§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/7a#abs-1 (1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/7a#abs-2 (2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden. 2Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/7a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7a GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Köln, 19.09.2024 – 13 K 954/20
- FG Münster, 21.03.2023 – 11 K 2517/21 G
- FG Saarland, 07.06.2022 – 2 V 1379/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2017 I S. 2074
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. I S. 3000
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