Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 27 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/27#abs-1 (1) Der schriftliche Teil dauert vier Tage. Er besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten, die den Gebieten
1.des Vollstreckungswesens mit den Schwerpunkten:
Mobiliarvollstreckung und Vermögensauskunft,
Bürgerliches Recht und Handelsrecht,
Insolvenzrecht,
2. der Zustellungstätigkeit und
3. des Kostenrechts
zu entnehmen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/27#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt und mit Musterlösungen versehen. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Beauftragung der Lehrkräfte zur Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/27#abs-3 (3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/27#abs-4 (4) Die Prüflinge müssen die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist der Aufsicht abgeben. Die Dauer der Bearbeitung soll bei einer Aufgabe an einem Tag fünf Stunden, bei zwei Aufgaben an einem Tag je drei Stunden nicht übersteigen. Behinderten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/27#abs-5 (5) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/27#abs-6 (6) Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/27#abs-7 (7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Arbeiten der Prüflinge und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft in getrennten, versiegelten Umschlägen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übersenden. Im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts können die Prüfungsaufgaben und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch vor Abschluss der schriftlichen Prüfung.