Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 410
BGBl. 2023 I Nr. 410 · 76.074 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2023 Nr. 410
Gesetz
zur Änderung des BND-Gesetzes
Vom 22. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
§1 Organisation und Aufgaben
§2 Befugnisse
§3 Besondere Auskunftsverlangen
§4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
§5 Besondere Formen der Datenerhebung
Abschnitt 2
Weiterverarbeitung von Daten
§6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§7 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsbeschränkung personenbezogener Daten
§8 Dateianordnungen
§9 Auskunft an den Betroffenen
Abschnitt 3
Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
durch den Bundesnachrichtendienst
§ 9a Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten

§ 9b Protokollierung der Übermittlung
§ 9c Verbundene personenbezogene Daten
§ 9d Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten
§ 9e Verbot der Übermittlung
§ 9f Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen
§ 9g Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen oder an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
§ 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten
aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst
§ 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst
§ 10a Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
Unterabschnitt 3
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an
inländische Stellen
§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
§ 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden
§ 11b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen
§ 11c Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
§ 11d Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen
Unterabschnitt 4
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an
ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 11e Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 11f Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen
§ 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen
sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen
Unterabschnitt 5
Gemeinsame Dateien
§ 12 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
§ 13 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 14 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 16 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit
ausländischen öffentlichen Stellen
§ 17 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 18 (weggefallen)
Abschnitt 4
Technische Aufklärung
Unterabschnitt 1
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 19 Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 20 Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 21 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
§ 22 Kernbereichsschutz
§ 23 Anordnung
§ 24 Eignungsprüfung
§ 25 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung
§ 26 Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten

§ 27 Auswertung der Daten und Prüfpflichten
§ 28 Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle
Unterabschnitt 2
(weggefallen)
§ 29 (weggefallen)
§ 30 (weggefallen)
Unterabschnitt 3
Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 32 Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen
§ 33 Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
Unterabschnitt 4
Besondere Formen der technischen Aufklärung
§ 34 Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
§ 35 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
§ 36 Kernbereichsschutz
§ 37 Anordnung
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
Unterabschnitt 5
Unabhängige Rechtskontrolle
§ 40 Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
§ 41 Unabhängiger Kontrollrat
§ 42 Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
§ 43 Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des
Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
§ 44 Rechtstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 45 Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
§ 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
§ 48 Amtsbezeichnungen
§ 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
§ 50 Leitung des administrativen Kontrollorgans
§ 51 Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
§ 52 Beanstandungen
§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
§ 54 Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
§ 55 Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium
§ 56 Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
§ 57 Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung
§ 58 Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zu
sammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundes
beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Unterabschnitt 6
Mitteilungen und Evaluierung
§ 59 Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten
§ 60 Mitteilungsverbote
§ 61 Evaluierung
§ 62 Dienstvorschriften

Abschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen
§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 65 Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 6
Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
Unterabschnitt 1
Befugnisse, Durchführung und Anordnung
§ 65a Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht
§ 65b Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen
§ 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen
§ 65d IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen
§ 65e Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
§ 65f Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung
Unterabschnitt 2
Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung
von Verschlusssachen
§ 65g Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung
§ 65h Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 65i Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen
§ 65j Schutz von minderjährigen Personen
§ 65k Protokollierung
§ 65l Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 66 Strafvorschriften
§ 67 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 68 Einschränkung von Grundrechten
§ 69 Übergangsvorschriften“.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „37“ ersetzt.
3. Nach § 2 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner
Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen
und nutzen.
(1b) Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung
unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete
technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.“
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist
nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person
eine Gefahr ausgeht
1. für Leib oder Leben einer Person,
2. für deutsche Einrichtungen oder
3. für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des
Nordatlantikvertrages.
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner
zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.“

5. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
6. Nach der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 1 eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
durch den Bundesnachrichtendienst
§ 9a
Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihr
vom Bundesnachrichtendienst übermittelt worden sind. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken durch die
empfangende Stelle ist unzulässig, es sei denn, der Bundesnachrichtendienst stimmt der Weiterverarbeitung zu.
Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 1 hinausgehenden Weiterverarbeitung nur zustimmen, wenn
er die personenbezogenen Daten der empfangenden Stelle auch zu dem anderen Zweck hätte übermitteln
dürfen.
(2) Die empfangende Stelle der personenbezogenen Daten ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst
auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung zu erteilen.
(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung von personenbezogenen
Daten darauf hinzuweisen,
1. zu welchen Zwecken sie die Daten verarbeiten darf und
2. dass sie ihm auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung erteilen muss.
(4) Voraussetzung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen und an über-
oder zwischenstaatliche Stellen ist über die Absätze 1 und 3 hinaus, dass
1. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle entsprechend Absatz 2 zur Auskunft
verpflichtet wird und
2. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung abgegeben hat, dass
sie einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge leistet.
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Stelle oder die über- oder
zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung nach Satz 1 Nummer 2 nicht einhält, hat eine Übermittlung zu
unterbleiben.
§ 9b
Protokollierung der Übermittlung
(1) Hat der Bundesnachrichtendienst einer anderen Stelle personenbezogene Daten übermittelt, so ist er
verpflichtet, die folgenden Daten zu protokollieren:
1. die Stelle, an die die Daten übermittelt worden sind,
2. die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und
3. den Zeitpunkt der Übermittlung.
(2) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der
Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten
unverzüglich zu löschen.
(3) Die Löschung der Protokolldaten kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die
zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem
Aufwand möglich ist.
§ 9c
Verbundene personenbezogene Daten
(1) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, weitere personenbezogene Daten der
betroffenen oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig,
sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung
offensichtlich überwiegen. Die Umstände, die zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen
Aufwand führen, sind einzelfallbezogen zu dokumentieren.

(2) Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten Person sind kenntlich zu
machen. Die datenempfangende Stelle darf die übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht
weiterverarbeiten.
§ 9d
Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten
(1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat
der Bundesnachrichtendienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten
übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.
(2) Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für
die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere
Sachverhalte erkennbar sind.
§ 9e
Verbot der Übermittlung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten übermitteln, wenn
1. für ihn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2. der Übermittlung überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder
3. der Übermittlung besondere gesetzliche Regelungen zur Weiterverarbeitung der Daten entgegenstehen.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) Eine Übermittlung ist trotz entgegenstehender überwiegender Sicherheitsinteressen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 geboten, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich
ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest konkretisierte Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer anderen Person zu besorgen ist und dieses Schutzinteresse überwiegt. Entscheidungen
nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des
Bundesnachrichtendienstes oder ihrer Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das
Parlamentarische Kontrollgremium.
(3) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so
überwiegen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an einer Übermittlung
insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Daten
1. in dem ausländischen Staat erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen würden oder
2. die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen droht, etwa wenn die Daten verwendet
würden, um eine Person
a) politisch zu verfolgen,
b) unmenschlich oder erniedrigend zu bestrafen oder sonst unmenschlich oder erniedrigend zu behandeln.
In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle einen
angemessenen Schutz der übermittelten Daten zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Zusicherung nicht eingehalten wird.
(4) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so
stehen der Übermittlung überwiegende Interessen insbesondere entgegen, wenn durch die Übermittlung
beeinträchtigt würden:
1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder
2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland.
Bei der Prüfung, ob der Übermittlung überwiegende Interessen entgegenstehen, muss der
Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen
Umgang der ausländischen Stelle mit übermittelten Daten berücksichtigen.
§ 9f
Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen
(1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich
der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, darf der
Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn dies erforderlich ist
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des
§ 11b Absatz 1 Satz 2,
2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder
3. in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6.
(3) Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden
führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits
bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für ein besonders
gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(4) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, darf der
Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2
Satz 1 vorliegen.
§ 9g
Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an
über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder
zwischenstaatliche Stelle übermitteln.
(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf der
Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 9f Absatz 2 übermitteln, mit der Maßgabe,
dass eine Übermittlung nach dessen Nummer 2 nur bei einem dringenden Tatverdacht einer Straftat zulässig
ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht.
(3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf der
Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2
Satz 1 vorliegen.
(4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der
Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden.
§ 9h
Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre
personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden,
darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn
1. die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn
sie Kenntnis von dieser hätte.
(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch
zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.“
7. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst“.
8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen
erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch
erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den
Unterabschnitten 3 und 4.“
9. Nach § 10a werden die folgenden Unterabschnitte 3 und 4 eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an
inländische Stellen
§ 11
Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an
die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
§ 11a
Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an eine zuständige inländische
Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren
Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine besonders
schwere Straftat im Sinne des Satzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von
1. mindestens zehn Jahren oder
2. fünf Jahren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gefahrenbereich nach § 19 Absatz 4 oder
mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 steht.
(2) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, die er
durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen im
Einzelfall den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die
Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die
der Bundesnachrichtendienst durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, ist nicht zulässig.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung für die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden.
§ 11b
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten
inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das eine zumindest
konkretisierte Gefahr besteht. Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Satz 1 sind
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
3. der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Europäischen Freihandelsassoziation oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder
eines seiner Mitgliedstaaten,
4. die freiheitliche demokratische Grundordnung,
5. die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter Streitkräfte im Rahmen der
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,

