Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 29 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Sind drei oder mehr schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.