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Artikel 2 · BT-Drs. 19/26103 · S. 119

Zu Artikel 2 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4a Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst)
§ 4a regelt eine Befugnis zur Weiterverarbeitung von nach § 3 erhobenen Verkehrsdaten zu einem anderen Zweck
als den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten. Dabei ist die Speicherung der Daten zum Zweck der Weiterverar-
beitung im Rahmen einer Verkehrsdatenanalyse nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 und 2 zulässig, ohne dass diese
zuvor unkenntlich gemacht wurden. In Absatz 3 werden Kontrollmechanismen geregelt, die sicherstellen, dass
die Zweckbindung bei der Nutzung der Verkehrsdaten eingehalten wird.

Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird ergänzend zu § 3 Absatz 1 die Nutzungsmöglichkeit von Verkehrsdaten geregelt, die aufgrund
einer angeordneten Maßnahme nach § 3 erhoben wurden. Eine Unkenntlichmachung der Verkehrsdaten ist hier
nicht erforderlich, da die Daten im Rahmen einer G 10-Maßnahme erhoben wurden.
Nach Nummer 1 darf der Bundesnachrichtendienst die gespeicherten Verkehrsdaten weiterverarbeiten, um Per-
sonen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können,
die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind. Die gespeicherten Verkehrsdaten sind
solche, die Anschlusskennungen des Verdächtigen einer Straftat nach § 3 Absatz 1 oder eines Nachrichtenmittlers
enthalten. Durch Nummer 1 sollen die Kontaktpersonen der Verdächtigen bzw. der Nachrichtenmittler (§ 3 Ab-
satz 2: „Personen, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen
bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder, dass der Verdächtige
ihren Anschluss benutzt“) für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienst ohne Beschränkung auf di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.523 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/26103 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26103, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 470.169–488.692 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ef742feb9fa823bb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP