Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/10#abs-1 (1) Im ersten und dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Überblick über die Praxis des Zivilverfahrens aus der Sicht der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Verfahrens in Familiensachen erhalten. Sie werden mit den gängigen formalen Problemstellungen des Erkenntnisverfahrens, Klauselverfahrens und Zwangsvollstreckungsverfahrens vertraut gemacht. Sie erhalten einen Einblick in den Ablauf des Amtszustellungsverfahrens ebenso wie in die Mobiliarvollstreckungssachen und Insolvenzsachen. Die Ausbildung gliedert sich wie folgt:
1. zwei Wochen Abteilung der Geschäftsstelle für Zivilsachen, davon eine Woche bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger,
2. eine Woche Abteilung der Geschäftsstelle für Familiensachen, davon nach Möglichkeit zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger,
3. drei Wochen Abteilung der Geschäftsstelle für allgemeine Vollstreckungssachen, davon eine Woche bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger,
4. eine Woche Abteilung der Geschäftsstelle für Zwangsversteigerungssachen und Zwangsverwaltungssachen, davon nach Möglichkeit zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger und
5. eine Woche Abteilung der Geschäftsstelle für Insolvenzsachen.
Darüber hinaus soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an jeweils einem Tag ein Einblick in die Praxis des Verfahrens in Grundbuchsachen und des Verfahrens in Registersachen ermöglicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/10#abs-2 (2) Über die Ausbildung sind Bescheinigungen zu erstellen. Einer Leistungsbeurteilung bedarf es nur, wenn die oder der Ausbildende die Teilnehmerin oder den Teilnehmer für ungeeignet für die Zulassung zur Einführungszeit für den Gerichtsvollzieherdienst hält. In diesem Fall findet § 21 Absatz 5 Anwendung.