabe „203 557 Euro“
    durch die Angabe „205 043 Euro“ ersetzt.

 9. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils
    die Angabe „11 000 Euro“ durch die Angabe
    „11 200 Euro“ und die Angabe „20 900 Euro“ durch
    die Angabe „21 250 Euro“ ersetzt.

10. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2

    bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32,
    32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind
    nicht anzuwenden.“
11. § 50d wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „wenn“ durch das
           Wort „soweit“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3011
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
          meidung der Doppelbesteuerung, nach
          denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung
          im anderen Vertragsstaat nicht von der Be-
          messungsgrundlage der deutschen Steuer
          ausgenommen werden, sind auch auf Teile
          von Einkünften anzuwenden, soweit die
          Voraussetzungen der jeweiligen Bestim-
          mung des Abkommens hinsichtlich dieser
          Einkunftsteile erfüllt sind.“
   b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

         „(12) Abfindungen, die anlässlich der Beendi-
      gung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden,
      gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkom-
      mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
      als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches
      Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in
      einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfin-
      dungen betreffenden Vorschrift eine abwei-

      chende Regelung trifft. § 50d Absatz 9 Satz 1

      Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß

      § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung blei-

      ben unberührt.“

12. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:
                          „§ 50j

               Versagung der Entlastung

      von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen

      (1) Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne
   des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach
   einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
   besteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz
   unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet
   dieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige
   oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1,
   wenn er
   1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2
      hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde
      liegenden Anteile oder Genussscheine ununter-
      brochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,

   2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2
      ununterbrochen das Mindestwertänderungs-
      risiko nach Absatz 3 trägt und
   3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne
      des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder
      überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen

      Personen zu vergüten.

   Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genuss-
   scheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im
   Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer
   Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung
   anvertraut sind.

      (2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und
   muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor
   und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge
   erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräuße-
   rungen ist zu unterstellen, dass die zuerst ange-
   schafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver-
   äußert wurden.
     (3) Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter
   Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen

   und Ansprüchen nahe stehender Personen das
   Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder
   Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Pro-
   zent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hin-
   reichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt ins-
   besondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapi-
   talerträge oder eine ihm nahe stehende Person
   Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die
   das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genuss-
   scheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als
   30 Prozent mindern.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden,
   wenn

   1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegen-
      den Kapitalerträge nach einem Abkommen zur
      Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent
      des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne
      des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des
      Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und

   2. es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer

      beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,

      die am Nennkapital einer unbeschränkt steuer-

      pflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1

      Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuerge-
      setzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar
      beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den
      Steuern vom Einkommen oder Gewinn unter-

      liegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbe-

      schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
      zufließen.

   Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
   der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1
   Satz 4 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr
   ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Ak-
   tien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt
   entsprechend.
      (5) Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
   meidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abga-
   benordnung und andere steuerliche Vorschriften
   bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung
   in einem weitergehenden Umfang einschränken.“

13. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“
    durch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“
    durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
14. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz einge-

      fügt:

      „§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am
      1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
      für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwen-
      den; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf An-
      teile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Be-
      triebsvermögen zugehen.“

   b) Dem Wortlaut des Absatzes 46 wird folgender
      Satz vorangestellt:
      „§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
      kels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
      (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Versorgungs-
      leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
      zember 2016 geleistet werden.“
BGBl. 2016, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3012
   c) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
        „§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 gelten-
        den Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an-
        zuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
        dem 31. Dezember 2016 beginnen.“

15. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
   und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder
   198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind

   jeweils 223 Euro.“

                         Artikel 9

                  Weitere Änderung
            des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 358“
   durch die Angabe „2 394“ ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranla-
  gungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu ver-
  steuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
  der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
  Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 9 000 Euro (Grundfreibetrag):

       0;
  2. von 9 001 Euro bis 13 996 Euro:

       (997,8 · y + 1 400) · y;

  3. von 13 997 Euro bis 54 949 Euro:

       (220,13 · z + 2 397) · z + 948,49;
  4. von 54 950 Euro bis 260 532 Euro:
       0,42 · x – 8 621,75;
  5. von 260 533 Euro an:

       0,45 · x – 16 437,7.
  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
  Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
  Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
  des 13 996 Euro übersteigenden Teils des auf einen

  vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden

  Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
  Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
  men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
  nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
   „8 820 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe

   „10 240 Euro“ durch die Angabe „10 440 Euro“,
   die Angabe „27 029 Euro“ durch die Angabe
   „27 475 Euro“ und die Angabe „205 043 Euro“ durch
   die Angabe „208 426 Euro“ ersetzt.
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils
   die Angabe „11 200 Euro“ durch die Angabe
   „11 400 Euro“ und die Angabe „21 250 Euro“ durch
   die Angabe „21 650 Euro“ ersetzt.

6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“
   durch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“
   durch die Angabe „2 394“ ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
         raum 2017“ durch die Angabe „Veranla-
         gungszeitraum 2018“ ersetzt.

     bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-

         gabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
         „31. Dezember 2017“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

     „§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 gelten-
     den Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an-

     zuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem

     31. Dezember 2017 beginnen.“

8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
  und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder
  200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind

  jeweils 225 Euro.“

                      Artikel 10

                    Änderung des
         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“

   durch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“
   durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt:
     „(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 gel-
  tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-
  beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
  31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeit-
  raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
  nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.“

                      Artikel 11

               Weitere Änderung des

         Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“
   durch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“

   durch die Angabe „2 394“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt:
     „(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 gel-
  tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
  Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
  31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeit-
  raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
  nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.“
BGBl. 2016, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013
                      Artikel 12
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Geset-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste

     und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kin-
     der 198 Euro und für das vierte und jedes weitere
     Kind jeweils 223 Euro.“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „190 Euro“ durch die
     Angabe „192 Euro“ ersetzt.

