Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/35#abs-1 (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Besitz oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu fremdem oder eigenem Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend“ bewertet oder ihre Wiederholung aufgegeben werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn in sonstiger Weise gegen die bei der Prüfung einzuhaltende Ordnung verstoßen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/35#abs-2 (2) In schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann er auch von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/35#abs-3 (3) Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. Sie sind dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/35#abs-4 (4) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.