Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3000
BGBl. 2016 I S. 3000 · 84.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Änderungen
der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen*
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-
gesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 11 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Artikel 16 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 17 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Geset-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des
Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Infor-
mationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015,
S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates
vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich
der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen
im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 138 folgende Angabe eingefügt:
„§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler
Unternehmensgruppen“.
2. § 90 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den
Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des
§ 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeich-
nungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht um-
fasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle
(Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaft-
lichen und rechtlichen Grundlagen für eine den
Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinba-
rung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Ver-
rechnungspreisen), sowie insbesondere Informatio-
nen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestim-
mung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode
und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten
(Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuer-
pflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1
für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer mul-
tinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu
den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die
Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unter-
nehmensgruppe und über die von ihr angewandte
Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es
sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vo-
rangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mil-
lionen Euro betragen. Eine multinationale Unterneh-
mensgruppe besteht aus mindestens zwei in ver-
schiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1
Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahe-
stehenden Unternehmen oder aus mindestens
einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebs-
stätte in einem anderen Staat. Die Finanzbehörde
soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall
nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlan-
gen. Die Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat
jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von
60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außer-
gewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu er-
stellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach
Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In

begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach
den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. Die Aufzeich-
nungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu
ergänzen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung
sicherzustellen, wird das Bundesministerium der
Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Um-
fang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestim-
men.“
3. Dem § 117c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte
durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß
§ 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet keine Anhörung
der Beteiligten statt.“
4. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
„§ 138a
Länderbezogener Bericht
multinationaler Unternehmensgruppen
(1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäfts-
leitung im Inland (inländisches Unternehmen), das
einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen
Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat
(inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ab-
lauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschafts-
jahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns
zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern
zu übermitteln, wenn
1. der Konzernabschluss mindestens ein Unterneh-
men mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland
(ausländisches Unternehmen) oder eine auslän-
dische Betriebsstätte umfasst und
2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konso-
lidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirt-
schaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betra-
gen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich
der Absätze 3 und 4 nicht, wenn das inländische
Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Kon-
zernabschluss eines anderen Unternehmens einbe-
zogen wird.
(2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Ab-
satz 1 enthält
1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte
Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des
Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt,
in denen der Konzern durch Unternehmen oder
Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck sind
in der Übersicht folgende Positionen, ausgehend
vom Konzernabschluss des Konzerns, auszuwei-
sen:
a) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus
Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unter-
nehmen,
b) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus
Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen,
c) die Summe aus den Umsatzerlösen und
sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a
und b,
d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,
e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschafts-
jahr gezahlten und zurückgestellten Ertrag-
steuern,
f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
g) das Eigenkapital,
h) der einbehaltene Gewinn,
i) die Zahl der Beschäftigten und
j) die materiellen Vermögenswerte;
2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auf-
listung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu
denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1
erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigs-
ter Geschäftstätigkeiten sowie
3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der
inländischen Konzernobergesellschaft zum Ver-
ständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der
Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.
(3) Umfasst der Konzernabschluss eines aus-
ländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur
Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet
wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein
inländisches Unternehmen (einbezogene inländische
Konzerngesellschaft) und beauftragt die auslän-
dische Konzernobergesellschaft die einbezogene in-
ländische Konzerngesellschaft damit, einen länder-
bezogenen Bericht für den Konzern abzugeben
(beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte
Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(4) Eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht
für einen Konzern mit einer ausländischen Konzern-
obergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermitt-
lung des länderbezogenen Berichts verpflichtet
wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu über-
mitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern
keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. Über-
mittelt eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Ver-
pflichtung für alle anderen einbezogenen inlän-
dischen Konzerngesellschaften dieses Konzerns.
Kann eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft die Übermittlung innerhalb der Frist des Ab-
satzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, insbesondere
weil sie den länderbezogenen Bericht weder be-
schaffen noch erstellen kann, so hat sie dies inner-
halb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem Bundes-
zentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle An-
gaben im Sinne von Absatz 2 zu machen, über die
sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte
eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft
davon ausgehen, dass der länderbezogene Bericht
fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich nach-
träglich heraus, dass dies ohne Verschulden der ein-
bezogenen inländischen Konzerngesellschaft nicht
geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1
oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekannt-
werden der Nichtübermittlung zu erfüllen. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für die inländische Be-
triebsstätte eines ausländischen Unternehmens,
das als ausländische Konzernobergesellschaft oder

als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft
in einen Konzernabschluss einbezogen wird.
(5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steu-
ererklärung anzugeben, ob es
1. eine inländische Konzernobergesellschaft im
Sinne von Absatz 1 ist,
2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder
3. eine einbezogene inländische Konzerngesell-
schaft eines Konzerns mit ausländischer Kon-
zernobergesellschaft ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzuge-
ben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem
Unternehmen der länderbezogene Bericht des Kon-
zerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die
einbezogene inländische Konzerngesellschaft selbst
zur fristgerechten Übermittlung des länderbezoge-
nen Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die inländische Betriebsstätte ei-
nes ausländischen Unternehmens, das als auslän-
dische Konzernobergesellschaft oder als einbe-
zogene ausländische Konzerngesellschaft in einen
Konzernabschluss einbezogen wird.
(6) Die Übermittlung des länderbezogenen Be-
richts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spä-
testens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu
erstellen ist. Abweichend von Satz 1 gilt in den
Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist
für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts.
Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu er-
folgen.
