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Artikel 6 · BT-Drs. 18/4654 · S. 40
Zu Artikel 6 (Änderung des G 10)
Zu Artikel 6 (Änderung des G 10) Zu Nummer 1 (§ 1 G 10) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 5. Zu Nummer 2 (§ 2 G 10) Die Einfügung bereinigt ein Redaktionsversehen. Bei der Durchführung von Landesmaßnahmen ist das Landes- ministerium zuständig, nicht das BMI. Zu Nummer 3 (§ 3 G 10) Nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 G10 sollen Beschränkungen in Einzelfällen bei Vorliegen von tatsächlichen An- haltspunkten für den Verdacht, dass jemand Straftaten im Zusammenhang mit Cyberbedrohungen plant, begeht oder begangen hat, möglich sein. Für den BND ergänzt die Erweiterung des § 3 G10 um „cyberbezogene“ Straf- tatbestände die entsprechende Befugnis des BND für die strategische Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 G10. Für das BfV werden dadurch elektronische Spionage- oder Sabotageangriffe fremder Mächte verbessert aufklärbar. Mit der allgemeinen Verweisung in § 3 Absatz 1 Satz 1 auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist auch die neue Befugnis nur zur Abwehr drohender Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter der Allge- meinheit zulässig. Ebenso wie bei Nummer 6 Buchstabe b) wird dieser Bezug in der neuen Nummer ausdrücklich aufgegriffen und hier auch konkretisiert. Damit wird normenklar verdeutlicht, dass es bei dieser Aufgabe nicht originär um Strafverfolgung, sondern die Abwehr besonders schwerer Gefahren geht. Bei der Verhältnismäßig- keitswürdigung der Katalogergänzung steht dementsprechend nicht der staatliche Strafanspruch und das Strafver- folgungsinteresse, dessen Bedeutung im Strafrahmen einen objektivierten Ausdruck findet (BVerfGE 125, 260, 329), im Vordergrund. Bei den vorliegenden Sachverhalten ist der Straftatbezug nicht hinreichend, sondern nur ein notwendiger Indikator, der die spezifische Art eines Modus Operandi bezeichnet, der wesentl
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.339 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4654, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.831–161.170 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8f1877b39c3b90ef….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP