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GVAO

§ 1 Erwerb der Befähigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/1#abs-1 (1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/1#abs-2 (2) Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat, die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt und bereits mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst verwendet worden ist.

§ 2