Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAOVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 16. November 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erwerb der Befähigung
§ 2 Voraussetzungen der Zulassung
§ 3 Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber
§ 4 Bewerbung und Zulassung
§ 5 Vorbereitende Beschäftigung
§ 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung
Abschnitt 2
Eignungslehrgang
§ 7 Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status
§ 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung
§ 9 Gliederung des Eignungslehrgangs
§ 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
§ 11 Zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 12 Vierter Ausbildungsabschnitt
§ 13 Eignungsentscheidung
Abschnitt 3
Einführungszeit
§ 14 Ausbildungsziel, Ausbildungszweck
§ 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit
§ 16 Ausbildungsstelle
§ 17 Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung
§ 18 Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)
§ 19 Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt)
§ 20 Begleitunterricht
§ 21 Zeugnisse
§ 22 Widerruf
Abschnitt 4
Gerichtsvollzieherprüfung
§ 23 Prüfung
§ 24 Prüfungsausschuss
§ 25 Zulassung zur Prüfung
§ 26 Prüfungsverfahren
§ 27 Schriftliche Prüfung
§ 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 29 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung
§ 30 Mündliche Prüfung
§ 31 Abstimmungen, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung
§ 32 Schlussberatung und Schlussentscheidung
§ 33 Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse
§ 34 Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
§ 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen
§ 36 Wiederholung der Prüfung
§ 37 Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung
Abschnitt 5
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 38 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen