Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GVAO · GV. NRW. 2017 S. 836
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen
39 Normen · Ausgangsfassung vom 16.11.2017 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Erwerb der Befähigung
- § 2 Voraussetzungen und Zulassung
- § 3 Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber
- § 4 Bewerbung und Zulassung
- § 5 Vorbereitende Beschäftigung
- § 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung
- § 7 Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status
- § 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung
- § 9 Gliederung des Eignungslehrgangs
- § 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
- § 11 Zweiter Ausbildungsabschnitt
- § 12 Vierter Ausbildungsabschnitt
- § 13 Eignungsentscheidung
- § 14 Ausbildungsziel, Ausbildungszweck
- § 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit
- § 16 Ausbildungsstelle
- § 17 Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung
- § 18 Fachtheoretische Ausbildung(erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)
- § 19 Fachpraktische Ausbildung(zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt)
- § 20 Begleitunterricht
- § 21 Zeugnisse
- § 22 Widerruf
- § 23 Prüfung
- § 24 Prüfungsausschuss
- § 25 Zulassung zur Prüfung
- § 26 Prüfungsverfahren
- § 27 Schriftliche Prüfung
- § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
- § 29 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung
- § 30 Mündliche Prüfung
- § 31 Abstimmung, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung
- § 32 Schlussberatung und Schlussentscheidung
- § 33 Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse
- § 34 Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
- § 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen
- § 36 Wiederholung der Prüfung
- § 37 Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung
- § 38 Regelung für Menschen mit Behinderungen
- § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
26.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 26.06.2019, Artikel 2
GV. NRW. S. 305
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).