Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3346
BGBl. 2016 I S. 3346 · 40.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Organisation, Aufgaben
und allgemeine Befugnisse
des Bundesnachrichtendienstes“.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2 bis 6
und 8 bis 11“ durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19
bis 21 sowie 23 bis 32“ ersetzt.
3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5.
4. Nach dem neuen § 5 wird folgender Abschnitt 2
eingefügt:
„Abschnitt 2
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
§6
Voraussetzungen für
die Erhebung und Verarbeitung von Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül-
lung seiner Aufgaben vom Inland aus mit techni-
schen Mitteln Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen,
über die Telekommunikation von Ausländern im Aus-
land erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und
verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung),
wenn diese Daten erforderlich sind, um
1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland er-
kennen und diesen begegnen zu können,
2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland zu wahren oder
3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicher-
heitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu
gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang
durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der
Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung bestimmt werden.
Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Tele-
kommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundes-
kanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhe-
bung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-
Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Such-
begriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklä-
rung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 be-
stimmt und geeignet sein und ihre Verwendung
muss im Einklang mit den außen- und sicherheits-
politischen Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
land stehen.
(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von
Einrichtungen der Europäischen Union, von öffent-
lichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unions-
bürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur
verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,
1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3
des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu be-
gegnen oder
2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit aus-
schließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten
gesammelt werden sollen, die von besonderer
Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland sind.
Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Uni-
onsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen
darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erfor-
derlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straf-
taten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Ge-
setzes.
(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommuni-
kationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen,
von inländischen juristischen Personen oder von
sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist
unzulässig.
(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen
(Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
(6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs
Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im
Übrigen unberührt.
(7) Die technische und organisatorische Umset-
zung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die
Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundes-
nachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift
festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anord-
nungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf
der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das
Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentari-
sche Kontrollgremium.
§7
Verarbeitung und Nutzung
der vom Ausland aus erhobenen Daten
(1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom
Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmelde-

aufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt
§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.
(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen
der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen
ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen
oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche
Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundes-
nachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen
des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.
§8
Pflichten der Anbieter
von Telekommunikationsdiensten
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst
auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände
der nach Wirksamwerden der Anordnung durchge-
führten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen,
die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunika-
tionsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommuni-
kation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben
unberührt. Ob und in welchem Umfang das ver-
pflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkeh-
rungen für die technische und organisatorische
Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu tref-
fen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekom-
munikationsgesetzes und der dazu erlassenen
Rechtsverordnung.
(2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen
hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maß-
nahme unverzüglich die Personen, die mit der Durch-
führung der Maßnahme betraut werden sollen,
1. auszuwählen,
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterzie-
hen zu lassen und
3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die
Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu beleh-
ren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur
Personen betraut werden, die nach Maßgabe des
Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach
Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Be-
hördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundes-
nachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein
Vertreter die nach Absatz 1 verpflichteten Unterneh-
men schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits
vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durch-
zuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unter-
nehmen haben sicherzustellen, dass die Geheim-
schutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern
zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl
S. 803), die zuletzt durch die Allgemeine Verwal-
tungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicher-
heitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig
ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der
Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut
werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre
bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheits-
überprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durch-
geführt worden ist, soll von einer erneuten Sicher-
heitsüberprüfung abgesehen werden.
§9
Anordnung; Unterrichtung
(1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht
schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder
des Behördenleiters des Bundesnachrichtendiens-
tes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der
Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:
1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,
2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie
3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.
(2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin
oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin
oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der
Suchbegriffe
1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich
diese auf Einrichtungen der Europäischen Union
oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten
beziehen sowie
2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach
Satz 1 zu unterrichten.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Ab-
satz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befris-
ten. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate
sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der An-
ordnung fortbestehen.
(4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unab-
hängige Gremium über die von ihm getroffenen An-
ordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug.
Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit
und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung
kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unab-
hängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das
Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesent-
lich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unter-
richtung des Unabhängigen Gremiums unverzüg-
lich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhän-
gige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig
erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unab-
hängige Gremium über die vom Bundesnachrich-
tendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2,
soweit sich diese auf Einrichtungen der Euro-
päischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer
Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das
Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht
notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt,
die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jeder-
zeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontroll-
rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums
bleiben unberührt.