6. die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit
a) staatlicher Einrichtungen sowie
b) wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen
mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik Deutschland oder in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des
Nordatlantikvertrages sowie Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen
Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,
7. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union auf dem Gebiet des
Grenzschutzes sowie des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts,
8. die Sicherheit von informationstechnischen Systemen in Fällen von herausgehobener Bedeutung für die
Allgemeinheit,
9. die wesentliche Funktionsfähigkeit des inländischen und europäischen Wirtschafts- und Wissenschafts
standorts,
10. die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie
11. der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.
Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst an inländische
öffentliche Stellen in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, bleiben diese unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen
öffentlichen Stellen auch zulässig, wenn die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen
Rechtsguts nach Absatz 1 Satz 2 dient und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung
erforderlich ist,
1. um der empfangenden öffentlichen Stelle Hintergrundinformationen zu Themen und Staaten in ihrem
Zuständigkeitsbereich zur Erstellung eines eigenen Lagebildes bereitzustellen,
2. zur Verhinderung von strategischer Einflussnahme und Ausspähung durch fremde Mächte,
3. zur Aufklärung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für
die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind,
4. zur Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen,
5. zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes oder
6. zur Vorbereitung der Landes- und Bündnisverteidigung sowie von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.
Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht zur operativen Anwendung unmittelbaren
Zwangs genutzt werden.
(3) Besteht zumindest eine konkretisierte Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 5, darf die Bundeswehr zum Schutz dieses Rechtsguts ihr nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 übermittelte personenbezogene Daten abweichend von § 9a Absatz 1 Satz 2 auch ohne
Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs verwenden,
wenn diese Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesen Fällen ist dem
Bundesnachrichtendienst die geänderte Nutzung der Daten unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten
personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, auch
automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese
1. im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen
Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der
Ausprägung der Piraterie oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zugeordnet sind, oder
2. im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie genannten
Gefahrenbereiche oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c genannten Rechtsgüter erhoben
wurden.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an die in Absatz 1
Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(6) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle

nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut
erforderlich ist.
(7) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach
Absatz 1 Satz 2 ist der Bundesnachrichtendienst zur Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten
inländischen Stellen verpflichtet.
§ 11c
Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei
denn es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Übermittlung erforderlich ist
1. zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder
2. zur Erreichung eines der folgenden Ziele
a) Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit,
b) Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des
Nordatlantikvertrages,
c) Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder
d) Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.
Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf
die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese
Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest
konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich
ist und der Bundesnachrichtendienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige
Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den
Bundesnachrichtendienst unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten.
(2) Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des
Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige
Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die nachträgliche Zustimmung
nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten nach
Aufforderung des Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst
unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche
inländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung
erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten
1. dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage des
Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und
2. dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind.
§ 11d
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an
inländische Stellen
(1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21
Absatz 1 Satz 2, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. Abweichend
von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig,
1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte
Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist,
oder
2. dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übermittlung nach Absatz 1
vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht, hat die
Übermittlung zu unterbleiben.
(3) Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck
vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die
Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den
Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung
nach Satz 2 auf, wird die empfangende Stelle zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten
aufgefordert.
Unterabschnitt 4
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 11e
Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie
an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders
schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die
Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Aufklärung im Sinne von Satz 1 umfasst nicht die
Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Regelungen des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. § 11a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie über-
oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Übermittlung
1. dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 2 oder
2. der Sicherheit des Empfängerstaates
dient und eine zumindest konkretisierte Gefahr für das Rechtsgut oder für die Sicherheit des Empfängerstaates
besteht.
(3) Eine Übermittlung an ausländische Stellen nach Absatz 1 ist ferner zulässig, wenn dies dem Schutz eines
Rechtsguts nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Sicherheit des Empfängerstaates dient und
1. eine Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen
Person oder Dritter ausgeschlossen ist oder
2. für die Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.
Zum Ausschluss der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung nach Satz 1
Nummer 1 kann der Bundesnachrichtendienst eine Zusicherung der empfangenden Stelle einholen. § 9a
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an ausländische
öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangte personenbezogenen Daten an eine ausländische öffentliche Stelle
oder an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden
Gefahr für ein in § 11b Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.

