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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1938

BGBl. 2015 I S. 1938 · 40.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938
                                 Gesetz
   zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
                                            Vom 17. November 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Bundesverfassungsschutzgesetzes
   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Mehrere Länder können eine gemeinsame Be-
   hörde unterhalten.“
 2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
                  Zuständigkeiten des
           Bundesamtes für Verfassungsschutz“.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt
      geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
           eingefügt:
          „2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzu-
              wenden, Gewaltanwendung vorzuberei-
              ten, zu unterstützen oder zu befürwor-
              ten,“.
       bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
           Nummern 3 bis 5.

   d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
       wertet unbeschadet der Auswertungsverpflich-
       tungen der Landesbehörden für Verfassungs-
       schutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebun-
       gen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1
       aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Ver-
       fassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbeson-
       dere durch Querschnittsauswertungen in Form
       von Struktur- und Methodikberichten sowie
       regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu

   den wesentlichen Phänomenbereichen unter Be-
   rücksichtigung der entsprechenden Landeslage-
   berichte.
     (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ko-
   ordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungs-
   schutzbehörden. Die Koordinierung schließt ins-
   besondere die Vereinbarung von
   1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung
      der Zusammenarbeitsfähigkeit,
   2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und ar-
      beitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
   3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6
      Absatz 1
   ein.“
e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
      „(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
   unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden
   für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer
   Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
   1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen
      Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
   2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer
      technischer und fachlicher Fähigkeiten,
   3. Erforschung und Entwicklung von Methoden
      und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und

   4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
      (5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz
   obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche
   Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen
   Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden
   für Verfassungsschutz können solchen Dienst-
   verkehr führen
   1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepu-
      blik Deutschland stationierten Streitkräfte,

   2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender
      Nachbarstaaten in regionalen Angelegen-
      heiten oder
   3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
      Verfassungsschutz.“
BGBl. 2015, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

              Gegenseitige Unterrichtung
            der Verfassungsschutzbehörden

     (1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz

  und das Bundesamt für Verfassungsschutz über-

  mitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben rele-
  vanten Informationen, einschließlich der Erkennt-
  nisse ihrer Auswertungen. Wenn eine übermittelnde
  Behörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittel-
  ten Daten nur mit ihrer Zustimmung an Stellen
  außerhalb der Behörden für Verfassungsschutz

  übermittelt werden.

     (2) Die Verfassungsschutzbehörden sind ver-
  pflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz
  zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Ab-
  satz 1 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im
  automatisierten Verfahren nutzen. Die Speicherung
  personenbezogener Daten ist nur unter den Voraus-
  setzungen der §§ 10 und 11 zulässig. Der Abruf im
  automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist
  nicht zulässig; § 3 Absatz 3 Satz 2 des MAD-Ge-
  setzes bleibt unberührt. Die Verantwortung einer
  speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vor-
  schriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfas-
  sungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebe-
  nen Daten; nur sie darf diese Daten verändern,
  sperren oder löschen. Die eingebende Stelle muss
  feststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zu-
  lässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit
  denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erfor-
  derlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die
  nicht zum Auffinden von Akten und der dazu not-
  wendigen Identifizierung von Personen erforderlich
  sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der
  Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind.

  Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die ge-
  speicherte Angaben belegen, ist zudem auf Perso-
  nen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in
  diesem Anwendungsgebiet betraut sind.

     (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft
  für die gemeinsamen Dateien die technischen und
  organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bun-
  desdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff
  für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeit-
  punkt, die Angaben, die die Feststellung der abge-
  fragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfra-
  gende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der
  Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu
  gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur
  für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-

  sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-

  gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage

  verwendet werden. Die Protokolldaten sind am

  Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Proto-

  kollierung folgt, zu löschen.“

4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
     „In Individualrechte darf nur nach Maßgabe
     besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im
     Übrigen darf die Anwendung eines Mittels ge-
     mäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der

     erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des
     aufzuklärenden Sachverhalts steht.“
  b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvor-
     schrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit

     für die Anordnung solcher Informationsbeschaf-

     fungen und das Nähere zu Satz 3 regelt.“

  c) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Komma das
     Wort „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.
5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge-
   fügt:

