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GVAO

§ 30 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/30#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/30#abs-2 (2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Sie oder er kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/30#abs-3 (3) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/30#abs-4 (4) Die Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/30#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Einführungszeit, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der Prüfung gestatten. Die Verkündung der Ergebnisse findet in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.

§ 29 § 31