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte
an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält
ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von
Absatz 2 für einen Vertragsstaat der völkerrecht-
lichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundes-
zentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völker-
rechtlichen Vereinbarungen den ihm zugegangenen
länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde
des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentral-
amt für Steuern nimmt die länderbezogenen
Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen Be-
hörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten
übermittelt worden sind, und übermittelt diese an
die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das Bundes-
zentralamt für Steuern kann länderbezogene Be-
richte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen
Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für
Steuern speichert die länderbezogenen Berichte
und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem
Jahr der Übermittlung folgt.“
5. § 162 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungs-
pflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er
keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvor-
fall vorlegt, oder sind die über einen Geschäfts-
vorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent-
lichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass
der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne
des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat,
so wird widerlegbar vermutet, dass seine im
Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Er-
mittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90
Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten
Einkünfte sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäfts-
vorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90
Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäfts-
vorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent-
lichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von
5 000 Euro festzusetzen.“
6. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 1b wird folgende Num-
mer 1c eingefügt:
„1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine
Übermittlung des länderbezogenen Berichts
oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine
Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,
Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie
Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000
Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10 000
Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht
nach § 378 geahndet werden kann.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
1. Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon be-
stimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland
in Anwendung der Bestimmung eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolg-
ten Notifizierung eine Steueranrechnung vor-
nimmt, und
2. in den Anwendungsbereich der Bestimmungen
über den öffentlichen Dienst eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejeni-
gen Körperschaften und Einrichtungen einbezie-
hen, die auf Grund einer in diesem Abkommen
vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zu-
ständigen Behörden bestimmt worden sind.“
2. In § 68 Nummer 4 werden die Wörter „Blindenfür-
sorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körper-
behinderte“ durch die Wörter „Fürsorge für blinde
Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für
körperbehinderte Menschen“ ersetzt.
3. § 117c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen
Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehr-
lichkeit durch systematische Erhebung und Über-
mittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
desrates Regelungen zu treffen über
1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen
erforderlichen Daten durch in diesen Vereinba-
rungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,
2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Da-
tenfernübertragung an das Bundeszentralamt
für Steuern,
3. die Weiterleitung dieser Daten an die zustän-
dige Behörde des anderen Vertragsstaates
sowie
4. die Entgegennahme entsprechender Daten
von dem anderen Vertragsstaat und deren
Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3
und 4 an die zuständige Landesfinanzbe-
hörde.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht
eingeräumt werden, die Daten und Meldungen
nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umset-
zungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundes-
zentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen
Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Mel-
dungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Um-
setzungsverordnung durch die jeweils zuständige
Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am
24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2016 beginnen.“
2. Folgender § 31 wird angefügt:
„§ 31
Länderbezogener Bericht
multinationaler Unternehmensgruppen
§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenord-
nung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a
Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am
24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2016 beginnen.“
Artikel 4
Änderung des
EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 20 Statistiken zum automatischen Informations-
austausch
§ 21 Übergangsvorschriften“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
bis 10 eingefügt:
„(2) Automatischer Austausch
1. im Sinne des § 7 Absatz 1, 3, 4, 10 und 11 ist
die systematische Übermittlung zuvor festge-
legter Informationen an einen anderen Mit-
gliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen
in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-
ständen; für die Zwecke des § 7 Absatz 1 sind
verfügbare Informationen solche Informatio-
nen, die in den Steuerakten über Personen,
die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
enthalten sind und die im Einklang mit den Ver-
fahren für die Erhebung und Verarbeitung von
Informationen abgerufen werden können;
2. im Sinne des § 7 Absatz 2 ist die systemati-
sche Übermittlung zuvor festgelegter Informa-
tionen über Personen, die in anderen Mitglied-
staaten ansässig sind, an den jeweiligen An-
sässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheri-
ges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-
stimmten Abständen;
3. für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Ge-
setzes mit Ausnahme des § 7 Absatz 1, 3 bis 5
und 9 bis 11 ist die systematische Übermitt-
lung zuvor festgelegter Informationen im Sinne
der Nummern 1 und 2.
(3) Ein grenzüberschreitender Vorbescheid im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, eine
Mitteilung oder eine andere Maßnahme mit ähn-
licher Wirkung, die
1. von oder im Namen der Bundesrepublik
Deutschland, einer zuständigen Landesfinanz-
behörde oder von Gemeinden oder Gemeinde-
verbänden erteilt, geändert oder erneuert wer-
den, unabhängig davon, ob die grenzüber-
schreitenden Vorbescheide tatsächlich ver-
wendet werden,
2. für eine bestimmte Person oder eine Gruppe
von Personen erteilt, geändert oder erneuert
wird und sofern sich diese Person oder
Gruppe von Personen darauf berufen kann,
3. die Auslegung oder Anwendung einer Rechts-
oder Verwaltungsvorschrift der Steuergesetze
der Bundesrepublik Deutschland, eines Lan-

des oder entsprechender Regelungen einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes be-
trifft,
4. sich auf eine grenzüberschreitende Transak-
tion oder auf die Frage bezieht, ob durch die
Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland
nachgeht, eine Betriebstätte begründet wird
oder nicht, und
5. vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten im
Ausland, die möglicherweise als Gründung
einer Betriebstätte zu betrachten sind, oder
vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeit-
raum, in dem die Transaktion oder die Tätig-
keiten erfolgten, erteilt wird.
Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge
einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird.
Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter
anderem Investitionen, die Bereitstellung von
Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den
Einsatz materieller oder immaterieller Güter um-
fassen, wobei der Empfänger des grenzüber-
schreitenden Vorbescheids daran nicht unmittel-
bar beteiligt sein muss.
(4) Eine Vorabverständigung über die Verrech-
nungspreisgestaltung im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder eine
andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, die
1. im Namen der Bundesrepublik Deutschland,
einer zuständigen Landesfinanzbehörde oder
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverban-
des getroffen, geändert oder erneuert wird,
unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwen-
det wird oder nicht,
2. für eine bestimmte Person oder eine
Gruppe von Personen getroffen, geändert oder
erneuert wird, und sofern sich diese Person
oder Gruppe von Personen darauf berufen
kann, und
3. im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktio-
nen zwischen verbundenen Unternehmen
a) geeignete Kriterien zur Bestimmung der
Verrechnungspreise für die betreffenden
Transaktionen festlegt oder
b) die Zuweisung von Gewinnen an eine
Betriebstätte regelt.
Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge
einer Außenprüfung erteilt oder geändert wird.
(5) Ein Unternehmen ist ein verbundenes
Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes, wenn
es unmittelbar oder mittelbar an der Geschäfts-
leitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines an-
deren Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein
und dieselben Personen unmittelbar oder mittel-
bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.
(6) Verrechnungspreise im Sinne dieses Geset-
zes sind die Preise, zu denen ein Unternehmen
materielle oder immaterielle Güter auf ein verbun-
denes Unternehmen überträgt oder Dienstleistun-
gen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.
(7) Eine grenzüberschreitende Transaktion im
Sinne von Absatz 3 ist eine Transaktion oder eine
Reihe von Transaktionen, bei der
1. nicht alle an der Transaktion oder an der Reihe
von Transaktionen Beteiligten in der Bundes-
republik Deutschland, in der der grenzüber-
schreitende Vorbescheid erteilt oder geändert
oder erneuert wird, steuerlich ansässig sind,
2. einer der an der Transaktion oder an der Reihe
von Transaktionen Beteiligten gleichzeitig in
mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich an-
sässig ist,
3. einer der an der Transaktion oder an der Reihe
von Transaktionen Beteiligten über eine
Betriebstätte Geschäftstätigkeiten in einem
anderen Staat oder Gebiet nachgeht und bei
der die Transaktion oder Reihe von Transaktio-
nen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betrieb-
stätte ist oder deren gesamte Geschäftstätig-
keiten ausmachen. Bei einer grenzüberschrei-
tenden Transaktion oder einer Reihe von
grenzüberschreitenden Transaktionen kann es
sich auch um Maßnahmen handeln, die von
einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkei-
ten in einem anderen Staat oder Gebiet getrof-
fen werden, denen sie über eine Betriebstätte
nachgeht, oder
4. es sich um eine Transaktion oder eine Reihe
von Transaktionen handelt, die grenzüber-
schreitende Auswirkungen hat.
(8) Eine grenzüberschreitende Transaktion im
Sinne von Absatz 4 ist eine Transaktion oder eine
Reihe von Transaktionen, an denen verbundene
Unternehmen beteiligt sind, die nicht im Gebiet
ein und desselben Staates oder ein und des-
selben Gebietes steuerlich ansässig sind, oder
die grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
(9) Unternehmen im Sinne der Absätze 4 und 5
ist jede Form von Geschäftstätigkeit.
(10) Länderbezogener Bericht im Sinne von
§ 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Be-
richt im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgaben-
ordnung.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 11 und 12.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eingehende zulässige Ersuchen und Informatio-
nen werden vom zentralen Verbindungsbüro ent-
gegengenommen, gespeichert und zur Durchfüh-
rung des Besteuerungsverfahrens an die zustän-
digen Finanzbehörden weitergeleitet.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die im Zusammenhang mit den Ersuchen
und Informationen beim Bundeszentralamt für
Steuern gespeicherten Daten werden mit Ablauf
des 15. Jahres, das dem Jahr der Weiterleitung
folgt, gelöscht, soweit in diesem Gesetz keine an-
deren Vorgaben zur Speicherung und Löschung
von Informationen geregelt sind. Geht zu einer
gespeicherten Meldung eine Änderungsmitteilung
ein, so ist die Ursprungsmeldung für 15 Jahre ab

dem Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmit-
teilung vorzuhalten.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Der Informationsaustausch nach § 7 er-
folgt
1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 auszu-
tauschenden Informationen innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs,
in dem die grenzüberschreitenden Vorbe-
scheide oder Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung erteilt oder ge-
troffen, geändert oder erneuert wurden;
2. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 4 auszu-
tauschenden Informationen vor dem 1. Januar
2018.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats,
die die Informationen nach § 7 Absatz 7 Num-
mer 10 übermittelt hat, unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen den Er-
halt der Informationen. Die Bestätigung erfolgt
möglichst auf elektronischem Weg. Die Bestäti-
gung ist so lange erforderlich, bis das Zentralver-
zeichnis einsatzbereit ist, das in Artikel 21
Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates
vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie
77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1),
der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl.
