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GVAO

§ 26 Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/26#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs III abgenommen werden. Der mündliche Prüfungsteil wird so bald wie möglich nach dem schriftlichen abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/26#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer sowie die Besetzung der Ausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, soweit mehr als ein Ausschuss gebildet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/26#abs-3 (3) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bestimmen die Termine der mündlichen Prüfung und veranlassen die Ladungen zu diesen Terminen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/26#abs-4 (4) Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen (zum Beispiel: Krankheit), werden diese Termine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt.

§ 25 § 27