Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung
Stand: 26.08.2026
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber führen während der Einführungszeit ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung beziehungsweise Bezüge.
Abschnitt 2
Eignungslehrgang