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GVAO

§ 21 Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/21#abs-1 (1) Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder hat sich in einem eingehenden Zeugnis zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Leistungen, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu äußern. Das Zeugnis schließt mit einer der in Absatz 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/21#abs-2 (2) Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie oder er ausgebildet worden ist, am Ende des Begleitunterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt durch dessen Leiterin oder Leiter und am Ende des ersten, dritten sowie des fünften Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Die Abschlusszeugnisse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/21#abs-3 (3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte,

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte,

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte,

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte,

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte,

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte,

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/21#abs-4 (4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00:

sehr gut,

11,50 bis 13,99:

gut,

9,00 bis 11,49:

vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99:

befriedigend,

4,00 bis 6,49:

ausreichend,

1,50 bis 3,99:

mangelhaft,

0 bis 1,49:

ungenügend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/21#abs-5 (5) Jedes Zeugnis ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse und etwaige Gegenäußerungen sind in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 20 § 22