Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 410

BGBl. 2023 I Nr. 410 · 76.074 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2023                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2023                                 Nr. 410

                                            Gesetz
                                zur Änderung des BND-Gesetzes

                                           Vom 22. Dezember 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                                     Änderung des BND-Gesetzes
   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
                                                 „Inhaltsübersicht

                                                   Abschnitt 1
                                Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
   §1     Organisation und Aufgaben
   §2     Befugnisse
   §3     Besondere Auskunftsverlangen
   §4     Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
   §5     Besondere Formen der Datenerhebung

                                                    Abschnitt 2
                                           Weiterverarbeitung von Daten
   §6     Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
   §7     Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsbeschränkung personenbezogener Daten
   §8     Dateianordnungen
   §9     Auskunft an den Betroffenen

                                                   Abschnitt 3
                                 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien

                                                  Unterabschnitt 1
                    Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
                                        durch den Bundesnachrichtendienst
   § 9a   Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   § 9b    Protokollierung der Übermittlung
   § 9c    Verbundene personenbezogene Daten
   § 9d    Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten
   § 9e    Verbot der Übermittlung
   § 9f    Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen
   § 9g    Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen oder an über- oder
           zwischenstaatliche Stellen
   § 9h    Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

                                                Unterabschnitt 2
       Datenübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten
                     aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst
   § 10 Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst
   § 10a Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

                                               Unterabschnitt 3
             Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an
                                             inländische Stellen
   § 11    Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
   § 11a   Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden
   § 11b   Übermittlung an inländische öffentliche Stellen
   § 11c   Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
   § 11d   Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen

                                                 Unterabschnitt 4
             Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an
                        ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
   § 11e Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
   § 11f Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen
   § 11g Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen
         sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen

                                                 Unterabschnitt 5
                                               Gemeinsame Dateien
   § 12    Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
   § 13    Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
   § 14    Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen
   § 15    Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
   § 16    Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit
           ausländischen öffentlichen Stellen
   § 17    Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
   § 18    (weggefallen)

                                                    Abschnitt 4
                                               Technische Aufklärung

                                             Unterabschnitt 1
     Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
   § 19    Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
   § 20    Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
   § 21    Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
   § 22    Kernbereichsschutz
   § 23    Anordnung
   § 24    Eignungsprüfung
   § 25    Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung
   § 26    Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   § 27   Auswertung der Daten und Prüfpflichten
   § 28   Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle

                                                  Unterabschnitt 2
                                                   (weggefallen)
   § 29   (weggefallen)
   § 30   (weggefallen)

                                              Unterabschnitt 3
                    Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
   § 31   Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
   § 32   Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen
   § 33   Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen

                                                Unterabschnitt 4
                                   Besondere Formen der technischen Aufklärung
   § 34   Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
   § 35   Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
   § 36   Kernbereichsschutz
   § 37   Anordnung
   § 38   (weggefallen)
   § 39   (weggefallen)

                                                 Unterabschnitt 5
                                            Unabhängige Rechtskontrolle
   § 40   Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
   § 41   Unabhängiger Kontrollrat
   § 42   Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
   § 43   Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des
          Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
   § 44   Rechtstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
   § 45   Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
   § 46   Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
   § 47   Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
   § 48   Amtsbezeichnungen
   § 49   Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
   § 50   Leitung des administrativen Kontrollorgans
   § 51   Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
   § 52   Beanstandungen
   § 53   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
   § 54   Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
   § 55   Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium
   § 56   Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
   § 57   Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung
   § 58   Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zu­
          sammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundes­
          beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

                                                   Unterabschnitt 6
                                            Mitteilungen und Evaluierung
   § 59   Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten
   § 60   Mitteilungsverbote
   § 61   Evaluierung
   § 62   Dienstvorschriften
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Abschnitt 5
                                              Gemeinsame Bestimmungen
   § 63    Unabhängige Datenschutzkontrolle
   § 64    Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
   § 65    Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit

                                                     Abschnitt 6
                             Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst

                                                   Unterabschnitt 1
                                       Befugnisse, Durchführung und Anordnung
   § 65a   Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht
   § 65b   Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen
   § 65c   Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen
   § 65d   IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen
   § 65e   Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
   § 65f   Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung

                                                 Unterabschnitt 2
           Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung
                                              von Verschlusssachen
   § 65g      Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung
   § 65h      Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
   § 65i      Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen
   § 65j      Schutz von minderjährigen Personen
   § 65k      Protokollierung
   § 65l      Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen

                                                       Abschnitt 7
                                             Straf- und Bußgeldvorschriften
   § 66       Strafvorschriften
   § 67       Bußgeldvorschriften

                                                       Abschnitt 8
                                                   Schlussvorschriften
   § 68       Einschränkung von Grundrechten
   § 69       Übergangsvorschriften“.