§ 10
Kennzeichnung und Löschung
(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kenn-
zeichnen.
(2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5
Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser An-
ordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu
löschen.
(3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9
Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu
löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber
zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass
ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen
Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates
oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbür-
ger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Such-
begriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre
ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine
gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig
gewesen.
(4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben,
sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die
Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kom-
mission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und
der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten
mitzuteilen, sobald
1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch
der Zweck der Maßnahme gefährdet ist und
2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des
Bundes oder eines Landes absehbar ist.
Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten
nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurück-
stellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die
G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der
Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Da-
ten kann mit Zustimmung der G10-Kommission
endgültig von der Mitteilung abgesehen werden,
wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die per-
sonenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für
eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung
von Bedeutung sein können, wird die Löschung zu-
rückgestellt und die personenbezogenen Daten
werden gesperrt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken
verwendet werden.
(5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erho-
ben, sind diese unverzüglich zu löschen.
(6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-
schließlich zur Durchführung der Datenschutzkon-
trolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind
bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und da-
nach unverzüglich zu löschen.
§ 11
Kernbereichsschutz
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme
unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-
gestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht ver-
wertet werden. Aufzeichnungen über solche Er-
kenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl
ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind akten-
kundig zu machen.
§ 12
Eignungsprüfung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informa-
tionen einschließlich personenbezogener Daten
aus Telekommunikationsnetzen erheben und aus-
werten, soweit dies zur Bestimmung
1. geeigneter Suchbegriffe oder
2. geeigneter Telekommunikationsnetze
für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungs-
prüfung).
(2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behörden-
leiterin oder den Behördenleiter oder durch eine
Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. Sie
darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfen-
den Telekommunikationsnetz geeignete Daten
übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs
Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der
Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unterneh-
mens, das Telekommunikationsdienste anbietet, er-
forderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8
und 9 Absatz 1 entsprechend.
(3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erho-
benen personenbezogenen Daten dürfen nur zum
Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden.
§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt
entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf
die erhobenen personenbezogenen Daten speichern,
soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung
erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich
nach der Erhebung durchzuführen.
(4) Personenbezogene Daten für eine Eignungs-
prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens
zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine
Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätes-
tens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu
löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchfüh-
rung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten
auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres
aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende
Verwendung der erhobenen personenbezogenen
Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erheb-
liche Gefahr abgewendet werden kann für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6
können auch für Eignungsprüfungen verwendet
werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entspre-
chend.

§ 13
Kooperation im Rahmen
der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rah-
men der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
(§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die
nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen
(ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen
dabei auch Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15
ausgetauscht werden.
(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer
ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn
1. sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 dient und
2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnach-
richtendienst ohne eine solche Kooperation we-
sentlich erschwert oder unmöglich wäre.
(3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem
Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst
und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer
Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die
Absichtserklärung sind insbesondere aufzuneh-
men:
1. Kooperationsziele,
2. Kooperationsinhalte,
3. Kooperationsdauer,
4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Ko-
operation erhobenen Daten nur zu dem Zweck
verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben
wurden, und die Verwendung mit grundlegenden
rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,
5. eine Absprache, nach der sich die ausländische
öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des
Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die
vorgenommene Verwendung der Daten zu ertei-
len, sowie
6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen
Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bun-
desnachrichtendienstes Folge zu leisten.
(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen
gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren
durch den internationalen Terrorismus,
2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren
durch die illegale Verbreitung von Massenver-
nichtungs- und Kriegswaffen,
3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum
Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation
beteiligten Staaten,
4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von
deutschen Staatsangehörigen sowie von Staats-
angehörigen der an der Kooperation beteiligten
Staaten im Ausland,
6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militäri-
schen Vorgängen im Ausland, die von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder
7. in vergleichbaren Fällen.
(5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustim-
mung des Bundeskanzleramtes, wenn die Koope-
ration mit ausländischen öffentlichen Stellen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantik-
vertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustim-
mung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanz-
leramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium
ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.
§ 14
Erhebung von Informationen
einschließlich personenbezogener
Daten im Rahmen einer Kooperation
(1) Die Erhebung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten im Rahmen einer
Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrich-
tendienst ist zulässig,
1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu errei-
chen,
2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur sol-
che Suchbegriffe verwendet werden, die zur Er-
reichung der vereinbarten Kooperationsziele ge-
eignet sind.
Die Erhebung der Informationen einschließlich per-
sonenbezogener Daten und die Verwendung der
Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den
außen- und sicherheitspolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland stehen.
(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.
(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur
durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfol-
gen.
§ 15
Automatisierte
Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung
(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen
Informationen einschließlich personenbezogener
Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle
automatisiert übermittelt werden, wenn
1. vorab durch eine automatisierte Prüfung er-
kannte
a) Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder
b) Daten, deren Übermittlung nationalen Interes-
sen der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen würden,
gelöscht wurden und
2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um
die Kooperationsziele zu erreichen.
(2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollie-
ren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
des zweiten auf die Protokollierung folgenden
Kalenderjahres aufzubewahren und danach unver-
züglich zu löschen.
(3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1
und § 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prü-

