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GVAO

§ 23 Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/23#abs-1 (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/23#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/23#abs-3 (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.

§ 22 § 24