2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „37“ ersetzt.
3. Nach § 2 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
     „(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner
   Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen
   und nutzen.
      (1b) Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung
   unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete
   technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.“
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist
   nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn
   nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person
   eine Gefahr ausgeht
   1. für Leib oder Leben einer Person,
   2. für deutsche Einrichtungen oder
   3. für Einrichtungen der       Europäischen     Union,   der   Europäischen   Freihandelsassoziation   oder   des
      Nordatlantikvertrages.
   Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner
   zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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5. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
   „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
6. Nach der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 1 eingefügt:
                                                  „Unterabschnitt 1

                    Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
                                        durch den Bundesnachrichtendienst

                                                        § 9a

                             Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten
      (1) Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihr
   vom Bundesnachrichtendienst übermittelt worden sind. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken durch die
   empfangende Stelle ist unzulässig, es sei denn, der Bundesnachrichtendienst stimmt der Weiterverarbeitung zu.
   Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 1 hinausgehenden Weiterverarbeitung nur zustimmen, wenn
   er die personenbezogenen Daten der empfangenden Stelle auch zu dem anderen Zweck hätte übermitteln
   dürfen.
     (2) Die empfangende Stelle der personenbezogenen Daten ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst
   auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung zu erteilen.
     (3) Der Bundesnachrichtendienst hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung von personenbezogenen
   Daten darauf hinzuweisen,
   1. zu welchen Zwecken sie die Daten verarbeiten darf und
   2. dass sie ihm auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung erteilen muss.
     (4) Voraussetzung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen und an über-
   oder zwischenstaatliche Stellen ist über die Absätze 1 und 3 hinaus, dass
   1. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle entsprechend Absatz 2 zur Auskunft
      verpflichtet wird und
   2. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung abgegeben hat, dass
      sie einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge leistet.
   Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Stelle oder die über- oder
   zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung nach Satz 1 Nummer 2 nicht einhält, hat eine Übermittlung zu
   unterbleiben.


                                                        § 9b

                                          Protokollierung der Übermittlung
     (1) Hat der Bundesnachrichtendienst einer anderen Stelle personenbezogene Daten übermittelt, so ist er
   verpflichtet, die folgenden Daten zu protokollieren:
   1. die Stelle, an die die Daten übermittelt worden sind,
   2. die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und
   3. den Zeitpunkt der Übermittlung.
     (2) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der
   Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten
   unverzüglich zu löschen.
     (3) Die Löschung der Protokolldaten kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die
   zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem
   Aufwand möglich ist.


                                                         § 9c

                                        Verbundene personenbezogene Daten
      (1) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, weitere personenbezogene Daten der
   betroffenen oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit
   unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig,
   sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung
   offensichtlich überwiegen. Die Umstände, die zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen
   Aufwand führen, sind einzelfallbezogen zu dokumentieren.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten Person sind kenntlich zu
   machen. Die datenempfangende Stelle darf die übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht
   weiterverarbeiten.


                                                         § 9d

                           Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten
     (1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat
   der Bundesnachrichtendienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten
   übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.
      (2) Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für
   die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere
   Sachverhalte erkennbar sind.


                                                         § 9e

                                               Verbot der Übermittlung
      (1) Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten übermitteln, wenn
   1. für ihn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die
      schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
   2. der Übermittlung überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder
   3. der Übermittlung besondere gesetzliche Regelungen zur Weiterverarbeitung der Daten entgegenstehen.
   Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
   Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
       (2) Eine Übermittlung ist trotz entgegenstehender überwiegender Sicherheitsinteressen nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 geboten, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
   einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich
   ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest konkretisierte Gefahr für Leib, Leben
   oder Freiheit einer anderen Person zu besorgen ist und dieses Schutzinteresse überwiegt. Entscheidungen
   nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des
   Bundesnachrichtendienstes oder ihrer Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das
   Parlamentarische Kontrollgremium.
      (3) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so
   überwiegen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an einer Übermittlung
   insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Daten
   1. in dem ausländischen Staat erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen würden oder
   2. die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen droht, etwa wenn die Daten verwendet
      würden, um eine Person
      a) politisch zu verfolgen,
      b) unmenschlich oder erniedrigend zu bestrafen oder sonst unmenschlich oder erniedrigend zu behandeln.
   In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle einen
   angemessenen Schutz der übermittelten Daten zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
   Zusicherung nicht eingehalten wird.
      (4) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so
   stehen der Übermittlung überwiegende Interessen insbesondere entgegen, wenn durch die Übermittlung
   beeinträchtigt würden:
   1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder
   2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland.
   Bei der Prüfung, ob der Übermittlung überwiegende Interessen entgegenstehen, muss der
   Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen
   Umgang der ausländischen Stelle mit übermittelten Daten berücksichtigen.