L 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,
genannt ist.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 7.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Er-
suchen um Übermittlung zusätzlicher Informa-
tionen, einschließlich des vollständigen Wortlauts
eines grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
einer Vorabverständigung über die Verrechnungs-
preisgestaltung, zu stellen. Das zentrale Verbin-
dungsbüro leitet das Ersuchen dem anderen Mit-
gliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes
weiter.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das zentrale Verbindungsbüro nimmt Informatio-
nen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 5, die ihm
von anderen Mitgliedstaaten systematisch auf
elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen
übermittelt wurden, entgegen, speichert sie und
leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsver-
fahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4
der Abgabenordnung an die zuständige Finanz-
behörde weiter.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Absätze 3 bis 14 ersetzt:
„(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
zu nach dem 31. Dezember 2016 erteilten, getrof-
fenen, geänderten oder erneuerten grenzüber-
schreitenden Vorbescheiden und zu nach dem
31. Dezember 2016 erteilten, getroffenen, geän-
derten oder erneuerten Vorabverständigungen
über die Verrechnungspreisgestaltung im Weg
des automatischen Austauschs die Informationen
nach Absatz 7 an die zuständigen Behörden aller
anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen
Kommission mit der Einschränkung, die für die
Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der Richtlinie
2011/16/EU gilt.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
den zuständigen Behörden aller anderen Mit-
gliedstaaten sowie der Europäischen Kommis-
sion, unter Berücksichtigung der Einschränkung,
die für die Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der
Richtlinie 2011/16/EU gilt, Informationen über
grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorab-
verständigungen über die Verrechnungspreisge-
staltung, die zwischen dem 1. Januar 2012 und
dem 31. Dezember 2016 erteilt, getroffen, geän-
dert oder erneuert wurden. Dabei gilt Folgendes:
1. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und
Vorabverständigungen über die Verrechnungs-
preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem
1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013
erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-
den und die am 1. Januar 2014 noch gültig
waren, erfolgt die Informationsübermittlung
nach Satz 1,
2. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und
Vorabverständigungen über die Verrechnungs-
preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem
1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016
erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-
den, erfolgt die Informationsübermittlung nach
Satz 1, unabhängig davon, ob sie noch gültig
sind oder nicht.
Ausgenommen von der genannten Übermittlung
sind Informationen über grenzüberschreitende
Vorbescheide und Vorabverständigungen über
die Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem
1. April 2016 für eine bestimmte Person oder für
eine Gruppe von Personen erteilt, getroffen,
geändert oder erneuert wurden, und deren
gruppenweiter Jahresnettoumsatzerlös im Sinne
von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene
Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-
men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
ist, in dem Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt
liegt, zu dem der grenzüberschreitende Vorbe-

scheid oder die Vorabverständigung über die Ver-
rechnungspreisgestaltung erteilt, getroffen, geän-
dert oder erneuert wird, weniger als 40 Millionen
Euro oder dem entsprechenden Betrag in einer
anderen Währung betragen hat. Satz 3 gilt nicht
für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe
von Personen, die hauptsächlich Finanz- und
Investitionstätigkeiten ausüben.
(5) Bilaterale oder multilaterale Vorabverstän-
digungen über die Verrechnungspreisgestaltung
mit Drittstaaten sind vom Geltungsbereich des
automatischen Informationsaustauschs gemäß
§ 7 ausgenommen, sofern das internationale
Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorab-
verständigung über die Verrechnungspreisgestal-
tung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an
Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multi-
lateralen Vorabverständigungen über die Verrech-
nungspreisgestaltung werden nach § 8 ausge-
tauscht, sofern
1. das internationale Steuerabkommen, in des-
sen Rahmen die Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt
wurde, eine Weitergabe erlaubt und
2. die zuständige Behörde des Drittstaates die
Weitergabe der Informationen genehmigt.
Wenn bilaterale oder multilaterale Vorabverstän-
digungen über die Verrechnungspreisgestaltung
vom automatischen Informationsaustausch ge-
mäß Satz 1 ausgenommen sind, werden stattdes-
sen die Informationen nach Absatz 7, die in dem
Antrag aufgeführt sind, der zu einer solchen bila-
teralen oder multilateralen Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung geführt
hat, nach den Absätzen 3 und 4 ausgetauscht.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen,
in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid
ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer
oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.
(7) Die vom zentralen Verbindungsbüro gemäß
den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Informa-
tionen müssen Folgendes enthalten:
1. Angaben zu der Person, mit Ausnahme von
natürlichen Personen, und gegebenenfalls
Angaben zu der Gruppe von Personen, der
sie angehört;
2. eine Zusammenfassung des Inhalts des
grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
der Vorabverständigung über die Verrech-
nungspreisgestaltung, einschließlich einer
abstrakt gehaltenen Beschreibung der rele-
vanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktio-
nen, sofern dies nicht
a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnisses oder eines Ge-
schäftsverfahrens führt oder
b) zur Preisgabe von Informationen führt, die
die öffentliche Ordnung verletzen würden;
3. das jeweilige Datum der Erteilung oder des
Abschlusses, der Änderung oder der Erneue-
rung des grenzüberschreitenden Vorbe-
scheids oder der Vorabverständigung über
die Verrechnungspreisgestaltung;
4. den Tag des Beginns der Geltungsdauer des
grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
der Vorabverständigung über die Verrech-
nungspreisgestaltung, falls angegeben;
5. den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des
grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
der Vorabverständigung über die Verrech-
nungspreisgestaltung, falls angegeben;
6. die Art des grenzüberschreitenden Vorbe-
scheids oder der Vorabverständigung über
die Verrechnungspreisgestaltung;
7. den Betrag der Transaktion oder Reihe von
Transaktionen des grenzüberschreitenden
Vorbescheids oder der Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern
ein solcher angegeben ist;
8. im Falle einer Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung den Verrech-
nungspreis oder eine Beschreibung der bei
der Festlegung der Verrechnungspreise zu-
grunde gelegten Kriterien;
9. im Falle einer Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu
dem der Festlegung der Verrechnungspreise
zugrunde gelegten Verfahren oder den Ver-
rechnungspreis;
10. gegebenenfalls Angaben dazu, welche ande-
ren Mitgliedstaaten wahrscheinlich von dem
grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der
Vorabverständigung über die Verrechnungs-
preisgestaltung betroffen sind;
11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu
allen Personen in den anderen Mitgliedstaa-
ten, mit Ausnahme von natürlichen Personen,
die wahrscheinlich von dem grenzüberschrei-
tenden Vorbescheid oder der Vorabverständi-
gung über die Verrechnungspreisgestaltung
betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu wel-
chen Mitgliedstaaten die betreffenden Perso-
nen in Beziehung stehen, und
12. Angaben dazu, ob die übermittelten Informa-
tionen
a) auf dem grenzüberschreitenden Vorbe-
scheid oder der Vorabverständigung über
die Verrechnungspreisgestaltung selbst
beruhen oder
b) auf einem Antrag gemäß Absatz 5 Satz 3
beruhen.
