§ 7 Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen nach § 33 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Gefahren übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen zur Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn
Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für andere Stellen und Dritte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des G 10 →
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01.01.2024 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 1. 12. 2021 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771)
BGBl. 2021 I S. 771
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2016 I S. 3150
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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12.06.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I 926)
BGBl. 2015 I S. 926
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2013 I S. 1482
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. 2009 I S. 2499
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 10. 1. 2012 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.