2. In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „160 Euro“
   durch die Angabe „170 Euro“ ersetzt.

3. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
   die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

                      Artikel 13

                 Weitere Änderung
           des Bundeskindergeldgesetzes
   § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
  und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder
  200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
  jeweils 225 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „192 Euro“ durch die
   Angabe „194 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 14

                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten

     Teil wird wie folgt gefasst:

                       „Drittes Kapitel
                     Sondervorschriften
          für Versicherungen und Pensionsfonds“.
  b) Die Angabe zu § 21b wird gestrichen.
2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     „Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzu-
     wenden, die bei Kreditinstituten und Finanz-
     dienstleistungsinstituten dem Handelsbestand
     im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge-

      setzbuchs zuzuordnen sind. Gleiches gilt für An-
      teile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des
      Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute
      oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar
      oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt
      sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs-
      vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen
      sind.“

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten Teil
   wird wie folgt gefasst:

                      „Drittes Kapitel

                    Sondervorschriften
         für Versicherungen und Pensionsfonds“.
4. § 21b wird aufgehoben.

5. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 8b Absatz 7 Satz 1 in der am 1. Januar 2017
      geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-
      lagungszeitraum 2017 anzuwenden; § 8b Ab-
      satz 7 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden

      Fassung ist anzuwenden auf Anteile, die nach
      dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen
      zugehen.“
   b) In Absatz 8 werden die Wörter „für die Veran-
      lagungszeiträume 2016 bis 2017“ durch die Wör-
      ter „für die Veranlagungszeiträume 2016 bis
      2018“ ersetzt.

                       Artikel 15
                 Änderung der
        FATCA-USA-Umsetzungsverordnung

  Die      FATCA-USA-Umsetzungsverordnung            vom
23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die durch Artikel 21 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

      „(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des
   § 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der
   Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder
   einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege
   nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung er-
   folgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren auf-
   bewahren.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Be-

      steuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-
      gabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-
      nung“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:
      „Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
      die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1
      und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertrage-
      nen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der
      Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zu-
      ständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon un-
      berührt.“
BGBl. 2016, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014
                       Artikel 16
                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7

   folgende Angabe eingefügt:

  „Sonderregelung bei der Ermittlung des

  Gewerbeertrags einer Organgesellschaft            7a“.

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete
  Anteil am Festlandsockel und an der ausschließ-
  lichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.“

3. Dem § 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

  „Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1
  des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer
  inländischen Betriebsstätte anfallen. Einkünfte im
  Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuer-
  gesetzes gelten als in einer inländischen Betriebs-
  stätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem
  Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung
  der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrech-
  nung anordnet. Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit
  auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischenge-
  sellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergeset-
  zes erzielt, § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
  zur Anwendung käme.“
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                           „§ 7a

            Sonderregelung bei der Ermittlung
        des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
    (1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer
  Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht
  anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 8
  Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren
  Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne
  des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzu-
  wenden.

       (2) Sind im Gewinn einer Organgesellschaft

  1. Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Num-

     mer 2a, 7 oder 8 oder
  2. in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen,
     die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen
     Gewinnen aus Anteilen stehen,

  enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4
  des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1
  und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermitt-

  lung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft ent-
  sprechend anzuwenden. Der bei der Ermittlung des
  Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksich-
  tigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Num-
  mer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrek-
  turbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berech-
  nen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
  § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ent-
  sprechend.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Pen-
      sionsfonds“ die Wörter „und für Einkünfte im
      Sinne des § 7 Satz 8“ eingefügt.
   b) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
      Unternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-
      gene Betriebsstätte dieses Unternehmens ent-

      fällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des

      § 7 Satz 8.“

6. Nach § 36 Absatz 2 werden die folgenden Ab-

   sätze 2a und 2b eingefügt:

     „(2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 gelten-
   den Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum
   2017 anzuwenden.

      (2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-

   sung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne
   des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach
   dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwen-
   dungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
   diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach
   diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden.“

                       Artikel 17

                    Änderung des
                 Zerlegungsgesetzes
   Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zer-
   legung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt
   das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Ka-
   lendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-
   Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder.“
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des
   Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Kör-
   perschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschla-
   gener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet

   worden ist, die Zerlegungsanteile ab.“

3. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der
   Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. De-
   zember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die
   Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 an-
   zuwenden.“

                       Artikel 18

                  Änderung des
          Investmentsteuerreformgesetzes
  Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli
2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 203
      Absatz 2 des Bewertungsgesetzes“ durch die
      Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3015
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erziel-
     baren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.
     Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die
     Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstruktur-
     daten jeweils auf den ersten Börsentag des Jah-

     res errechnet. Das Bundesministerium der Finan-

     zen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im
     Bundessteuerblatt.“
2. In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g werden
   jeweils die Wörter „in der am 27. Juli 2016 geltenden
   Fassung“ durch die Wörter „in der Fassung des

   Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
   S. 1730)“ ersetzt.

                       Artikel 19
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-

sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Die Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
   (3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. Januar 2018
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 20. Dezember 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen
                                         Manuela Schwesig
und Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3000. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cef8562a19fc92cc….