                          „§ 9a

                  Verdeckte Mitarbeiter

     (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
  eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen
  und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mit-
  arbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter
  den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 einsetzen.
  Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestre-
  bungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur
  bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zu-
  lässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet
  sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung
  vorzubereiten.
     (2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Grün-
  dung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Num-
  mer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme
  auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie
  dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen
  oder für solche Personenzusammenschlüsse, ein-
  schließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden,
  um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen
  ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zu-
  lässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,

  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart
     erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und
     Sicherung der Informationszugänge unumgäng-
     lich ist und

  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzu-
     klärenden Sachverhalts steht.
  Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
  dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechts-
  widrig einen Straftatbestand von erheblicher Be-
  deutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unver-
  züglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde
  unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4
  entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.

     (3) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-

  gung von im Einsatz begangenen Vergehen abse-

  hen oder eine bereits erhobene Klage in jeder Lage

  des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren

  einstellen, wenn

  1. der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen er-

     folgte, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1
     des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten
     gerichtet sind, und
  2. die Tat von an den Bestrebungen Beteiligten der-
     art erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und
     Sicherung der Informationszugänge unumgäng-
     lich war.
BGBl. 2015, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
  Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklä-
  rung der Bestrebungen zur Schwere der begange-
  nen Straftat und Schuld des Täters zu berücksich-
  tigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausge-
  schlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr

  Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von
  der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausge-
  schlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe

  nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde.
  Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in Fällen der Landes-
  behörden für Verfassungsschutz.

                          § 9b

                    Vertrauensleute
     (1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren
  planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem
  Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht be-
  kannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend
  anzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem
  Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens
  einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von
  Vertrauensleuten vor.

     (2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten
  entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.
  Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht ange-
  worben und eingesetzt werden, die
  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minder-
     jährig sind,

  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die
     Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrund-
     lage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des
     Deutschen Bundestages, eines Landesparla-
     ments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds
     sind oder

  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung

     wegen eines Verbrechens oder zu einer Frei-

     heitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Be-

     währung ausgesetzt worden ist, eingetragen

     sind.

  Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Num-
  mer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als
  Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafge-
  setzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft
  bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur
  Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Bege-
  hung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes
  bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich
  ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der
  Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu been-
  den, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genann-
  ten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig bei-
  getragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der
  gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.“

6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte
  Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden,
  wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten
  Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Drit-
  ter ist unzulässig.“

7. In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der
   Behördenleiter oder sein Vertreter“ durch die Wör-
   ter „die zuständige Abteilungsleitung oder deren
   Vertretung“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

                     Verwendung und
     Berichtigung personenbezogener Daten in Akten“.
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        „(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie ins-
     gesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
     amtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht
     mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei
     der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten
     Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen.
     Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Per-
     son im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 ge-
     führt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entspre-
     chend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
     Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie
     schutzwürdige Interessen des Betroffenen be-
     einträchtigt würden. In diesem Fall ist die Akte
     zu sperren und mit einem entsprechenden Ver-
     merk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck
     verwendet werden, für den sie gesperrt worden
     ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen
     Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der
     Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschrif-
     ten des Bundesarchivgesetzes dem Bundes-
     archiv zur Übernahme anzubieten und zu über-
     geben ist.
         (4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen
     auch in elektronischer Form geführt werden. In-
     soweit kommen die Regelungen über die Ver-
     wendung und Berichtigung personenbezogener
     Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage

     personenbezogener Daten ist insoweit nur zu-

     lässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Ab-

     satz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3

     vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser

     personenbezogenen Daten ist nur beschränkt
     auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete
     zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der
     Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Anga-
     ben, die die Feststellung der abgefragten Daten
     ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung
     des Abfragenden zu protokollieren. Die protokol-
     lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
     schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
     Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
     der Datenverarbeitungsanlage verwendet wer-
     den. Die Protokolldaten sind am Ende des Ka-
     lenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung
     folgt, zu löschen.“

9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Auf-
  gabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Ab-
  satz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann
  das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofort-
  anordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist
  unverzüglich nachzuholen.“
BGBl. 2015, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt
   sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Spei-
   cherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.“