Auf die praktischen Regelungen, die zur Erleich-
terung des Austauschs der in diesem Absatz auf-
gezählten Informationen von der Europäischen
Kommission zur Umsetzung von Artikel 8a der
Richtlinie 2011/16/EU erlassen worden sind, wird
verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur
standardisierten Übermittlung der in diesem
Absatz genannten Informationen als Teil des Ver-
fahrens zur Festlegung des Standardformblatts,
das gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie
2011/16/EU vorgesehenen ist. Ab dem Zeitpunkt
seiner Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis
der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 5
der Richtlinie 2011/16/EU zu nutzen.

(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9
bis 12 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab-
gabenordnung keine Anhörung der Beteiligten
erforderlich.
(9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
ihm von den zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a der Richtlinie
2011/16/EU übermittelten Informationen im Sinne
der Absätze 3, 4 und 5 entgegen und übermittelt
diese an die zuständige Landesfinanzbehörde. Ab
dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung ist das Zen-
tralverzeichnis der Mitgliedstaaten gemäß Arti-
kel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vom
zentralen Verbindungsbüro und den Landes-
finanzbehörden zu nutzen. Hierzu werden gemäß
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im Sinne
von Artikel 4 Absatz 3 und zuständige Bediens-
tete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amts-
hilferichtlinie unter Berücksichtigung der in Arti-
kel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Rege-
lungen zur Anwendung der dort genannten tech-
nischen Verfahren benannt. Das Bundeszentral-
amt für Steuern speichert die in Satz 1 genannten
Informationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung
und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem
Jahr der Übermittlung folgt.
(10) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
im Weg des automatischen Austauschs die ihm
gemäß § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung
übermittelten länderbezogenen Berichte an die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten, für die in dem länderbezogenen Bericht An-
gaben im Sinne des § 138a Absatz 2 der Ab-
gabenordnung enthalten sind. Die Übermittlung
erfolgt auf elektronischem Weg. Auf die von der
Europäischen Kommission im Weg von Durch-
führungsrechtsakten erlassenen praktischen
Regelungen wird verwiesen.
(11) In den Fällen des § 138a Absatz 4 Satz 1
der Abgabenordnung teilt das zentrale Verbin-
dungsbüro den anderen Mitgliedstaaten zusätz-
lich automatisch mit, wenn sich die ausländische
Konzernobergesellschaft der einbezogenen inlän-
dischen Konzerngesellschaft geweigert hat, die
erforderlichen Informationen zur Erstellung des
länderbezogenen Berichts bereitzustellen.
(12) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die
Informationen im Sinne der Absätze 10 und 11
entgegen, die ihm von den anderen Mitgliedstaa-
ten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU
übermittelt wurden. Es übermittelt die Informatio-
nen an die zuständige Landesfinanzbehörde. Das
Bundeszentralamt für Steuern speichert die Infor-
mationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung für
die Dauer von 15 Jahren und löscht sie mit Ablauf
des 15. Jahres das dem Jahr der Übermittlung
folgt.
(13) Die zuständige Behörde übermittelt der
Europäischen Kommission
1. eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des
automatischen Informationsaustauschs ge-
mäß den Artikeln 8, 8a und 8aa der Richtlinie
2011/16/EU sowie
2. einen Überblick über die erreichten prakti-
schen Ergebnisse.
Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder die Einzelheiten dazu in einem Schreiben
fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen. Auf die von der Europäischen
Kommission hierzu im Weg von Durchführungs-
rechtsakten festgelegte Form und die Bedingun-
gen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewer-
tung wird verwiesen. Das zentrale Verbindungs-
büro übermittelt der zuständigen Behörde hierzu
unter Berücksichtigung des Satzes 2 die erforder-
lichen Daten und Informationen.
(14) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-
rechtigt, die Informationen gemäß den Ab-
sätzen 1, 3, 4, 5, 7 und 9 bis 12 zur Erfüllung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben aus-
zuwerten. Auswertungen der Informationen nach
Satz 1 durch die jeweils zuständige Landes-
finanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“
7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:
„§ 20
Statistiken zum
automatischen Informationsaustausch
Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der
Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2018
jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen
Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a
der Richtlinie 2011/16/EU. Dabei übermittelt das
zentrale Verbindungsbüro Angaben zu den adminis-
trativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolg-
ten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen,
sowohl für die Finanzverwaltungen als auch für Drit-
te.
