Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 16 Ausbildungsstelle
Stand: 17.07.2019
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden während des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts nach Möglichkeit an ihren bisherigen dienstlichen Wohnsitzen oder Beschäftigungsorten ausgebildet.