Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GVAO · GV. NRW. 2017 S. 836

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen

39 Normen · Ausgangsfassung vom 16.11.2017 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Erwerb der Befähigung
  3. § 2 Voraussetzungen und Zulassung
  4. § 3 Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber
  5. § 4 Bewerbung und Zulassung
  6. § 5 Vorbereitende Beschäftigung
  7. § 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung
  8. § 7 Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status
  9. § 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung
  10. § 9 Gliederung des Eignungslehrgangs
  11. § 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
  12. § 11 Zweiter Ausbildungsabschnitt
  13. § 12 Vierter Ausbildungsabschnitt
  14. § 13 Eignungsentscheidung
  15. § 14 Ausbildungsziel, Ausbildungszweck
  16. § 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit
  17. § 16 Ausbildungsstelle
  18. § 17 Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung
  19. § 18 Fachtheoretische Ausbildung(erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)
  20. § 19 Fachpraktische Ausbildung(zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt)
  21. § 20 Begleitunterricht
  22. § 21 Zeugnisse
  23. § 22 Widerruf
  24. § 23 Prüfung
  25. § 24 Prüfungsausschuss
  26. § 25 Zulassung zur Prüfung
  27. § 26 Prüfungsverfahren
  28. § 27 Schriftliche Prüfung
  29. § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
  30. § 29 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung
  31. § 30 Mündliche Prüfung
  32. § 31 Abstimmung, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung
  33. § 32 Schlussberatung und Schlussentscheidung
  34. § 33 Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse
  35. § 34 Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
  36. § 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen
  37. § 36 Wiederholung der Prüfung
  38. § 37 Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung
  39. § 38 Regelung für Menschen mit Behinderungen
  40. § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    26.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 26.06.2019, Artikel 2

    GV. NRW. S. 305

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).