11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16

                    Verfassungsschutz
            durch Aufklärung der Öffentlichkeit“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz

      informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen

      und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hin-

      reichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte

      hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirt-
      schaftsschutz.“
   c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch
      folgenden Satz ersetzt:
      „Das Bundesministerium des Innern informiert
      die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätig-
      keiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend
      gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür
      vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem
      zusammenfassenden Bericht insbesondere zu
      aktuellen Entwicklungen.“

   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Bei der Information nach den Absätzen 1
      und 2 dürfen auch personenbezogene Daten be-

      kanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe
      für das Verständnis des Zusammenhanges oder
      der Darstellung von Organisationen oder unor-
      ganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
      die Interessen der Allgemeinheit das schutzwür-
      dige Interesse des Betroffenen überwiegen.“

12. § 17 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „§ 8a Abs. 6“ wird durch die Angabe
      „§ 8b Absatz 3“ ersetzt.

   b) Die Wörter „des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zustän-
      digen Bundesministeriums“ werden durch die
      Wörter „des Bundesministeriums des Innern“ er-
      setzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Komma nach den Wörtern
          „Die Behörden des Bundes“ durch das Wort
          „und“ ersetzt und werden nach dem Wort
          „Rechts“ die Wörter „, die Staatsanwalt-
          schaften und, vorbehaltlich der staatsan-
          waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die
          Polizeien, die Behörden des Zollfahndungs-
          dienstes sowie andere Zolldienststellen, so-
          weit diese Aufgaben nach dem Bundes-
          polizeigesetz wahrnehmen,“ gestrichen.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „§ 8a
      Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8b Absatz 3“ er-
      setzt.
   c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:

         „(1b) Die Staatsanwaltschaften und, vorbe-
      haltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-
      tungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des
      Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienst-
      stellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bun-
      despolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten von
      sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz
      oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes

      über alle ihnen bekanntgewordenen Informatio-
      nen einschließlich personenbezogener Daten
      über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Ab-
      satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
      bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung

      der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-

      forderlich ist. Auf die Übermittlung von Informa-

      tionen zwischen Behörden desselben Bundes-

      landes findet Satz 1 keine Anwendung.“

   d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Bundesnachrichtendienst darf von sich
         aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz
         oder der Verfassungsschutzbehörde des
         Landes auch alle anderen ihm bekanntge-
         wordenen Informationen einschließlich per-
         sonenbezogener Daten über Bestrebungen
         nach § 3 Absatz 1 übermitteln, wenn tat-
         sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
         dass die Übermittlung für die Erfüllung der

         Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-
         forderlich ist.“

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1, 2“ durch
      die Angabe „1b“ ersetzt.
14. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-
   nenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8
   Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsan-
   waltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Ab-
   satz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit
   der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
   Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahn-
   dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,
   soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeige-
   setz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erfor-
   derlich ist zur
   1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsge-
      winnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3),
   2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
      für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
      oder eines Landes oder für Leib, Leben, Ge-
      sundheit oder Freiheit einer Person oder für
      Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung
      im öffentlichen Interesse geboten ist,
   3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von
      Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
   4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Be-
      deutung;
   § 20 bleibt unberührt. Im Übrigen darf es an inlän-
   dische öffentliche Stellen personenbezogene Daten
   übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga-
   ben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten
BGBl. 2015, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
    zum Schutz der freiheitlichen demokratischen
    Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke
    der öffentlichen Sicherheit benötigt.“
15. § 22a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5
       bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5
       und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
    b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14
       Abs. 3 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-

       satz 2 Satz 6“ ersetzt.

16. In § 27 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch
    die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den
    Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem
    Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für
    Verfassungsschutz § 10 sowie die §§“ ersetzt.

