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GVAO

§ 9 Gliederung des Eignungslehrgangs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Eignungslehrgang soll Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz geben, unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst. Er gliedert sich wie folgt:

1. erster Abschnitt (1. Monat):

fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,

2. zweiter Abschnitt (2. bis 4. Monat):

fachtheoretische Ausbildung im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen,

3. dritter Abschnitt (5. Monat):

fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht und

4. vierter Abschnitt (6. Monat):

fachpraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.

Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden.

§ 8 § 10