Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung

GVAO

§ 5 Vorbereitende Beschäftigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber gemäß § 2 vorübergehend in der Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen verwendet, mit den Beitreibungsgeschäften der Gerichtszahlstelle vertraut gemacht oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt wird.

§ 4 § 6