§ 5a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.07.2021
Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. I S. 2274
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. I S. 2499
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