Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung

GVAO

§ 22 Widerruf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/22#abs-1 (1) Erfüllen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt haben, die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Zulassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers ist zu widerrufen, wenn der Abbruch der Einführungszeit von ihr oder ihm beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/22#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine ihrer oder seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit.

Abschnitt 4

Gerichtsvollzieherprüfung

§ 21 § 23