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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1938
BGBl. 2015 I S. 1938 · 40.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
Vom 17. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mehrere Länder können eine gemeinsame Be-
hörde unterhalten.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Zuständigkeiten des
Bundesamtes für Verfassungsschutz“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzu-
wenden, Gewaltanwendung vorzuberei-
ten, zu unterstützen oder zu befürwor-
ten,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.
d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
wertet unbeschadet der Auswertungsverpflich-
tungen der Landesbehörden für Verfassungs-
schutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebun-
gen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1
aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Ver-
fassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbeson-
dere durch Querschnittsauswertungen in Form
von Struktur- und Methodikberichten sowie
regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu
den wesentlichen Phänomenbereichen unter Be-
rücksichtigung der entsprechenden Landeslage-
berichte.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ko-
ordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungs-
schutzbehörden. Die Koordinierung schließt ins-
besondere die Vereinbarung von
1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung
der Zusammenarbeitsfähigkeit,
2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und ar-
beitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6
Absatz 1
ein.“
e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden
für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen
Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer
technischer und fachlicher Fähigkeiten,
3. Erforschung und Entwicklung von Methoden
und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz
obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche
Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen
Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden
für Verfassungsschutz können solchen Dienst-
verkehr führen
1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender
Nachbarstaaten in regionalen Angelegen-
heiten oder
3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Verfassungsschutz.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gegenseitige Unterrichtung
der Verfassungsschutzbehörden
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz
und das Bundesamt für Verfassungsschutz über-
mitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben rele-
vanten Informationen, einschließlich der Erkennt-
nisse ihrer Auswertungen. Wenn eine übermittelnde
Behörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittel-
ten Daten nur mit ihrer Zustimmung an Stellen
außerhalb der Behörden für Verfassungsschutz
übermittelt werden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden sind ver-
pflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz
zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Ab-
satz 1 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im
automatisierten Verfahren nutzen. Die Speicherung
personenbezogener Daten ist nur unter den Voraus-
setzungen der §§ 10 und 11 zulässig. Der Abruf im
automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist
nicht zulässig; § 3 Absatz 3 Satz 2 des MAD-Ge-
setzes bleibt unberührt. Die Verantwortung einer
speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vor-
schriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfas-
sungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebe-
nen Daten; nur sie darf diese Daten verändern,
sperren oder löschen. Die eingebende Stelle muss
feststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zu-
lässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit
denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erfor-
derlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die
nicht zum Auffinden von Akten und der dazu not-
wendigen Identifizierung von Personen erforderlich
sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der
Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind.
Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die ge-
speicherte Angaben belegen, ist zudem auf Perso-
nen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in
diesem Anwendungsgebiet betraut sind.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft
für die gemeinsamen Dateien die technischen und
organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bun-
desdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff
für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeit-
punkt, die Angaben, die die Feststellung der abge-
fragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfra-
gende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der
Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu
gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur
für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Proto-
kollierung folgt, zu löschen.“
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„In Individualrechte darf nur nach Maßgabe
besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im
Übrigen darf die Anwendung eines Mittels ge-
mäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der
erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des
aufzuklärenden Sachverhalts steht.“
b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvor-
schrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit
für die Anordnung solcher Informationsbeschaf-
fungen und das Nähere zu Satz 3 regelt.“
c) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Komma das
Wort „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.
5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge-
fügt:
„§ 9a
Verdeckte Mitarbeiter
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen
und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mit-
arbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter
den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 einsetzen.
Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestre-
bungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur
bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zu-
lässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet
sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung
vorzubereiten.
(2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Grün-
dung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme
auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie
dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen
oder für solche Personenzusammenschlüsse, ein-
schließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden,
um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen
ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zu-
lässig, wenn sie
1. nicht in Individualrechte eingreift,
2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart
erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und
Sicherung der Informationszugänge unumgäng-
lich ist und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzu-
klärenden Sachverhalts steht.
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechts-
widrig einen Straftatbestand von erheblicher Be-
deutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unver-
züglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde
unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4
entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-
gung von im Einsatz begangenen Vergehen abse-
hen oder eine bereits erhobene Klage in jeder Lage
des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren
einstellen, wenn
1. der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen er-
folgte, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1
des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten
gerichtet sind, und
2. die Tat von an den Bestrebungen Beteiligten der-
art erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und
Sicherung der Informationszugänge unumgäng-
lich war.

Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklä-
rung der Bestrebungen zur Schwere der begange-
nen Straftat und Schuld des Täters zu berücksich-
tigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausge-
schlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr
Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von
der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausge-
schlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde.
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in Fällen der Landes-
behörden für Verfassungsschutz.
§ 9b
Vertrauensleute
(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren
planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem
Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht be-
kannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend
anzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem
Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens
einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von
Vertrauensleuten vor.
(2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten
entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.
Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht ange-
worben und eingesetzt werden, die
1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minder-
jährig sind,
2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die
Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrund-
lage abhängen würden,
3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des
Deutschen Bundestages, eines Landesparla-
ments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds
sind oder
5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder zu einer Frei-
heitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Be-
währung ausgesetzt worden ist, eingetragen
sind.
Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Num-
mer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als
Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafge-
setzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft
bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur
Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Bege-
hung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes
bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich
ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der
Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu been-
den, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genann-
ten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig bei-
getragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der
gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.“
6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte
Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden,
wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten
Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Drit-
ter ist unzulässig.“
7. In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der
Behördenleiter oder sein Vertreter“ durch die Wör-
ter „die zuständige Abteilungsleitung oder deren
Vertretung“ ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Verwendung und
Berichtigung personenbezogener Daten in Akten“.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie ins-
gesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht
mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei
der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten
Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen.
Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Per-
son im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 ge-
führt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entspre-
chend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie
schutzwürdige Interessen des Betroffenen be-
einträchtigt würden. In diesem Fall ist die Akte
zu sperren und mit einem entsprechenden Ver-
merk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck
verwendet werden, für den sie gesperrt worden
ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der
Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschrif-
ten des Bundesarchivgesetzes dem Bundes-
archiv zur Übernahme anzubieten und zu über-
geben ist.
(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen
auch in elektronischer Form geführt werden. In-
soweit kommen die Regelungen über die Ver-
wendung und Berichtigung personenbezogener
Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage
personenbezogener Daten ist insoweit nur zu-
lässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3
vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser
personenbezogenen Daten ist nur beschränkt
auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete
zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der
Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Anga-
ben, die die Feststellung der abgefragten Daten
ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung
des Abfragenden zu protokollieren. Die protokol-
lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
der Datenverarbeitungsanlage verwendet wer-
den. Die Protokolldaten sind am Ende des Ka-
lenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung
folgt, zu löschen.“
9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Auf-
gabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Ab-
satz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann
das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofort-
anordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist
unverzüglich nachzuholen.“

10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt
sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Spei-
cherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Verfassungsschutz
durch Aufklärung der Öffentlichkeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen
und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hin-
reichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte
hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirt-
schaftsschutz.“
c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern informiert
die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätig-
keiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend
gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür
vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem
zusammenfassenden Bericht insbesondere zu
aktuellen Entwicklungen.“
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Information nach den Absätzen 1
und 2 dürfen auch personenbezogene Daten be-
kanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe
für das Verständnis des Zusammenhanges oder
der Darstellung von Organisationen oder unor-
ganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwür-
dige Interesse des Betroffenen überwiegen.“
12. § 17 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 8a Abs. 6“ wird durch die Angabe
„§ 8b Absatz 3“ ersetzt.
b) Die Wörter „des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zustän-
digen Bundesministeriums“ werden durch die
Wörter „des Bundesministeriums des Innern“ er-
setzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Komma nach den Wörtern
„Die Behörden des Bundes“ durch das Wort
„und“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Rechts“ die Wörter „, die Staatsanwalt-
schaften und, vorbehaltlich der staatsan-
waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die
Polizeien, die Behörden des Zollfahndungs-
dienstes sowie andere Zolldienststellen, so-
weit diese Aufgaben nach dem Bundes-
polizeigesetz wahrnehmen,“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „§ 8a
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8b Absatz 3“ er-
setzt.
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Die Staatsanwaltschaften und, vorbe-
haltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-
tungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des
Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienst-
stellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bun-
despolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten von
sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz
oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes
über alle ihnen bekanntgewordenen Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten
über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Ab-
satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung
der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-
forderlich ist. Auf die Übermittlung von Informa-
tionen zwischen Behörden desselben Bundes-
landes findet Satz 1 keine Anwendung.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesnachrichtendienst darf von sich
aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz
oder der Verfassungsschutzbehörde des
Landes auch alle anderen ihm bekanntge-
wordenen Informationen einschließlich per-
sonenbezogener Daten über Bestrebungen
nach § 3 Absatz 1 übermitteln, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Übermittlung für die Erfüllung der
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde er-
forderlich ist.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1, 2“ durch
die Angabe „1b“ ersetzt.
14. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-
nenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8
Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsan-
waltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Ab-
satz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit
der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,
soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeige-
setz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erfor-
derlich ist zur
1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsge-
winnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3),
2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes oder für Leib, Leben, Ge-
sundheit oder Freiheit einer Person oder für
Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung
im öffentlichen Interesse geboten ist,
3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Be-
deutung;
§ 20 bleibt unberührt. Im Übrigen darf es an inlän-
dische öffentliche Stellen personenbezogene Daten
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga-
ben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten

zum Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke
der öffentlichen Sicherheit benötigt.“
15. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5
bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5
und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14
Abs. 3 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 2 Satz 6“ ersetzt.
16. In § 27 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch
die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den
Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem
Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für
Verfassungsschutz § 10 sowie die §§“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „das Bundesamt für Verfassungs-
schutz“ werden durch die Wörter „die Verfas-
sungsschutzbehörden“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dem Militärischen Abschirmdienst kann der
automatisierte Abruf von Daten aus den beim
Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6
des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführ-
ten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt
für Verfassungsschutz und den Landesbehörden
für Verfassungsschutz kann der automatisierte
Abruf von Daten aus der beim Militärischen Ab-
schirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei
ermöglicht werden. Der Abruf ist nur zulässig zur
Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder ge-
heimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde
Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen
oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind,
Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vor-
zubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicher-
heitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur Sicher-
heitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die
speichernde Stelle automatisiert durch Übermitt-
lung aller Anfragedaten über die Abfrage und die
abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle
unterrichtet.“
2. In § 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach der
Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ein Komma und die Wör-
ter „§ 9a Absatz 2 und 3 und § 9b“ eingefügt und
wird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ er-
setzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verwendung und
Berichtigung personenbezogener Daten
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf perso-
nenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes speichern, verändern und nut-
zen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
derlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Ab-
satz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht
dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind,
dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden,
es sei denn, die Verwendung wäre auch für die
Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in
Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach
§ 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Auf personenbezogene Daten in Akten des
Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes Anwendung.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Verwendung personen-
bezogener Daten von Minderjährigen
In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten
gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach
zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung
zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu
löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljäh-
rigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder
§ 2 angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der Betrof-
fene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. Die Speiche-
rung personenbezogener Daten über Minderjährige
vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer
Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.“
5. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er
zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
teidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Famili-
ennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Perso-
nenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort,
weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeits-
verhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung
oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und
das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Perso-
nalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen.“
6. In § 13 werden die Wörter „sowie §§ 10 und“ durch
die Wörter „, für Abrufe anderer Stellen als den Lan-
desbehörden für Verfassungsschutz und des Bun-
desamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen
Abschirmdienst § 10 sowie die §§“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personen-
bezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu
sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elek-
tronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe An-
wendung, dass die Erforderlichkeit der elektroni-
schen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens
nach zehn Jahren zu prüfen ist.“
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „für“ das Wort „er-
hebliche“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Informationen einschließlich personenbezogener
Daten, die mit den Mitteln nach § 3 erhoben wor-
den sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeich-
neten Stellen nur unter den dort geregelten Vo-
raussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln.“
4. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 5
bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 und 5
und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3
erster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 6“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 11 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüber-
prüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form
geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener
Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die
Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt.
Der automatisierte Abgleich personenbezogener
Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprü-
fungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die
Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen,
sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden
zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen
nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende
des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollie-
rung folgt, zu löschen.“
2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „1 und 8“ durch die
Wörter „1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
VIS-Zugangsgesetzes
§ 3 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009
(BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212) wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:
„3a. einer Straftat nach den §§ 89a, 89b und 91 des
Strafgesetzbuches,“.
