Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 23 Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/23#abs-1 (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/23#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/23#abs-3 (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.