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Die automatische Übermittlung von Informa-
tionen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar
2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen
der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014
anzuwenden.
(2) Die automatische Übermittlung von Informa-
tionen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September
2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015
bestehende Konten und nach dem 31. Dezember
2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Ab-
satz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten
und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
erstmals auf Informationen der Besteuerungszeit-
räume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.
(3) Die automatische Übermittlung von Informa-
tionen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals
ab dem 1. Januar 2017.
(4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab
dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar
2018 anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5a werden vor dem Semikolon die
Wörter „sowie die Auswertung dieser Meldungen
im Rahmen der dem Bundeszentralamt für
Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben“ ein-
gefügt.
b) Nach Nummer 5b werden die folgenden Num-
mern 5c bis 5f eingefügt:
„5c. bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung des
Zentralverzeichnisses der Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie
2011/16/EU die automatische Übermittlung
von Informationen zu grenzüberschreitenden
Vorbescheiden oder Vorabverständigungen
über die Verrechnungspreisgestaltung ge-
mäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfege-
setzes sowie die Entgegennahme der Infor-
mationen im Sinne des § 7 Absatz 3 bis 5
des EU-Amtshilfegesetzes zu grenzüber-
schreitenden Vorbescheiden oder Vorabver-
ständigungen über die Verrechnungspreisge-
staltung und ihre Weiterleitung an die zustän-
dige Landesfinanzbehörde. Ab dem in § 7
Absatz 9 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes
genannten Zeitpunkt ist das Verfahren nach
Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU
anzuwenden;
5d. die automatische Übermittlung der länderbe-
zogenen Berichte, die dem Bundeszentral-
amt für Steuern hierzu von den Unternehmen
nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung
übermittelt worden sind, an
a) die jeweils zuständige Landesfinanzbe-
hörde,
b) die zuständigen Behörden der Vertrags-
staaten der am 27. Januar 2016 unter-
zeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden über
den Austausch länderbezogener Berichte“
(BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) sowie
c) die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der
Richtlinie 2011/16/EU;
5e. die Entgegennahme und Weiterleitung
a) der länderbezogenen Berichte, die dem
zentralen Verbindungsbüro von den zu-
ständigen Behörden der anderen Mitglied-
staaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie
2011/16/EU übersandt wurden, an die zu-
ständigen Landesfinanzbehörden sowie
b) der länderbezogenen Berichte im Sinne
des § 138a Absatz 2 der Abgabenord-
nung, die dem zentralen Verbindungsbüro
von den zuständigen Behörden der Ver-
tragsstaaten der am 27. Januar 2016 un-
terzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden über
den Austausch länderbezogener Berichte“
(BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) übermittelt
wurden, an die jeweils zuständige Lan-
desfinanzbehörde;
5f. die Auswertung der Informationen nach
Nummer 5c und die Auswertung der länder-
bezogenen Berichte nach Nummer 5d im
Rahmen der dem Bundeszentralamt für
Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Auswertungen der Informationen nach Num-
mer 5c sowie der länderbezogenen Berichte
nach Nummer 5d durch die jeweils zustän-
dige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon
unberührt;“.
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des
Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3
bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zustän-
digen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentral-
amt für Steuern die erforderlichen Informationen
nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-
Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Rege-
lungen der Europäischen Kommission zur Verfü-
gung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das
Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der
Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Be-
reitstellung.“
Artikel 6
Änderung des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
fügt:
„3. Drittstaaten, die Verträge mit der Euro-
päischen Union zur Vereinbarung des auto-
matischen Austauschs von Informationen
über Finanzkonten im Sinne der unter Num-
mer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU
(ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) geschlos-
sen haben, sowie
4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland ein Abkommen über den steuer-
lichen Informationsaustausch geschlossen
hat, nach dem ein automatischer Austausch
von Informationen vereinbart werden kann.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Be-
steuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-

gabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-
nung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Bei der Übermittlung von Informationen
durch das Bundeszentralamt für Steuern an die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der
in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Vereinba-
rung vom 29. Oktober 2014 findet keine Anhö-
rung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3
der Abgabenordnung statt.“
Artikel 7
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil ei-
nes Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich
übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns
des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers)
die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen,
die sich nach den Vorschriften über die Gewinner-
mittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen
Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der
unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person
in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei
der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines
Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.“
2. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-
äußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt
als der Erwerb.“
3. § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesell-
schaft beteiligt ist und durch eine berufliche
Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmeri-
schen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit
nehmen kann.“
4. § 50i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
oder sind Anteile im Sinne des § 17
1. vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermö-
gen einer Personengesellschaft im Sinne des
§ 15 Absatz 3 übertragen oder überführt wor-
den,
2. ist eine Besteuerung der stillen Reserven im
Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung
unterblieben, und
3. ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus
der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-
schaftsgüter oder Anteile ungeachtet der An-
wendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar
2017 ausgeschlossen oder beschränkt wor-
den,
so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der
im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat an-
sässig ist, aus der späteren Veräußerung oder
Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile
erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestim-
mungen des Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu versteuern. Als Übertra-
gung oder Überführung von Anteilen im Sinne
des § 17 in das Betriebsvermögen einer Perso-
nengesellschaft gilt auch die Gewährung neuer
Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher
auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder gewerbliche
Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbrin-
gung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines
Mitunternehmeranteils dieser Personengesell-
schaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-
wandlungssteuergesetzes, wenn
1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni
2013 liegt,
2. die Personengesellschaft nach der Einbrin-
gung als Personengesellschaft im Sinne des
§ 15 Absatz 3 fortbesteht und
3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns
aus der Veräußerung oder Entnahme der
neuen Anteile ungeachtet der Anwendung die-
ses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt
ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor
dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder be-
schränkt worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwand-
lungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter
und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend
von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungs-
steuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert an-
zusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des
Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen An-
teile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusam-
menhang stehenden Anteile im Sinne des § 22
Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes aus-
geschlossen oder beschränkt ist.“
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 31 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung
des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Ver-
äußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die
Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember
2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht.“

b) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
fügt:
„(33a) § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b in der Fassung des Artikels 7 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist
erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeit-
raum 2017 anzuwenden.“
c) In Absatz 45a Satz 2 werden die Wörter „in der
am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“
durch die Wörter „in der am 26. Juli 2016 gelten-
den Fassung“ ersetzt.
