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GVAO

§ 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/15#abs-1 (1) Die Einführungszeit dauert 20 Monate und gliedert sich wie folgt:

1. erster Abschnitt (1. bis 2. Monat):

zwei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (I),

2. zweiter Abschnitt (3. bis 8. Monat):

sechs Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher sowie gegebenenfalls Hospitation bei einem Amtsgericht,

3. dritter Abschnitt (9. bis 12. Monat):

vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (II),

4. vierter Abschnitt (13. bis 17. Monat):

fünf Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher und

5. fünfter Abschnitt (18. bis 20. Monat):

drei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (III).

§ 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anforderungen noch nicht genügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/15#abs-2 (2) Zeiten einer Tätigkeit als beauftragte Gerichtsvollzieherin oder beauftragter Gerichtsvollzieher vor der Einführungszeit können ganz oder teilweise auf den zweiten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden. In Ausnahmefällen kann eine Anrechnung auch auf den vierten Ausbildungsabschnitt mit bis zu einem Monat erfolgen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Auch während der Anrechnungszeiten nach Satz 1 besteht eine Verpflichtung, an dem Begleitunterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nach § 20 teilzunehmen. Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/15#abs-3 (3) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinhalbfache des den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zustehenden jährlichen Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der ganzen Einführungszeit vier Wochen nicht übersteigen. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden. Soweit dies erforderlich ist, sind Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

§ 14 § 16