                                                          § 9f

                   Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen
     (1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich
   der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     (2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, darf der
   Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn dies erforderlich ist
   1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des
      § 11b Absatz 1 Satz 2,
   2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder
   3. in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6.
      (3) Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden
   führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits
   bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für ein besonders
   gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
     (4) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, darf der
   Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2
   Satz 1 vorliegen.


                                                          § 9g

              Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an
                                      über- oder zwischenstaatliche Stellen
     (1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich
   der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder
   zwischenstaatliche Stelle übermitteln.
       (2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf der
   Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 9f Absatz 2 übermitteln, mit der Maßgabe,
   dass eine Übermittlung nach dessen Nummer 2 nur bei einem dringenden Tatverdacht einer Straftat zulässig
   ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht.
     (3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, darf der
   Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2
   Satz 1 vorliegen.
     (4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden.


                                                          § 9h

                                  Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
     (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre
   personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden,
   darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn
   1. die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und
   2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn
      sie Kenntnis von dieser hätte.
     (2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch
   zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.“
7. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
                                                    „Unterabschnitt 2

           Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen
                Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst“.
8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                                                         „§ 10a

                 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
     (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen
   erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
   1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
   2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
   Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


     (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch
   erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den
   Unterabschnitten 3 und 4.“
9. Nach § 10a werden die folgenden Unterabschnitte 3 und 4 eingefügt:
                                                 „Unterabschnitt 3

             Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an
                                             inländische Stellen

                                                       § 11

                                  Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
      Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an
   die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
   übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist
   1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
   2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.


                                                       § 11a

                              Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden
      (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an eine zuständige inländische
   Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren
   Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine besonders
   schwere Straftat im Sinne des Satzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von
   1. mindestens zehn Jahren oder
   2. fünf Jahren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gefahrenbereich nach § 19 Absatz 4 oder
      mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 steht.
     (2) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, die er
   durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
   erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen im
   Einzelfall den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die
   Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die
   der Bundesnachrichtendienst durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des
   Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, ist nicht zulässig.
     (3) Absatz 1 findet keine Anwendung für die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
   personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden.


                                                       § 11b

                                  Übermittlung an inländische öffentliche Stellen
      (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten
   inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
   Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das eine zumindest
   konkretisierte Gefahr besteht. Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Satz 1 sind
   1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
   2. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
   3. der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
      Europäischen Freihandelsassoziation oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder
      eines seiner Mitgliedstaaten,
   4. die freiheitliche demokratische Grundordnung,
   5. die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter Streitkräfte im Rahmen der
      Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   6. die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit
       a) staatlicher Einrichtungen sowie
       b) wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen
       mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik Deutschland oder in
       Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des
       Nordatlantikvertrages   sowie    Einrichtungen     der Europäischen Union, der Europäischen
       Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,
   7. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union auf dem Gebiet des
      Grenzschutzes sowie des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts,
   8. die Sicherheit von informationstechnischen Systemen in Fällen von herausgehobener Bedeutung für die
      Allgemeinheit,
   9. die wesentliche Funktionsfähigkeit des inländischen und europäischen Wirtschafts- und Wissenschafts­
      standorts,
   10. die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie
   11. der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.
   Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst an inländische
   öffentliche Stellen in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, bleiben diese unberührt.
      (2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen
   öffentlichen Stellen auch zulässig, wenn die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen
   Rechtsguts nach Absatz 1 Satz 2 dient und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung
   erforderlich ist,
   1. um der empfangenden öffentlichen Stelle Hintergrundinformationen zu Themen und Staaten in ihrem
      Zuständigkeitsbereich zur Erstellung eines eigenen Lagebildes bereitzustellen,
   2. zur Verhinderung von strategischer Einflussnahme und Ausspähung durch fremde Mächte,
   3. zur Aufklärung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für
      die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind,
   4. zur Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen
      Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen,
   5. zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes oder
   6. zur Vorbereitung der Landes- und Bündnisverteidigung sowie von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.
   Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht zur operativen Anwendung unmittelbaren
   Zwangs genutzt werden.
     (3) Besteht zumindest eine konkretisierte Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 5, darf die Bundeswehr zum Schutz dieses Rechtsguts ihr nach Absatz 2
   Satz 1 Nummer 6 übermittelte personenbezogene Daten abweichend von § 9a Absatz 1 Satz 2 auch ohne
   Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs verwenden,
   wenn diese Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesen Fällen ist dem
   Bundesnachrichtendienst die geänderte Nutzung der Daten unverzüglich anzuzeigen.
     (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten
   personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, auch
   automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese
   1. im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen
      Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der
      Ausprägung der Piraterie oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zugeordnet sind, oder
   2. im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4
      Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie genannten
      Gefahrenbereiche oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c genannten Rechtsgüter erhoben
      wurden.
     (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
   personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an die in Absatz 1
   Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
   bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
   1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
   2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
   3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates
      der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
     (6) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des
   Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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   nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut
   erforderlich ist.
      (7) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach
   Absatz 1 Satz 2 ist der Bundesnachrichtendienst zur Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten
   inländischen Stellen verpflichtet.


