Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 5 Vorbereitende Beschäftigung
Stand: 26.08.2026
Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber gemäß § 2 vorübergehend in der Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen verwendet, mit den Beitreibungsgeschäften der Gerichtszahlstelle vertraut gemacht oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt wird.