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GVAO

§ 24 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/24#abs-1 (1) Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht oder auf Anordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums für die Prüflinge mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke bei einem Oberlandesgericht gebildet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/24#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie oder er soll mit den Verhältnissen des Gerichtsvollzieherdienstes besonders vertraut sein. Die beiden anderen Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Gerichtsvollzieherdienstes. Die Angehörigen der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/24#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/24#abs-4 (4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/24#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus dem Kreis des Gerichtsvollzieherdienstes sind während ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuss von sonstigen Ausbildungsaufgaben befreit.

§ 23 § 25