2. Der Nummer 4 wird folgender Wortlaut angefügt:
„der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Rahmen-
beschlusses 2008/919/JI (ABl. L 330 vom 9.12.2008,
S. 21) geändert worden ist,“.
3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
fügt:
„4a. einer Straftat nach § 94 Absatz 2, den §§ 95
bis 97a, 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2,
§ 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetz-
buches,“.
Artikel 6
Änderung des
Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7“ durch
die Angabe „8“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Bundesministeriums des Innern“ die Wörter „, bei
Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde
des zuständigen Landesministeriums,“ eingefügt.
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder“
am Ende gestrichen.
b) Der Nummer 7 wird das Wort „oder“ angefügt.
c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:
„8. Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a,
303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die
Straftat gegen die innere oder äußere Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland, ins-
besondere gegen sicherheitsempfindliche
Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen
richtet,“.
4. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach dem Wort
„Stellen“ das Wort „oder“ eingefügt.
c) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:
„8. des internationalen kriminellen, terroristischen
oder staatlichen Angriffs mittels Schadpro-
grammen oder vergleichbaren schädlich wir-
kenden informationstechnischen Mitteln auf
die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbar-
keit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher

Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland“.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die
Angabe „4a“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 3 Nummer 8 tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Angriffe von Bestrebungen oder Tätig-
keiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes ausgehen.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
den, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7, Satz 2 oder
Absatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige
der in § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung genannten Straftaten plant oder be-
geht.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erho-
bene personenbezogene Daten dürfen an das
Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik übermittelt werden, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten
erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für
die Sicherheit der Informationstechnik des Bun-
des oder zur Sammlung und Auswertung von
Informationen über Sicherheitsrisiken auch für
andere Stellen und Dritte.“
7. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „und 7“ durch die Angabe „, 7
und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 7“ durch die
Angabe „, 7 und 8“ ersetzt.
8. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das
Amt für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die
Wörter „der Militärische Abschirmdienst“ ersetzt.
9. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bun-
desministerium die Bestimmungen nach den §§ 5
und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische
Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vor-
läufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und
die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen er-
folgt.“
Artikel 7
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
In § 54 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesbeamtenge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I
S. 250) geändert worden ist, werden die Wörter „Amtes
für den Militärischen Abschirmdienst“ durch die Wörter
„Militärischen Abschirmdienstes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 43 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Direktor beim Amt für den Militäri-
schen Abschirmdienst – als der ständige Vertreter
des Amtschefs –“ wird gestrichen.
b) Nach der Angabe „Präsident und Professor des
Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut
für Ernährung und Lebensmittel“ wird die Angabe
„Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungs-
schutz“ eingefügt.
c) Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes für
Verfassungsschutz“ wird gestrichen.
d) Nach der Angabe „Vizepräsident des Bundesver-
sicherungsamtes“ wird die Angabe „Vizepräsi-
dent des Militärischen Abschirmdienstes“ einge-
fügt.
2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Präsident des Amtes für den Militä-
rischen Abschirmdienst“ wird gestrichen.
b) Nach der Angabe „Präsident des Bundesinstituts
für Berufsbildung“ wird die Angabe „Präsident
des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 492 Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 14
Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1
und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2 und, wenn
dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4“ ersetzt und
werden die Wörter „das Amt für“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung der
Verordnung über den Betrieb des Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
In § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb des
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt

durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden im
Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der in § 492 Abs. 4
der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen“
durch die Wörter „des § 492 Absatz 4 der Strafprozess-
ordnung“ und die Angabe „Abs. 1 und 3“ durch die
Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe „§ 493“ die Angabe
„§ 492 Absatz 4a,“ vorangestellt und wird das Wort
„gilt“ durch die Wörter „und § 8 der Verordnung über
den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregisters gelten“ ersetzt.
2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, dem Bundesnachrichten-
dienst und dem Militärischen Abschirmdienst
für die diesen Behörden übertragenen Sicher-
heitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41
Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht aus-
reicht, und mit der Maßgabe, dass nur Ent-
scheidungen und Anordnungen nach § 60
Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden
dürfen.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Februar
2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister des
l a M e r k e l
Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1938. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7ef769af47b2b0bb….