d) In Absatz 48 werden die Sätze 4 und 5 durch fol-
genden Satz ersetzt:
„§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwen-
den, bei denen der Einbringungsvertrag nach
dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden
ist.“
Artikel 8
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4h wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug“.
b) Nach der Angabe zu § 50i wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 50j Versagung der Entlastung von Kapitaler-
tragsteuern in bestimmten Fällen“.
2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht an-
zuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten
und Finanzdienstleistungsinstituten dem Han-
delsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches
gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im
Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kre-
ditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Pro-
zent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs
zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen
auszuweisen sind.“
b) Satz 4 wird aufgehoben.
3. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:
„§ 4i
Sonderbetriebsausgabenabzug
Aufwendungen eines Gesellschafters einer Per-
sonengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebs-
ausgaben abgezogen werden, soweit diese Auf-
wendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage
in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht,
soweit diese Aufwendungen Erträge desselben
Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der
inländischen Besteuerung unterliegen als auch
nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in
dem anderen Staat.“
4. In § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 werden nach
dem Wort „beantragt“ die Wörter „und der Berech-
tigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist“
eingefügt.
5. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 304“
durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veran-
lagungszeitraum 2017 bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-
lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils
in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 8 820 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 8 821 Euro bis 13 769 Euro:
(1 007,27 · y + 1 400) · y;
3. von 13 770 Euro bis 54 057 Euro:
(223,76 · z + 2 397) · z + 939,57;
4. von 54 058 Euro bis 256 303 Euro:
0,42 · x – 8 475,44;
5. von 256 304 Euro an:
0,45 · x – 16 164,53.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 13 769 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
7. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„8 652 Euro“ durch die Angabe „8 820 Euro“ ersetzt.
8. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
„10 070 Euro“ durch die Angabe „10 240 Euro“,
die Angabe „26 832 Euro“ durch die Angabe
„27 029 Euro“ und die Angabe „203 557 Euro“
durch die Angabe „205 043 Euro“ ersetzt.
9. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils
die Angabe „11 000 Euro“ durch die Angabe
„11 200 Euro“ und die Angabe „20 900 Euro“ durch
die Angabe „21 250 Euro“ ersetzt.
10. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2
bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32,
32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind
nicht anzuwenden.“
11. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „wenn“ durch das
Wort „soweit“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung, nach
denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung
im anderen Vertragsstaat nicht von der Be-
messungsgrundlage der deutschen Steuer
ausgenommen werden, sind auch auf Teile
von Einkünften anzuwenden, soweit die
Voraussetzungen der jeweiligen Bestim-
mung des Abkommens hinsichtlich dieser
Einkunftsteile erfüllt sind.“
b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Abfindungen, die anlässlich der Beendi-
gung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden,
gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches
Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in
einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfin-
dungen betreffenden Vorschrift eine abwei-
chende Regelung trifft. § 50d Absatz 9 Satz 1
Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung blei-
ben unberührt.“
12. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:
„§ 50j
Versagung der Entlastung
von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
(1) Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz
unterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet
dieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige
oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1,
wenn er
1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2
hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde
liegenden Anteile oder Genussscheine ununter-
brochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2
ununterbrochen das Mindestwertänderungs-
risiko nach Absatz 3 trägt und
3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder
überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen
Personen zu vergüten.
Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genuss-
scheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer
Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung
anvertraut sind.
(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und
muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor
und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge
erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräuße-
rungen ist zu unterstellen, dass die zuerst ange-
schafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver-
äußert wurden.
(3) Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter
Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen
und Ansprüchen nahe stehender Personen das
Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder
Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Pro-
zent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hin-
reichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt ins-
besondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapi-
talerträge oder eine ihm nahe stehende Person
Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die
das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genuss-
scheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als
30 Prozent mindern.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden,
wenn
1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegen-
den Kapitalerträge nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent
des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des
Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
2. es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer
beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
die am Nennkapital einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar
beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den
Steuern vom Einkommen oder Gewinn unter-
liegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbe-
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
zufließen.
