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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2499

BGBl. 2009 I S. 2499 · 24.014 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
                                          Erstes Gesetz
                               zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
                                                  Vom 31. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
          Änderung des Artikel 10-Gesetzes

   Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird
wie folgt geändert:
1.   In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
     Satz 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
     Satz 3 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe
        „Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete
       hat vor Durchführung einer beabsichtigten Be-
       schränkungsmaßnahme unverzüglich die Perso-
       nen, die mit der Durchführung der Maßnahme
       betraut werden sollen,
       1. auszuwählen,
       2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung un-
          terziehen zu lassen und

       3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die
          Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu be-
          lehren; die Belehrung ist aktenkundig zu ma-
          chen.“
     c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
        gefügt:
       „Nach Zustimmung des Bundesministeriums
       des Innern kann der Behördenleiter der berech-
       tigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach
       Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich
       auffordern, die Beschränkungsmaßnahme be-
       reits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
       durchzuführen.“

     d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
        Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1
        Nr. 2“ ersetzt.
2.   Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

      „(1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dür-
   fen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen
   für den Bundesnachrichtendienst auch für Tele-
   kommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deut-
   scher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsge-
   wässer befinden, angeordnet werden, wenn tat-
   sächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand
   eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungs-
   dienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht
   oder begangen hat.“
2a. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:

                          „§ 3a
                       Schutz des
          Kernbereichs privater Lebensgestaltung

      Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind un-
   zulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die
   Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkennt-
   nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal-
   tung erfasst würden. Soweit im Rahmen von Be-
   schränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer
   automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare
   Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unver-
   züglich zu unterbrechen, soweit sich während der
   Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür er-
   geben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater
   Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wer-
   den. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine auto-
   matische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Auto-
   matische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unver-
   züglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kom-
   mission oder seinem Stellvertreter zur Entschei-
   dung über die Verwertbarkeit oder Löschung der
   Daten vorzulegen. Das Nähere regelt die Ge-
   schäftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds
   der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen
   darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu be-
   stätigen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbro-
   chen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht
   nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Er-
   kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-
   gestaltung, die durch eine Beschränkung nach § 1
   Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht ver-
   wertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-
   verzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung
   der Daten und der Löschung sind zu dokumen-
BGBl. 2009, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
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     tieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für
     Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer-
     den. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke

     nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am
     Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Doku-
     mentation folgt.

                            § 3b

                         Schutz
        zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
         (1) Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich
     gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4
     der Strafprozessordnung genannte Person richten
     und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen wür-
     den, über die diese Person das Zeugnis verweigern
     dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkennt-
     nisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnun-
     gen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tat-
     sache ihrer Erlangung und Löschung ist zu doku-
     mentieren. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend,
     wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen
     eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der

     Strafprozessordnung genannte Person richtet, von

     einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt
     werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürf-
     te.
        (2) Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Straf-
     prozessordnung genannte Person betroffen wäre
     und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt
     würden, über die diese Person das Zeugnis verwei-
     gern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der
     Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffent-
     lichen Interesses an den von dieser Person wahr-
     genommenen Aufgaben und des Interesses an der
     Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten
     oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders
     zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist
     die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies
     nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be-
     schränken.
       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
     soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Ge-
     nannten das Zeugnis verweigern dürften.
        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die
     zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdäch-
     tiger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist oder tat-
     sächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
     dass sie dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestre-
     bungen durch Entgegennahme oder Weitergabe
     von Mitteilungen bewusst unterstützt.“

3.   § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

           „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
           zur Durchführung der Datenschutzkontrolle
           verwendet werden. Die Protokolldaten sind
           am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
           der Protokollierung folgt, zu löschen.“
       bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Sie un-
           terbleibt,“ durch die Wörter „Die Löschung
           der Daten unterbleibt,“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Nr. 1a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
        durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

4.   § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig
           organisierten Verbringung von Betäubungs-

           mitteln in das Gebiet der Europäischen
           Union in Fällen von erheblicher Bedeutung
           mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-
           land,“.
     b) Es werden in Nummer 5 das Wort „oder“ durch
        ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am Ende das
        Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 7
        angefügt:

       „7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisier-
           ten Einschleusens von ausländischen Per-
           sonen in das Gebiet der Europäischen Union
           in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Be-
           zug zur Bundesrepublik Deutschland

           a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefah-

              renbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder

           b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl
              geschleuster Personen betroffen ist, ins-
              besondere wenn durch die Art der
              Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib
              oder Leben auszugehen ist, oder
           c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelba-
              rer Unterstützung oder Duldung durch
              ausländische öffentliche Stellen“.

4a. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden,
     die

     1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
        gezielten Erfassung bestimmter Telekommuni-
        kationsanschlüsse führen, oder
     2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung
        betreffen.“
4b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                           „§ 5a
                       Schutz des
          Kernbereichs privater Lebensgestaltung

        Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
     dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem
     Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wer-
     den. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1
     Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich
     privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen
     diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich
     unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-
     gung zum Richteramt hat, zu löschen. § 3a Satz 2
     bis 7 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung
     der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren.
     Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwe-
     cke der Durchführung der Datenschutzkontrolle
     verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie
     für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spä-
     testens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das
     dem Jahr der Protokollierung folgt.“
BGBl. 2009, Seite 2501 — Originalseite als Abbildung
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5.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze
        eingefügt:
       „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
       Durchführung der Datenschutzkontrolle verwen-
       det werden. Die Protokolldaten sind am Ende
       des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr
       der Protokollierung folgt.“

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1

        bis 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und

        § 7a“ ersetzt.

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
        fügt:
          „(3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendiens-
       tes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster
       Telekommunikationsverkehre auf Anordnung

       des nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesminis-

       teriums die erhobenen Daten in einem automa-
       tisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Ruf-
       nummern oder anderen Kennungen bestimmter
       Telekommunikationsanschlüsse          abgeglichen
       werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
       dafür bestehen, dass sie in einem Zusammen-
       hang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den
       die Überwachungsmaßnahme angeordnet wur-
       de. Zu diesem Abgleich darf der Bundesnach-
       richtendienst auch Rufnummern oder andere
       Kennungen bestimmter Telekommunikationsan-
       schlüsse im Inland verwenden. Die zu diesem
       Abgleich genutzten Daten dürfen nicht als Such-
       begriffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 verwen-
       det werden. Der Abgleich und die Gründe für die
       Verwendung der für den Abgleich genutzten Da-
       ten sind zu protokollieren. Die Protokolldaten
       dürfen ausschließlich zu Zwecken der Daten-
       schutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am
       Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Pro-
       tokollierung folgt, zu vernichten.“
6.   § 7 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a
        die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7,
        Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
        bis 5 und 7, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a,“ ersetzt
        und nach den Wörtern „bezeichnet sind,“ das
        Wort „oder“ gestrichen, in Buchstabe b nach
        dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Wort „oder“
        eingefügt und folgender Buchstabe c angefügt:
       „c) Straftaten nach § 96 Abs. 2, auch in Verbin-
           dung mit Absatz 4, und § 97 Abs. 1 bis 3 des
           Aufenthaltsgesetzes“.

     b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „§ 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
       gelten entsprechend.“
7.   Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                            „§ 7a

                      Übermittlungen
            durch den Bundesnachrichtendienst
             an ausländische öffentliche Stellen
        (1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Be-
     schränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7
     erhobene personenbezogene Daten an die mit

     nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten aus-
     ländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
     1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder
        sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepu-
        blik Deutschland oder erheblicher Sicherheits-
        interessen des ausländischen Staates erforder-
        lich ist,
     2. überwiegende schutzwürdige Interessen des
        Betroffenen nicht entgegenstehen, insbeson-

        dere in dem ausländischen Staat ein angemes-

        senes Datenschutzniveau gewährleistet ist so-

        wie davon auszugehen ist, dass die Verwendung
        der Daten durch den Empfänger in Einklang mit
        grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien er-
        folgt, und
     3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.

     Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bun-

     deskanzleramtes.

        (2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den
     Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Beschrän-
     kungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 er-
     hobene personenbezogene Daten ferner im Rah-
     men von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem
     Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-
     tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
     hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
     stationierten ausländischen Truppen vom 3. August
     1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen
     der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit
     dies zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegen-
     den Aufgaben erforderlich ist.
        (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Be-
     diensteter des Bundesnachrichtendienstes, der
     die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermitt-
     lung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichten-
     dienst führt einen Nachweis über den Zweck, die
     Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfän-
     ger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die
     Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen
     unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des
     Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt,
     zu vernichten.