fung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder
eines Bediensteten des Bundesnachrichtendiens-
tes, die oder der die Befähigung zum Richteramt
hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten
entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die aus-
ländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden,
wird die ausländische öffentliche Stelle zur Lö-
schung der Daten aufgefordert. Der Bundesnach-
richtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in
Abständen von höchstens sechs Monaten über die
Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten
sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zu-
stimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das
Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentari-
sche Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium
darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1
und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.
(4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grund-
lage der von der ausländischen öffentlichen Stelle
benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden
durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer
von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20
bleiben im Übrigen unberührt.
§ 16
Unabhängiges Gremium
(1) Das Unabhängige Gremium besteht aus
1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
3. drei stellvertretenden Mitgliedern.
Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie
die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen
Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig
und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder
Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer
sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Rich-
ter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin
oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin
beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mit-
glieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof
oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellver-
tretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim
Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim
Bundesgerichtshof.
(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von
sechs Jahren
1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder
des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen
am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundes-
gerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertre-
tung und
2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder
des Generalbundesanwalts das Mitglied des
Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin
beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich des-
sen Stellvertretung.
(3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die
Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal-
und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die
Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof ein-
gerichtet.
(4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens
alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. Das Unabhängige Gremium ent-
scheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines
oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt
die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stell-
vertreter an der Sitzung teil.
(5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremi-
ums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellver-
tretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums
sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge-
schäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angele-
genheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gele-
genheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt ge-
worden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem
Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-
stelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüber-
prüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1
Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
unterziehen zu lassen.
(6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in
Abständen von höchstens sechs Monaten das Par-
lamentarische Kontrollgremium über seine Tätig-
keit.
§ 17
Mitteilungsverbote
(1) Personen, die Telekommunikationsdienste er-
bringen oder die an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen
nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 2 Satz 4 mitteilen.
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Aus-
kunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in
Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese
Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der
erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwor-
tung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut
sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mit-
geteilt werden.
§ 18
Entschädigung
Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4
verpflichteten Unternehmen für die dort genannten
Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich
an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten ori-
entiert.“
5. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Abschnitt 3
Datenverarbeitung“.
6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21.
7. Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.

8. Nach dem neuen § 22 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Abschnitt 4
Übermittlungen und gemeinsame Dateien“.
9. Der bisherige § 8 wird § 23.
10. Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2
wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 5“ er-
setzt.
11. Der bisherige § 9a wird § 25 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Projektbezogene gemeinsame
Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen“.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„Nr. 4 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 8“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch
die Angabe „§§ 19 und 20“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 dieses Ge-
setzes“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch
die Angabe „§ 21“ ersetzt.
12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26
bis 30 eingefügt:
„§ 26
Gemeinsame Dateien
mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum
Zwecke des Austausches und der gemeinsamen
Auswertung von nachrichtendienstlichen Informa-
tionen und Erkenntnissen mit ausländischen öffent-
lichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27)
oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige
Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder
bestimmte Personenkreise beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absat-
zes 1 ist nur zulässig, wenn
1. dies von erheblichem außen- und sicherheits-
politischem Interesse für die Bundesrepublik
Deutschland ist,
2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung
grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien ge-
währleistet ist und
3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegen-
seitigkeit gewahrt wird.
(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absat-
zes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantik-
vertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanz-
leramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen
Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder
des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamen-
tarische Kontrollgremium ist über die Zusammen-
arbeit zu unterrichten.
(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Ein-
zelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor
Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bun-
desnachrichtendienst und den teilnehmenden aus-
ländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtser-
klärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtser-
klärung ist neben der Festlegung des Zwecks der
Datei insbesondere aufzunehmen, dass
1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet wer-
den dürfen und
2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um
Auskunft über die vorgenommene Verwendung
der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten
zu bitten.
§ 27
Führung gemeinsamer Dateien
durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Da-
tei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich
diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Er-
kennung und Begegnung von Gefahren im Sinne
des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes
beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung
der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden
ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils
anwendbare nationale Recht der ausländischen öf-
fentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten ein-
gegeben hat.
§ 28
Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede ge-
meinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen ge-
nutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianord-
nung zu treffen. Diese muss folgende Angaben ent-
halten:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. den Zweck der Datei,
3. die Voraussetzungen der Speicherung, Über-
mittlung und Nutzung (betroffener Personen-
kreis, Arten der Daten),
4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich
der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe wei-
terer Daten zu den bereits über eine Person
gespeicherten Daten durch die an der gemein-
samen Datei beteiligten ausländischen öffent-
lichen Stellen,
5. die Zugangsberechtigung,
6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,
7. die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs
sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle
bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei
durch den Bundesnachrichtendienst,
8. die Rechtsgrundlage der Datei,
9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen,
die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden
ausländischen öffentlichen Stellen über Anhalts-
punkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten
durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten
ausländischen öffentlichen Stellen sowie die