                                                         § 11c

                                 Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
     (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei
   denn es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Übermittlung erforderlich ist
   1. zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
      Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder
   2. zur Erreichung eines der folgenden Ziele
      a) Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit,
      b) Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
         Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des
         Nordatlantikvertrages,
      c) Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder
      d) Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen
         Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.
   Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf
   die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese
   Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest
   konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich
   ist und der Bundesnachrichtendienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige
   Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den
   Bundesnachrichtendienst unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten.
      (2) Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des
   Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige
   Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die nachträgliche Zustimmung
   nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten nach
   Aufforderung des Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst
   unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
      (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
   personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche
   inländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung
   erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
   1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
   2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.
     (4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen auch
   ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten
   1. dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich         zur   Konkretisierung   einer    Anfrage   des
      Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und
   2. dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind.


                                                         § 11d

                Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an
                                              inländische Stellen
     (1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21
   Absatz 1 Satz 2, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. Abweichend
   von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig,
   1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte
      Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist,
      oder
   2. dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für
      a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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      b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
      c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates
         der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
     (2) Der Unabhängige Kontrollrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übermittlung nach Absatz 1
   vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht, hat die
   Übermittlung zu unterbleiben.
     (3) Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des
   gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck
   vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die
   Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den
   Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung
   nach Satz 2 auf, wird die empfangende Stelle zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten
   aufgefordert.


                                                  Unterabschnitt 4

   Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen
                                sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

                                                        § 11e

           Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
     (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie
   an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders
   schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die
   Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Aufklärung im Sinne von Satz 1 umfasst nicht die
   Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Regelungen des Gesetzes
   über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. § 11a Absatz 2 gilt entsprechend.
     (2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie über-
   oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
   Übermittlung
   1. dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 2 oder
   2. der Sicherheit des Empfängerstaates
   dient und eine zumindest konkretisierte Gefahr für das Rechtsgut oder für die Sicherheit des Empfängerstaates
   besteht.
     (3) Eine Übermittlung an ausländische Stellen nach Absatz 1 ist ferner zulässig, wenn dies dem Schutz eines
   Rechtsguts nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Sicherheit des Empfängerstaates dient und
   1. eine Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zulasten der betroffenen
      Person oder Dritter ausgeschlossen ist oder
   2. für die Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.
   Zum Ausschluss der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung nach Satz 1
   Nummer 1 kann der Bundesnachrichtendienst eine Zusicherung der empfangenden Stelle einholen. § 9a
   Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
      (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
   personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an ausländische
   öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
   bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
   1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
   2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
   3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates
      der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
     (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des
   Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangte personenbezogenen Daten an eine ausländische öffentliche Stelle
   oder an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden
   Gefahr für ein in § 11b Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                          § 11f

                                Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen
     (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ist unzulässig, es
   sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer
   unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
   1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
   2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit,
   3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates
      der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
   4. die Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen
      Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.
     (2) Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des
   Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das
   Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
      (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten
   personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche
   ausländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung
   erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
   1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
   2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.
     (4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen
   ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten
   1. dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage übermittelt werden
      und
   2. dieser nicht öffentlichen ausländischen Stelle bereits bekannt sind.


