Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 2 Voraussetzungen und Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/2#abs-1 (1) Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der
1. die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat,
2. sich im Justizdienst mindestens drei Jahre bewährt hat,
3. den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und
4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/2#abs-2 (2) Zur Einführungszeit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der die Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden und sich in diesem Dienstzweig mindestens drei Jahre bewährt hat. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 3 und 4.