Prüfung und erforderlichenfalls die unverzüg-
liche Änderung, Berichtigung oder Löschung
dieser Daten durch die ausländische öffentliche
Stelle, die die Daten eingegeben hat und
11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichten-
dienstes für Schadensersatzansprüche der be-
troffenen Person nach § 8 des Bundesdaten-
schutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des
Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauf-
tragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzu-
hören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der
Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie
die von diesem in die gemeinsame Datei eingege-
benen Daten.
§ 29
Eingabe in und Zugriff
auf die vom Bundesnachrichten-
dienst geführten gemeinsamen Dateien
(1) Die Eingabe von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten durch den Bundesnach-
richtendienst in die von diesem geführten gemein-
samen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten al-
len an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen
übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner
nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst
die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf.
Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeich-
nen.
(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichten-
dienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Ab-
satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst und die aus-
ländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar
auf die gespeicherten personenbezogenen Daten
zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung
der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, er-
forderlich ist.
(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokol-
lieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
des zweiten auf die Protokollierung folgenden Ka-
lenderjahres aufzubewahren und danach unverzüg-
lich zu löschen.
§ 30
Beteiligung an gemeinsamen
Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes
an von ausländischen öffentlichen Stellen errichte-
ten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Ab-
satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzler-
amtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
13. Der bisherige § 10 wird § 31 und die Angabe „§§ 8
und 9“ wird durch die Wörter „den §§ 23 und 24“
ersetzt.
14. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Abschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen“.
15. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 32
und 33.
16. Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:
„Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine
Mitteilung macht.
§ 35
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person be-
traut.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-
den.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 36
Übergangsregelung
Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie
27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begon-
nen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch
bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.“
Artikel 2
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2
des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern
„§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter
„oder nach den §§ 6, 12 und 14 des BND-Geset-
zes“ und nach den Wörtern „zuständigen Stelle
sowie“ die Wörter „bei Maßnahmen nach den §§ 5
und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ eingefügt.
b) In Satz 6 werden nach den Wörtern „des Bundes-
kriminalamtgesetzes“ ein Komma und die Wörter

„§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ einge-
fügt.
2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter
„oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ ein-
gefügt.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) In § 36 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
„§ 31 des BND-Gesetzes“ und die Wörter „§ 6 des
BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 21 des BND-Ge-
setzes“ ersetzt.
(2) In § 1 Absatz 1 der Nachrichtendienste-Übermitt-
lungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2117) wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“
ersetzt.
(3) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2a“ durch
die Angabe „§ 3“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 5 wird jeweils die
Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
(4) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 12“ durch
die Angabe „§ 33“ ersetzt.
2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 22“ ersetzt.
(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
die Angabe „§ 23“ ersetzt.
2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 8
Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichten-
dienst“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-
Gesetzes“ ersetzt.
(6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicher-
heitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2590), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 56 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe
„§ 23“ ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-
Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Dezember
verkünden.
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ad91bc6dc449fc79….