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1
Satz 4 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr
ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Ak-
tien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abga-
benordnung und andere steuerliche Vorschriften
bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung
in einem weitergehenden Umfang einschränken.“
13. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“
durch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“
durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
14. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am
1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwen-
den; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf An-
teile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Be-
triebsvermögen zugehen.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 46 wird folgender
Satz vorangestellt:
„§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
kels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Versorgungs-
leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2016 geleistet werden.“

c) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 gelten-
den Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an-
zuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
dem 31. Dezember 2016 beginnen.“
15. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder
198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 223 Euro.“
Artikel 9
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 358“
durch die Angabe „2 394“ ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranla-
gungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu ver-
steuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 9 000 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 9 001 Euro bis 13 996 Euro:
(997,8 · y + 1 400) · y;
3. von 13 997 Euro bis 54 949 Euro:
(220,13 · z + 2 397) · z + 948,49;
4. von 54 950 Euro bis 260 532 Euro:
0,42 · x – 8 621,75;
5. von 260 533 Euro an:
0,45 · x – 16 437,7.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
des 13 996 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„8 820 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
„10 240 Euro“ durch die Angabe „10 440 Euro“,
die Angabe „27 029 Euro“ durch die Angabe
„27 475 Euro“ und die Angabe „205 043 Euro“ durch
die Angabe „208 426 Euro“ ersetzt.
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils
die Angabe „11 200 Euro“ durch die Angabe
„11 400 Euro“ und die Angabe „21 250 Euro“ durch
die Angabe „21 650 Euro“ ersetzt.
6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“
durch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“
durch die Angabe „2 394“ ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2017“ durch die Angabe „Veranla-
gungszeitraum 2018“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
„31. Dezember 2017“ ersetzt.
b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:
„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 gelten-
den Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an-
zuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Dezember 2017 beginnen.“
8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder
200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 225 Euro.“
Artikel 10
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“
durch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“
durch die Angabe „2 358“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 gel-
tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-
beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.“
Artikel 11
Weitere Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“
durch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“
durch die Angabe „2 394“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 gel-
tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.“

Artikel 12
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Geset-
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kin-
der 198 Euro und für das vierte und jedes weitere
Kind jeweils 223 Euro.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „190 Euro“ durch die
Angabe „192 Euro“ ersetzt.
2. In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „160 Euro“
durch die Angabe „170 Euro“ ersetzt.
3. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 13
Weitere Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder
200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
jeweils 225 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „192 Euro“ durch die
Angabe „194 Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten
Teil wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel
Sondervorschriften
für Versicherungen und Pensionsfonds“.
b) Die Angabe zu § 21b wird gestrichen.
2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzu-
wenden, die bei Kreditinstituten und Finanz-
dienstleistungsinstituten dem Handelsbestand
im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge-
setzbuchs zuzuordnen sind. Gleiches gilt für An-
teile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des
Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute
oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar
oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt
sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs-
vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen
sind.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
3. Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten Teil
wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel
Sondervorschriften
für Versicherungen und Pensionsfonds“.
4. § 21b wird aufgehoben.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8b Absatz 7 Satz 1 in der am 1. Januar 2017
geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2017 anzuwenden; § 8b Ab-
satz 7 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden
Fassung ist anzuwenden auf Anteile, die nach
dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen
zugehen.“
b) In Absatz 8 werden die Wörter „für die Veran-
lagungszeiträume 2016 bis 2017“ durch die Wör-
ter „für die Veranlagungszeiträume 2016 bis
2018“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom
23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die durch Artikel 21 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des
§ 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der
Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder
einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege
nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung er-
folgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren auf-
bewahren.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Be-
steuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-
gabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-
nung“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1
und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertrage-
nen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der
Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zu-
ständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon un-
berührt.“

Artikel 16
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
folgende Angabe eingefügt:
„Sonderregelung bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags einer Organgesellschaft 7a“.
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete
Anteil am Festlandsockel und an der ausschließ-
lichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.“
3. Dem § 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1
des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer
inländischen Betriebsstätte anfallen. Einkünfte im
Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuer-
gesetzes gelten als in einer inländischen Betriebs-
stätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrech-
nung anordnet. Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit
auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischenge-
sellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergeset-
zes erzielt, § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
zur Anwendung käme.“
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Sonderregelung bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer
Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht
anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 8
Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne
des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzu-
wenden.
(2) Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
1. Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Num-
mer 2a, 7 oder 8 oder
2. in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen,
die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen
Gewinnen aus Anteilen stehen,
enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4
des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1
und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermitt-
lung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft ent-
sprechend anzuwenden. Der bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksich-
tigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Num-
mer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrek-
turbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berech-
nen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
§ 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ent-
sprechend.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Pen-
sionsfonds“ die Wörter „und für Einkünfte im
Sinne des § 7 Satz 8“ eingefügt.
b) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-
gene Betriebsstätte dieses Unternehmens ent-
fällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des
§ 7 Satz 8.“
6. Nach § 36 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 gelten-
den Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2017 anzuwenden.
(2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne
des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwen-
dungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach
diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden.“
Artikel 17
Änderung des
Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zer-
legung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt
das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Ka-
lendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-
Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder.“
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Kör-
perschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschla-
gener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet
worden ist, die Zerlegungsanteile ab.“
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die
Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 an-
zuwenden.“
Artikel 18
Änderung des
Investmentsteuerreformgesetzes
Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli
2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 203
Absatz 2 des Bewertungsgesetzes“ durch die
Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erziel-
baren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.
Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die
Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstruktur-
daten jeweils auf den ersten Börsentag des Jah-
res errechnet. Das Bundesministerium der Finan-
zen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im
Bundessteuerblatt.“
2. In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g werden
jeweils die Wörter „in der am 27. Juli 2016 geltenden
Fassung“ durch die Wörter „in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1730)“ ersetzt.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
(3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. Januar 2018
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Manuela Schwesig
und Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3000. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cef8562a19fc92cc….