       (4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
     1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu
        verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
     2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten
        und
     3. dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen
        Auskunft über die Verwendung zu erteilen.

        (5) Das zuständige Bundesministerium unter-
     richtet monatlich die G10-Kommission über Über-
     mittlungen nach Absatz 1 und 2.
       (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in
     Abständen von höchstens sechs Monaten über die
     vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1

     und 2 zu unterrichten.“
8.   § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbezie-
        hungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zu-
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       ständigen Bundesministerium mit Zustimmung
       des Parlamentarischen Kontrollgremiums be-
       stimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit
       von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestim-
       mung tritt spätestens nach zwei Monaten außer
       Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, so-
       weit ihre Voraussetzungen fortbestehen.“

     c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich,
       um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für
       Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dür-
       fen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerk-
       male enthalten, die zu einer gezielten Erfassung
       der Rufnummer oder einer anderen Kennung
       des Telekommunikationsanschlusses dieser
       Person im Ausland führen.“

     d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6

       gelten entsprechend.“

9.   In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „des Telekommunikationsanschlusses“ die Wörter
     „oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese al-
     lein diesem Endgerät zuzuordnen ist,“ eingefügt.

9a. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind
     dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen.
     Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung
     des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlos-
     sen werden kann oder solange der Eintritt über-
     greifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder
     eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2
     zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Mo-
     naten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf
     die weitere Zurückstellung der Zustimmung der
     G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt
     die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mittei-
     lung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission
     einstimmig festgestellt hat, dass

     1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach
        fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme
        noch vorliegt,

     2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
        lichkeit auch in Zukunft vorliegt und

     3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl
        bei der erhebenden Stelle als auch beim Emp-
        fänger vorliegen.“
10. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 5
    und 8;“ durch die Angabe „§§ 3, 5, 7a und 8;“
    ersetzt.

11. In § 15 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
    gefasst:

     „In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer
     Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsit-
     zenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird.
     Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich
     nachzuholen.“

                      Artikel 1a
                  Änderung des
         Bundesverfassungsschutzgesetzes

  Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
  unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über
  Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres
  in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern,
  verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhalts-
  punkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine
  der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten
  Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Da-
  teien ist eine Speicherung von Daten oder über das
  Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Le-
  bensjahres nicht zulässig. Satz 2 gilt nicht für Min-

  derjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

  wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht
  ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung
  zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder
  Leben einer Person erforderlich ist.“
2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
   schutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“
   eingefügt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
     und die Verfassungsschutzbehörden der Länder
     dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbe-
     hörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körper-
     schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
     masse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9
     des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. Die Fi-
     nanzbehörden haben der ersuchenden Behörde
     die Auskunft nach Satz 1 zu erteilen.“
  b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Ar-
     tikel 10-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
     des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe
     „§ 11“ die Wörter „Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

  b) § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Informationen einschließlich personenbe-
     zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger
     vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach
     den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an aus-
     ländische sowie über- oder zwischenstaatliche
     Stellen übermittelt werden. Abweichend hiervon
     dürfen Informationen einschließlich personenbe-
     zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger,
     die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermit-
     telt werden, wenn nach den Umständen des Ein-
     zelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass
     die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen
     Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforder-
     lich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-
     liegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer
BGBl. 2009, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2503
     der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genann-
     ten Straftaten erforderlich ist.“

                       Artikel 1b

                     Änderung
                 des BND-Gesetzes
   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird
wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung
  personenbezogener Daten über Minderjährige ist
  nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bun-
  desverfassungsschutzgesetzes sowie dann zuläs-
  sig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht
  ausgeschlossen werden kann, dass von dem Min-

  derjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deut-
  scher Staatsangehöriger im Ausland oder für deut-
  sche Einrichtungen im Ausland ausgeht.“

2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Für das Bundesministerium der Verteidigung und
  die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2

  mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den
  Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufga-
  ben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.“

                     Artikel 1c

              Einschränkung des
 Grundrechtes aus Artikel 10 des Grundgesetzes

   Das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch
dieses Gesetz eingeschränkt.

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 31. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2499. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 94e51ac89ead5aaf….