§ 11f
Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ist unzulässig, es
sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer
unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit,
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
4. die Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.
(2) Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des
Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das
Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche
ausländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung
erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen
ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten
1. dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage übermittelt werden
und
2. dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle bereits bekannt sind.
§ 11g
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen
sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1
Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.“
10. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
11. Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 5
Gemeinsame Dateien“.
12. § 18 wird aufgehoben.
13. In § 21 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1“ ersetzt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ und wird die Angabe „10. August 2018 (GMBl S. 826)“ durch
die Angabe „13. März 2023 (GMBl S. 542)“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 11e“ ersetzt.
16. Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.
17. In § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1“ ersetzt.
18. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
19. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 29 Absatz 8 und § 30 Absatz 9“ durch die Wörter „den §§ 11d
und 11g in Verbindung mit § 11d“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 11b
Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3“ ersetzt.

20. In § 63 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
21. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Berichtspflicht“ durch die Wörter „Politische Unterrichtung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unterrichtet“ die Wörter „zum Zweck der Information der
Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung“ eingefügt
und wird das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Weitergabe“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst auch das
Bundespräsidialamt, die Landesregierungen und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden
unterrichten. Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf die zur
Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten. Eine
Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur in den Fällen des § 11b Absatz 5 zulässig; § 9a
Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Bundesnachrichtendienst darf entsprechend des Absatzes 1 Satz 1 die Europäische Union sowie
die Organisation des Nordatlantikvertrages zum Zweck der Wahrnehmung ihrer außen- und
sicherheitspolitischen Verantwortung unterrichten.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
22. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
Unterabschnitt 1
Befugnisse, Durchführung und Anordnung
§ 65a
Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht
(1) Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b
bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass
1. Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind,
Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu
machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt
eingebracht werden oder
2. Verschlusssachen aus Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt ausgebracht werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden bei
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer inländischer oder ausländischer öffentlicher Stellen, die sich in
Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes aufhalten, und
3. anderen Personen, die sich mit Erlaubnis des Bundesnachrichtendienstes in seinen Dienststellen aufhalten.
Die in Satz 1 genannten Personen sind zur Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung
von Verschlusssachen verpflichtet.
(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in geeigneter Form zu
belehren über
1. den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen,
2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie
3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen.

§ 65b
Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung
von Verschlusssachen
Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
1. verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen
sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und
2. Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten
Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur
Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.
§ 65c
Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen
(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
1. verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und
2. Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen
Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von
Verschlusssachen erforderlich ist.
(2) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst optisch-elektronische
Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen.
In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln.
Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.
§ 65d
IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen
(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst zu dienstlichen Zwecken
überlassene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik herausverlangen.
(2) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst in Geräte der Informations- und
Kommunikationstechnik, die einer Person zu privatdienstlichen Zwecken überlassen wurden, mit technischen
Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener
Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person
eine Straftat plant, begeht oder begangen hat, die einen unmittelbaren Bezug zu sicherheitsgefährdenden oder
geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. Straftaten nach Satz 1
sind insbesondere
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des Strafgesetzbuches),
2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 86 bis 89c, 91 des Strafgesetzbuches),
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie Straftaten gegen
ausländische Staaten (§§ 94 bis 100, 102 des Strafgesetzbuches)
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),
5. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 126a, 133 des Strafgesetzbuches),
6. Straftaten nach den §§ 202a bis 202c und 303a bis 303b des Strafgesetzbuches, soweit diese die Sicherheit
von Verschlusssachen beeinträchtigen, und
7. Straftaten nach § 353b des Strafgesetzbuches.
Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person
bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für privatdienstliche Laufwerke und Programme, die sich auf Geräten nach
Absatz 1 befinden. Der Bundesnachrichtendienst darf Geräte nach Satz 1 herausverlangen, um die in Satz 1
angegebenen Maßnahmen durchzuführen.
(3) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst Geräte der Informations- und
Kommunikationstechnik, die eine Person vorschriftenwidrig in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
eingebracht hat, sicherstellen, in die sichergestellten Geräte mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf
den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 plant, begeht oder begangen hat. Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach
§ 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder

Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. Die Sicherstellung nach Satz 1 darf für die
Dauer der sich daran anschließenden Datenerhebung, höchstens jedoch für zwei Wochen erfolgen; danach ist
das Gerät unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben. Das Gerät wird nicht an die betroffene Person
herausgegeben, wenn es zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die
Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden muss. In diesen Fällen richtet sich die Herausgabe nach
den für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen.
(4) Macht die betroffene Person in den Fällen des Absatzes 3 Gründe glaubhaft, dass für sie eine
Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Gerät der Informations- und
Kommunikationstechnik innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person
zurückzugeben. Der Bundesnachrichtendienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät
gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.
(5) Werden in den Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes Geräte der Informations- und
Kommunikationstechnik aufgefunden, die keiner bestimmten Person zuzuordnen sind, darf der
Bundesnachrichtendienst das Gerät sicherstellen. Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die
berechtigte Person ausfindig zu machen. Wenn die berechtigte Person nicht innerhalb von vier Wochen
ausfindig gemacht werden kann, darf der Bundesnachrichtendienst in das Gerät mit technischen Mitteln
eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
soweit verarbeiten, wie es zur Ermittlung der berechtigten Person erforderlich ist. Wird die berechtigte Person
ausfindig gemacht und kann das Gerät als dienstlich oder privatdienstlich zur Verfügung gestelltes oder als
vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik identifiziert werden, so
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Macht die berechtigte Person keine Angaben zum Gerät oder wird die
berechtigte Person nicht ausfindig gemacht, so ist das Gerät
1. wie ein vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik nach Absatz 3
zu behandeln oder
2. für den Fall, dass der Bundesnachrichtendienst Kenntnis darüber hat, dass es sich um ein dienstliches oder
privatdienstliches Gerät handelt, wie ein Gerät nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu behandeln.
Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesnachrichtendienst Kenntnis von
der Identität der berechtigten Person hat.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
unvermeidbar betroffen werden.
(7) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 hat der Bundesnachrichtendienst sicherzustellen,
dass
1. an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig
gemacht werden.
Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten Informationen erhoben worden sind,
hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer
Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Zweck der Sicherstellung von Geräten der Informations- und
Kommunikationstechnik in den Fällen des Absatzes 3 die betroffene Person im Sinne des § 65f Absatz 3
durchsuchen, wenn diese das Gerät nicht freiwillig herausgibt.
§ 65e
Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
(1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der
Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes oder einer von ihr oder
ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die
Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Die Anordnung sowie die im Rahmen der
Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind durch den
Bundesnachrichtendienst zu dokumentieren. In der Anordnung sind anzugeben:
1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d,
2. die betroffenen Personen,
3. Anlass der Maßnahme und
4. Begründung der Maßnahme.
In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen
innerhalb eines in der Anordnung definierten Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen.

(2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu
erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der
Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und
5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der Informations- und
Kommunikationstechnik ohne vorherige Anordnung erfolgen. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird
die Anordnung nach Absatz 1 nicht nachgeholt, so hat der Bundesnachrichtendienst die bereits erhobenen
Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 65f
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen hat der
Bundesnachrichtendienst unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die
den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu
dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach
Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen sowie in
Räumen, auch unter Einsatz technischer Mittel zum Auffinden von Geräten der Informations- und
Kommunikationstechnik, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet.
(3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete
und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
1. am äußeren Körper der betroffenen Person,
2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
3. an und in Fahrzeugen einschließlich dort befindlicher Gegenstände der betroffenen Person,
4. in Räumen einschließlich dort befindlicher Gegenstände oder
5. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur Verbringung von Verschlusssachen geeignet
sind.
(4) Im Rahmen einer Kontrolle oder Durchsuchung aufgefundene Verschlusssachen, Geräte der
Informations- und Kommunikationstechnik oder sonstige Gegenstände können sichergestellt werden, wenn
dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist. Für Geräte der Informations- und
Kommunikationstechnik gilt dies nur, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 65d vorliegen.
(5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die
betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Maßnahmen nach Satz 1, die in Abwesenheit der betroffenen
Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der
Maßnahme gefährdet wird. Der betroffenen Person ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die
Durchsuchung, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie über den Grund der
Durchsuchung zu erteilen.
(6) Entziehen sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d,
darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe der Dienstelle vornehmen.
(7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer
Handlung oder auf Duldung gerichtet sind, kann der Bundesnachrichtendienst mit folgenden Zwangsmitteln
durchsetzen:
1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person durch körperliche Gewalt oder durch Hilfsmittel der
körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder
Dritte angreifen oder Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen,
2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen
Gewalt.
Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des § 65a Absatz 1 Nummer 1.
§ 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die
Anwendung der Zwangsmittel nach Satz 1 darf nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen
erfolgen, die durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung hierzu
besonders ermächtigt wurden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.

Unterabschnitt 2
Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung
von Verschlusssachen
§ 65g
Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die
anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem
Abschnitt entgegenstehen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis
65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf das
Kalenderjahr der Erhebung folgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich und
unwiederbringlich zu löschen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor. Daten nach
Absatz 1 dürfen nicht gelöscht werden, solange und soweit die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit erforderlich sind. § 65d Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den
§§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere
Verarbeitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich ist. § 7 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Prüffrist sechs Monate beträgt. Die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten nach
Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten.
§ 65h
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater
Lebensgestaltung ist unzulässig. Der Bundesnachrichtendienst darf Erkenntnisse, die den Kernbereich
privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. Der
Bundesnachrichtendienst hat, soweit möglich, technisch und auf sonstige Weise sicherzustellen, dass
Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erlangt werden.
(2) Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese
Daten unverzüglich zu löschen.
(3) Wird für den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in
den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu unterbrechen. Ist für
den Bundesnachrichtendienst zu erwarten, dass bei einer Fortführung der Maßnahme nicht nur am Rande
Erkenntnisse über den Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so hat er die Maßnahme
abzubrechen.
§ 65i
Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen
Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.
§ 65j
Schutz von minderjährigen Personen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene
personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten
Personen gehören, nicht weiterverarbeiten. Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind zu
löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im
Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem
Aufwand möglich. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von minderjährigen Personen, die
noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in § 65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.

§ 65k
Protokollierung
(1) Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis
65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, Veränderung,
Abfrage sowie Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zu protokollieren. Werden Daten nach
§ 65h Absatz 2 gelöscht, so ist zusätzlich auch der Grund der Löschung zu protokollieren.
(2) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der betrieblichen
Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrollen verwendet werden.
(3) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der
Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten
unverzüglich zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst hat die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 63 zur
Verfügung zu stellen.
(4) Der behördliche Datenschutz des Bundesnachrichtendienstes kann die Einhaltung der Vorgaben des
Unterabschnitts 2 jederzeit überprüfen.
§ 65l
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von
Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass
Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache vorliegen, darf er
personenbezogene Daten an die die Verschlusssache herausgebende Stelle übermitteln, soweit dies für die
herausgebende Stelle zum Schutz ihrer Verschlusssache erforderlich ist.“
23. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die Abschnitte 7 und 8.
Artikel 2
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7
Absatz 2“ ersetzt.
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend.“
3. § 7 Absatz 1 bis 4a wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an das Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 11 des BND-Gesetzes übermittelt werden.
(2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische
Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden.
(3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche
Stellen unter den Voraussetzungen des § 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7
und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die
mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln.
(2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach
Absatz 1.“
5. § 8 Absatz 5 und 6 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen unter den Voraussetzungen der §§ 11 und 11b des
BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass
jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen an Strafverfolgungsbehörden unter den
Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 5 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.
(7) § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 7a gelten entsprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Wolfgang Schmidt
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 410. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 817b66f203e90f4b….