Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollzieherausbildungsordnung
GVAO§ 29 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung
Stand: 17.07.2019
Sind drei oder mehr schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.