Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung

GVAO

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 16. November 2017

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Erwerb der Befähigung

§ 2 Voraussetzungen der Zulassung

§ 3 Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber

§ 4 Bewerbung und Zulassung

§ 5 Vorbereitende Beschäftigung

§ 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung

Abschnitt 2

Eignungslehrgang

§ 7 Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status

§ 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung

§ 9 Gliederung des Eignungslehrgangs

§ 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 11 Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 12 Vierter Ausbildungsabschnitt

§ 13 Eignungsentscheidung

Abschnitt 3

Einführungszeit

§ 14 Ausbildungsziel, Ausbildungszweck

§ 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit

§ 16 Ausbildungsstelle

§ 17 Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung

§ 18 Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)

§ 19 Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt)

§ 20 Begleitunterricht

§ 21 Zeugnisse

§ 22 Widerruf

Abschnitt 4

Gerichtsvollzieherprüfung

§ 23 Prüfung

§ 24 Prüfungsausschuss

§ 25 Zulassung zur Prüfung

§ 26 Prüfungsverfahren

§ 27 Schriftliche Prüfung

§ 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 29 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

§ 30 Mündliche Prüfung

§ 31 Abstimmungen, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

§ 32 Schlussberatung und Schlussentscheidung

§ 33 Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse

§ 34 Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

§ 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen

§ 36 Wiederholung der Prüfung

§ 37 Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung

Abschnitt 5

Regelungen für Menschen mit Behinderungen

§ 38 Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1