Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung

GVAO

§ 12 Vierter Ausbildungsabschnitt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen einen möglichst umfassenden Überblick über den Beruf einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers erhalten. Vor allem soll die Gelegenheit bestehen, die persönliche Eignung für den angestrebten Beruf insbesondere in Bezug auf besonders problematische Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Räumungen oder Kindeswegnahmen einerseits und die erforderliche Selbstständigkeit bei der Planung dienstlicher Abläufe andererseits abschließend zu prüfen. Hierzu ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Monat lang ein Überblick über die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes mit den Schwerpunkten Außendienst und Büroführung zu geben. Über die Ausbildung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

§ 11 § 13