                        Artikel 2
                    Änderung des
                    MAD-Gesetzes
   Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „das Bundesamt für Verfassungs-
      schutz“ werden durch die Wörter „die Verfas-
      sungsschutzbehörden“ ersetzt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Dem Militärischen Abschirmdienst kann der
       automatisierte Abruf von Daten aus den beim
       Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6
       des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführ-
       ten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt
       für Verfassungsschutz und den Landesbehörden
       für Verfassungsschutz kann der automatisierte
       Abruf von Daten aus der beim Militärischen Ab-
       schirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei
       ermöglicht werden. Der Abruf ist nur zulässig zur
       Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder ge-
       heimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde
       Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen
       oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind,
       Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vor-
       zubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicher-
       heitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur Sicher-
       heitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die
       speichernde Stelle automatisiert durch Übermitt-
       lung aller Anfragedaten über die Abfrage und die
       abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle
       unterrichtet.“
2. In § 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach der
   Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ein Komma und die Wör-
   ter „§ 9a Absatz 2 und 3 und § 9b“ eingefügt und
   wird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ er-
   setzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                     Verwendung und
          Berichtigung personenbezogener Daten
     (1) Der Militärische Abschirmdienst darf perso-
   nenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfas-

   sungsschutzgesetzes speichern, verändern und nut-
   zen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
   derlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Ab-
   satz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht
   dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
   der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind,
   dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden,
   es sei denn, die Verwendung wäre auch für die
   Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.

     (2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in

   Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
   zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach
   § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

     (3) Auf personenbezogene Daten in Akten des
   Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bun-
   desverfassungsschutzgesetzes Anwendung.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                Verwendung personen-
          bezogener Daten von Minderjährigen
      In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten
   gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach
   zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung
   zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu
   löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljäh-
   rigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder
   § 2 angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der Betrof-
   fene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. Die Speiche-
   rung personenbezogener Daten über Minderjährige
   vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer
   Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.“
5. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er
   zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem
   Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
   teidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Famili-
   ennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Perso-
   nenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort,
   weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeits-
   verhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung
   oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und
   das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Perso-
   nalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen.“
6. In § 13 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch
   die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den Lan-
   desbehörden für Verfassungsschutz und des Bun-
   desamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen
   Abschirmdienst § 10 sowie die §§“ ersetzt.

                       Artikel 3

                    Änderung des
                    BND-Gesetzes
   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutz-
   gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2015, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personen-
  bezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu
  sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesver-
  fassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elek-
  tronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundes-
  verfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe An-

  wendung, dass die Erforderlichkeit der elektroni-

  schen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens
  nach zehn Jahren zu prüfen ist.“

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird nach dem Wort „für“ das Wort „er-

     hebliche“ eingefügt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Informationen einschließlich personenbezogener
     Daten, die mit den Mitteln nach § 3 erhoben wor-
     den sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1
     des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeich-
     neten Stellen nur unter den dort geregelten Vo-
     raussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln.“
4. § 9a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5
     bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5
     und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3
     erster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
     Satz 6“ ersetzt.

                       Artikel 4
                    Änderung des
          Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April

1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 11 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:
    „(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüber-
  prüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form
  geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener
  Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die
  Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt.
  Der automatisierte Abgleich personenbezogener
  Daten ist unzulässig.
     (7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprü-
  fungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Daten-
  schutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die

  Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen,

  sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden
  zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen
  nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
  sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
  gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage

  verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende

  des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollie-

  rung folgt, zu löschen.“

2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „1 und 8“ durch die
   Wörter „1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
               VIS-Zugangsgesetzes
  § 3 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009
(BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212) wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-

   fügt:

  „3a. einer Straftat nach den §§ 89a, 89b und 91 des
       Strafgesetzbuches,“.

2. Der Nummer 4 wird folgender Wortlaut angefügt:

  „der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Rahmen-

  beschlusses 2008/919/JI (ABl. L 330 vom 9.12.2008,
  S. 21) geändert worden ist,“.
3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
   fügt:
  „4a. einer Straftat nach § 94 Absatz 2, den §§ 95
       bis 97a, 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2,
       § 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetz-
       buches,“.

                       Artikel 6
                    Änderung des
                 Artikel 10-Gesetzes

  Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7“ durch
   die Angabe „8“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „Bundesministeriums des Innern“ die Wörter „, bei
   Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde

   des zuständigen Landesministeriums,“ eingefügt.

