Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 9 Gliederung des Eignungslehrgangs
Stand: 26.08.2026
Der Eignungslehrgang soll Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz geben, unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst. Er gliedert sich wie folgt:
1. erster Abschnitt (1. Monat):
fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,
2. zweiter Abschnitt (2. bis 4. Monat):
fachtheoretische Ausbildung im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen,
3. dritter Abschnitt (5. Monat):
fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht und
4. vierter Abschnitt (6. Monat):
fachpraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.
Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden.