Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2499
BGBl. 2009 I S. 2499 · 24.014 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe
„Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete
hat vor Durchführung einer beabsichtigten Be-
schränkungsmaßnahme unverzüglich die Perso-
nen, die mit der Durchführung der Maßnahme
betraut werden sollen,
1. auszuwählen,
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung un-
terziehen zu lassen und
3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die
Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu be-
lehren; die Belehrung ist aktenkundig zu ma-
chen.“
c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
gefügt:
„Nach Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern kann der Behördenleiter der berech-
tigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach
Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich
auffordern, die Beschränkungsmaßnahme be-
reits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
durchzuführen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1
Nr. 2“ ersetzt.
2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dür-
fen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen
für den Bundesnachrichtendienst auch für Tele-
kommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deut-
scher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsge-
wässer befinden, angeordnet werden, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand
eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungs-
dienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht
oder begangen hat.“
2a. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:
„§ 3a
Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind un-
zulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkennt-
nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal-
tung erfasst würden. Soweit im Rahmen von Be-
schränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer
automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare
Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unver-
züglich zu unterbrechen, soweit sich während der
Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wer-
den. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine auto-
matische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Auto-
matische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unver-
züglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kom-
mission oder seinem Stellvertreter zur Entschei-
dung über die Verwertbarkeit oder Löschung der
Daten vorzulegen. Das Nähere regelt die Ge-
schäftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds
der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen
darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu be-
stätigen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbro-
chen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht
nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Er-
kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-
gestaltung, die durch eine Beschränkung nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht ver-
wertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-
verzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung
der Daten und der Löschung sind zu dokumen-

tieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für
Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer-
den. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke
nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Doku-
mentation folgt.
§ 3b
Schutz
zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
(1) Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich
gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4
der Strafprozessordnung genannte Person richten
und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen wür-
den, über die diese Person das Zeugnis verweigern
dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkennt-
nisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnun-
gen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tat-
sache ihrer Erlangung und Löschung ist zu doku-
mentieren. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend,
wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der
Strafprozessordnung genannte Person richtet, von
einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt
werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürf-
te.
(2) Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Straf-
prozessordnung genannte Person betroffen wäre
und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt
würden, über die diese Person das Zeugnis verwei-
gern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffent-
lichen Interesses an den von dieser Person wahr-
genommenen Aufgaben und des Interesses an der
Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten
oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders
zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist
die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies
nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be-
schränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Ge-
nannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die
zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdäch-
tiger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist oder tat-
sächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
dass sie dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestre-
bungen durch Entgegennahme oder Weitergabe
von Mitteilungen bewusst unterstützt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
zur Durchführung der Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Die Protokolldaten sind
am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
der Protokollierung folgt, zu löschen.“
bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Sie un-
terbleibt,“ durch die Wörter „Die Löschung
der Daten unterbleibt,“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig
organisierten Verbringung von Betäubungs-
mitteln in das Gebiet der Europäischen
Union in Fällen von erheblicher Bedeutung
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-
land,“.
b) Es werden in Nummer 5 das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am Ende das
Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 7
angefügt:
„7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisier-
ten Einschleusens von ausländischen Per-
sonen in das Gebiet der Europäischen Union
in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Be-
zug zur Bundesrepublik Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefah-
renbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl
geschleuster Personen betroffen ist, ins-
besondere wenn durch die Art der
Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib
oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelba-
rer Unterstützung oder Duldung durch
ausländische öffentliche Stellen“.
4a. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden,
die
1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Telekommuni-
kationsanschlüsse führen, oder
2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung
betreffen.“
4b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wer-
den. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen
diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich
unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-
gung zum Richteramt hat, zu löschen. § 3a Satz 2
bis 7 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung
der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren.
Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwe-
cke der Durchführung der Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie
für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spä-
testens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das
dem Jahr der Protokollierung folgt.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwen-
det werden. Die Protokolldaten sind am Ende
des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr
der Protokollierung folgt.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und
§ 7a“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendiens-
tes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster
Telekommunikationsverkehre auf Anordnung
des nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesminis-
teriums die erhobenen Daten in einem automa-
tisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Ruf-
nummern oder anderen Kennungen bestimmter
Telekommunikationsanschlüsse abgeglichen
werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie in einem Zusammen-
hang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den
die Überwachungsmaßnahme angeordnet wur-
de. Zu diesem Abgleich darf der Bundesnach-
richtendienst auch Rufnummern oder andere
Kennungen bestimmter Telekommunikationsan-
schlüsse im Inland verwenden. Die zu diesem
Abgleich genutzten Daten dürfen nicht als Such-
begriffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 verwen-
det werden. Der Abgleich und die Gründe für die
Verwendung der für den Abgleich genutzten Da-
ten sind zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Daten-
schutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Pro-
tokollierung folgt, zu vernichten.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7,
Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 5 und 7, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a,“ ersetzt
und nach den Wörtern „bezeichnet sind,“ das
Wort „oder“ gestrichen, in Buchstabe b nach
dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Wort „oder“
eingefügt und folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Straftaten nach § 96 Abs. 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, und § 97 Abs. 1 bis 3 des
Aufenthaltsgesetzes“.
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.“
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Übermittlungen
durch den Bundesnachrichtendienst
an ausländische öffentliche Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Be-
schränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7
erhobene personenbezogene Daten an die mit
nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten aus-
ländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder
sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepu-
blik Deutschland oder erheblicher Sicherheits-
interessen des ausländischen Staates erforder-
lich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht entgegenstehen, insbeson-
dere in dem ausländischen Staat ein angemes-
senes Datenschutzniveau gewährleistet ist so-
wie davon auszugehen ist, dass die Verwendung
der Daten durch den Empfänger in Einklang mit
grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien er-
folgt, und
3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bun-
deskanzleramtes.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Beschrän-
kungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 er-
hobene personenbezogene Daten ferner im Rah-
men von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-
tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen vom 3. August
1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen
der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegen-
den Aufgaben erforderlich ist.
(3) Über die Übermittlung entscheidet ein Be-
diensteter des Bundesnachrichtendienstes, der
die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermitt-
lung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichten-
dienst führt einen Nachweis über den Zweck, die
Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfän-
ger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die
Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen
unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt,
zu vernichten.
(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu
verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten
und
3. dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen
Auskunft über die Verwendung zu erteilen.
(5) Das zuständige Bundesministerium unter-
richtet monatlich die G10-Kommission über Über-
mittlungen nach Absatz 1 und 2.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in
Abständen von höchstens sechs Monaten über die
vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1
und 2 zu unterrichten.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbezie-
hungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zu-

ständigen Bundesministerium mit Zustimmung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums be-
stimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestim-
mung tritt spätestens nach zwei Monaten außer
Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, so-
weit ihre Voraussetzungen fortbestehen.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich,
um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für
Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dür-
fen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerk-
male enthalten, die zu einer gezielten Erfassung
der Rufnummer oder einer anderen Kennung
des Telekommunikationsanschlusses dieser
Person im Ausland führen.“
d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6
gelten entsprechend.“
9. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„des Telekommunikationsanschlusses“ die Wörter
„oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese al-
lein diesem Endgerät zuzuordnen ist,“ eingefügt.
9a. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind
dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen.
Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung
des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlos-
sen werden kann oder solange der Eintritt über-
greifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder
eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2
zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Mo-
naten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf
die weitere Zurückstellung der Zustimmung der
G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt
die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mittei-
lung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission
einstimmig festgestellt hat, dass
1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach
fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme
noch vorliegt,
2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit auch in Zukunft vorliegt und
3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl
bei der erhebenden Stelle als auch beim Emp-
fänger vorliegen.“
10. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 5
und 8;“ durch die Angabe „§§ 3, 5, 7a und 8;“
ersetzt.
11. In § 15 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
gefasst:
„In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsit-
zenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird.
Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich
nachzuholen.“
Artikel 1a
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über
Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres
in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern,
verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine
der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Da-
teien ist eine Speicherung von Daten oder über das
Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Le-
bensjahres nicht zulässig. Satz 2 gilt nicht für Min-
derjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder
Leben einer Person erforderlich ist.“
2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
schutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“
eingefügt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
und die Verfassungsschutzbehörden der Länder
dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbe-
hörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. Die Fi-
nanzbehörden haben der ersuchenden Behörde
die Auskunft nach Satz 1 zu erteilen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Ar-
tikel 10-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 11“ die Wörter „Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
b) § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger
vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an aus-
ländische sowie über- oder zwischenstaatliche
Stellen übermittelt werden. Abweichend hiervon
dürfen Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermit-
telt werden, wenn nach den Umständen des Ein-
zelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforder-
lich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer

der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genann-
ten Straftaten erforderlich ist.“
Artikel 1b
Änderung
des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung
personenbezogener Daten über Minderjährige ist
nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes sowie dann zuläs-
sig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht
ausgeschlossen werden kann, dass von dem Min-
derjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deut-
scher Staatsangehöriger im Ausland oder für deut-
sche Einrichtungen im Ausland ausgeht.“
2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Bundesministerium der Verteidigung und
die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2
mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den
Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufga-
ben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.“
Artikel 1c
Einschränkung des
Grundrechtes aus Artikel 10 des Grundgesetzes
Das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch
dieses Gesetz eingeschränkt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2499. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 94e51ac89ead5aaf….