3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder“
     am Ende gestrichen.
  b) Der Nummer 7 wird das Wort „oder“ angefügt.
  c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:
     „8. Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a,
         303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die
         Straftat gegen die innere oder äußere Sicher-
         heit der Bundesrepublik Deutschland, ins-
         besondere gegen sicherheitsempfindliche
         Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen
         richtet,“.
4. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach dem Wort
     „Stellen“ das Wort „oder“ eingefügt.
  c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:

     „8. des internationalen kriminellen, terroristischen

         oder staatlichen Angriffs mittels Schadpro-

         grammen oder vergleichbaren schädlich wir-

         kenden informationstechnischen Mitteln auf
         die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbar-
         keit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher
BGBl. 2015, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
          Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik
          Deutschland“.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die
   Angabe „4a“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
           gestrichen.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „oder“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
              dung mit Satz 3 Nummer 8 tatsächliche
              Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
              Angriffe von Bestrebungen oder Tätig-
              keiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesver-
              fassungsschutzgesetzes ausgehen.“
  b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
           den, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7, Satz 2 oder
           Absatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige
           der in § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
           ordnung genannten Straftaten plant oder be-
           geht.“
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

          „(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1
       Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erho-
       bene personenbezogene Daten dürfen an das
       Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
       technik übermittelt werden, wenn tatsächliche
       Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten
       erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für
       die Sicherheit der Informationstechnik des Bun-
       des oder zur Sammlung und Auswertung von
       Informationen über Sicherheitsrisiken auch für
       andere Stellen und Dritte.“

7. § 7a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 die Angabe „und 7“ durch die Angabe „, 7
     und 8“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 7“ durch die
     Angabe „, 7 und 8“ ersetzt.
8. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das
   Amt für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die
   Wörter „der Militärische Abschirmdienst“ ersetzt.
9. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bun-
       desministerium die Bestimmungen nach den §§ 5
       und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische
       Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und
       dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen.“
  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vor-
       läufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und
       die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen er-
       folgt.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
              Bundesbeamtengesetzes
   In § 54 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesbeamtenge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I

S. 250) geändert worden ist, werden die Wörter „Amtes
für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die Wörter
„Militärischen Abschirmdienstes“ ersetzt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 43 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „Direktor beim Amt für den Militäri-
     schen Abschirmdienst – als der ständige Vertreter
     des Amtschefs –“ wird gestrichen.
  b) Nach der Angabe „Präsident und Professor des
     Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut
     für Ernährung und Lebensmittel“ wird die Angabe
     „Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungs-
     schutz“ eingefügt.

  c) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes für
     Verfassungsschutz“ wird gestrichen.
  d) Nach der Angabe „Vizepräsident des Bundesver-
     sicherungsamtes“ wird die Angabe „Vizepräsi-
     dent des Militärischen Abschirmdienstes“ einge-
     fügt.
2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
   wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „Präsident des Amtes für den Militä-
     rischen Abschirmdienst“ wird gestrichen.

  b) Nach der Angabe „Präsident des Bundesinstituts
     für Berufsbildung“ wird die Angabe „Präsident
     des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt.

                       Artikel 9
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   In § 492 Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 14
Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1

und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2 und, wenn
dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4“ ersetzt und
werden die Wörter „das Amt für“ gestrichen.

                      Artikel 10
                 Änderung der
    Verordnung über den Betrieb des Zentralen
   Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
  In § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb des
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
BGBl. 2015, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im
Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der in § 492 Abs. 4
der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen“
durch die Wörter „des § 492 Absatz 4 der Strafprozess-
ordnung“ und die Angabe „Abs. 1 und 3“ durch die
Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

                      Artikel 11
                  Änderung des
           Bundeszentralregistergesetzes

   Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I

S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe „§ 493“ die Angabe
   „§ 492 Absatz 4a,“ vorangestellt und wird das Wort
   „gilt“ durch die Wörter „und § 8 der Verordnung über
   den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
   Verfahrensregisters gelten“ ersetzt.

2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes
           und der Länder, dem Bundesnachrichten-
           dienst und dem Militärischen Abschirmdienst
           für die diesen Behörden übertragenen Sicher-
           heitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41
           Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht aus-
           reicht, und mit der Maßgabe, dass nur Ent-

           scheidungen und Anordnungen nach § 60

           Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden

           dürfen.“

                            Artikel 12

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Februar
2016 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 17. November 2015
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister des
l a M e r k e l

Innern
                                          Thomas de Maizière
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
                               D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
                                             Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1938. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7ef769af47b2b0bb….