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GVAO

§ 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/8#abs-1 (1) Der Eignungslehrgang dauert sechs Monate und umfasst regelmäßig die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres. Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine fachpraktische Ausbildung. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/8#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit der Leitung beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/8#abs-3 (3) Die Leitung der fachpraktischen Abschnitte obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt das Amtsgericht oder die Amtsgerichte, an dem oder denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgebildet werden. Die Organisation der Ausbildung im Einzelnen kann auf die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts übertragen werden.

§ 7 § 9