                                                         § 11g

      Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen
                                  sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen
     Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1
   Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der
   Maßgabe, dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.“
10. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
11. Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
                                                    „Unterabschnitt 5

                                                Gemeinsame Dateien“.
12. § 18 wird aufgehoben.
13. In § 21 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1“ ersetzt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ und wird die Angabe „10. August 2018 (GMBl S. 826)“ durch
      die Angabe „13. März 2023 (GMBl S. 542)“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 11e“ ersetzt.
16. Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.
17. In § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 1“ ersetzt.
18. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
19. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 29 Absatz 8 und § 30 Absatz 9“ durch die Wörter „den §§ 11d
      und 11g in Verbindung mit § 11d“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 11b
      Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


20. In § 63 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
21. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Berichtspflicht“ durch die Wörter „Politische Unterrichtung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unterrichtet“ die Wörter „zum Zweck der Information der
          Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung“ eingefügt
          und wird das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Weitergabe“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst auch das
          Bundespräsidialamt, die Landesregierungen und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden
          unterrichten. Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf die zur
          Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten. Eine
          Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur in den Fällen des § 11b Absatz 5 zulässig; § 9a
          Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Der Bundesnachrichtendienst darf entsprechend des Absatzes 1 Satz 1 die Europäische Union sowie
      die Organisation des Nordatlantikvertrages zum Zweck der Wahrnehmung ihrer außen- und
      sicherheitspolitischen Verantwortung unterrichten.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
22. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
                                                      „Abschnitt 6

                            Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst

                                                   Unterabschnitt 1

                                      Befugnisse, Durchführung und Anordnung

                                                         § 65a

                        Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht
      (1) Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b
   bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass
   1. Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind,
      Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu
      machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt
      eingebracht werden oder
   2. Verschlusssachen aus Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt ausgebracht werden.
      (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden bei
   1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes,
   2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer inländischer oder ausländischer öffentlicher Stellen, die sich in
      Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes aufhalten, und
   3. anderen Personen, die sich mit Erlaubnis des Bundesnachrichtendienstes in seinen Dienststellen aufhalten.
   Die in Satz 1 genannten Personen sind zur Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung
   von Verschlusssachen verpflichtet.
     (3) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in geeigneter Form zu
   belehren über
   1. den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen,
   2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie
   3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                       § 65b

               Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung
                                            von Verschlusssachen
      Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
   1. verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen
      sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und
   2. Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten
      Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur
      Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.


                                                       § 65c

                  Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen
      (1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
   1. verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und
   2. Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen
      Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von
      Verschlusssachen erforderlich ist.
      (2) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst optisch-elektronische
   Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen.
   In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln.
   Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.


                                                       § 65d

                                 IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen
     (1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst zu dienstlichen Zwecken
   überlassene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik herausverlangen.
      (2) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst in Geräte der Informations- und
   Kommunikationstechnik, die einer Person zu privatdienstlichen Zwecken überlassen wurden, mit technischen
   Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener
   Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person
   eine Straftat plant, begeht oder begangen hat, die einen unmittelbaren Bezug zu sicherheitsgefährdenden oder
   geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. Straftaten nach Satz 1
   sind insbesondere
   1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des Strafgesetzbuches),
   2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 86 bis 89c, 91 des Strafgesetzbuches),
   3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie Straftaten gegen
      ausländische Staaten (§§ 94 bis 100, 102 des Strafgesetzbuches)
   4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),
   5. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 126a, 133 des Strafgesetzbuches),
   6. Straftaten nach den §§ 202a bis 202c und 303a bis 303b des Strafgesetzbuches, soweit diese die Sicherheit
      von Verschlusssachen beeinträchtigen, und
   7. Straftaten nach § 353b des Strafgesetzbuches.
   Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund
   bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person
   bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. Die
   Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für privatdienstliche Laufwerke und Programme, die sich auf Geräten nach
   Absatz 1 befinden. Der Bundesnachrichtendienst darf Geräte nach Satz 1 herausverlangen, um die in Satz 1
   angegebenen Maßnahmen durchzuführen.
      (3) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst Geräte der Informations- und
   Kommunikationstechnik, die eine Person vorschriftenwidrig in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
   eingebracht hat, sicherstellen, in die sichergestellten Geräte mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf
   den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn
   tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat nach
   Absatz 2 Satz 1 und 2 plant, begeht oder begangen hat. Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach
   § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
   Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


   Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. Die Sicherstellung nach Satz 1 darf für die
   Dauer der sich daran anschließenden Datenerhebung, höchstens jedoch für zwei Wochen erfolgen; danach ist
   das Gerät unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben. Das Gerät wird nicht an die betroffene Person
   herausgegeben, wenn es zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die
   Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden muss. In diesen Fällen richtet sich die Herausgabe nach
   den für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen.
     (4) Macht die betroffene Person in den Fällen des Absatzes 3 Gründe glaubhaft, dass für sie eine
   Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Gerät der Informations- und
   Kommunikationstechnik innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person
   zurückzugeben. Der Bundesnachrichtendienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät
   gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.
      (5) Werden in den Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes Geräte der Informations- und
   Kommunikationstechnik aufgefunden, die keiner bestimmten Person zuzuordnen sind, darf der
   Bundesnachrichtendienst das Gerät sicherstellen. Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die
   berechtigte Person ausfindig zu machen. Wenn die berechtigte Person nicht innerhalb von vier Wochen
   ausfindig gemacht werden kann, darf der Bundesnachrichtendienst in das Gerät mit technischen Mitteln
   eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
   soweit verarbeiten, wie es zur Ermittlung der berechtigten Person erforderlich ist. Wird die berechtigte Person
   ausfindig gemacht und kann das Gerät als dienstlich oder privatdienstlich zur Verfügung gestelltes oder als
   vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik identifiziert werden, so
   gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Macht die berechtigte Person keine Angaben zum Gerät oder wird die
   berechtigte Person nicht ausfindig gemacht, so ist das Gerät
   1. wie ein vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik nach Absatz 3
      zu behandeln oder
   2. für den Fall, dass der Bundesnachrichtendienst Kenntnis darüber hat, dass es sich um ein dienstliches oder
      privatdienstliches Gerät handelt, wie ein Gerät nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu behandeln.
   Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesnachrichtendienst Kenntnis von
   der Identität der berechtigten Person hat.
     (6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
   unvermeidbar betroffen werden.
     (7) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 hat der Bundesnachrichtendienst sicherzustellen,
   dass
   1. an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
   2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig
      gemacht werden.
   Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten Informationen erhoben worden sind,
   hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer
   Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen.
     (8) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Zweck der Sicherstellung von Geräten der Informations- und
   Kommunikationstechnik in den Fällen des Absatzes 3 die betroffene Person im Sinne des § 65f Absatz 3
   durchsuchen, wenn diese das Gerät nicht freiwillig herausgibt.


                                                       § 65e

                         Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
     (1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der
   Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes oder einer von ihr oder
   ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die
   Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Die Anordnung sowie die im Rahmen der
   Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind durch den
   Bundesnachrichtendienst zu dokumentieren. In der Anordnung sind anzugeben:
   1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d,
   2. die betroffenen Personen,
   3. Anlass der Maßnahme und
   4. Begründung der Maßnahme.
   In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen
   innerhalb eines in der Anordnung definierten Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


      (2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu
   erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der
   Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und
   5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der Informations- und
   Kommunikationstechnik ohne vorherige Anordnung erfolgen. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird
   die Anordnung nach Absatz 1 nicht nachgeholt, so hat der Bundesnachrichtendienst die bereits erhobenen
   Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.
     (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben keine
   aufschiebende Wirkung.


                                                        § 65f

             Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung
     (1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen hat der
   Bundesnachrichtendienst unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die
   den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu
   dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
     (2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach
   Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen sowie in
   Räumen, auch unter Einsatz technischer Mittel zum Auffinden von Geräten der Informations- und
   Kommunikationstechnik, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet.
     (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete
   und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
   1. am äußeren Körper der betroffenen Person,
   2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
   3. an und in Fahrzeugen einschließlich dort befindlicher Gegenstände der betroffenen Person,
   4. in Räumen einschließlich dort befindlicher Gegenstände oder
   5. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur Verbringung von Verschlusssachen geeignet
      sind.
      (4) Im Rahmen einer Kontrolle oder Durchsuchung aufgefundene Verschlusssachen, Geräte der
   Informations- und Kommunikationstechnik oder sonstige Gegenstände können sichergestellt werden, wenn
   dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist. Für Geräte der Informations- und
   Kommunikationstechnik gilt dies nur, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 65d vorliegen.
     (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die
   betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Maßnahmen nach Satz 1, die in Abwesenheit der betroffenen
   Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der
   Maßnahme gefährdet wird. Der betroffenen Person ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die
   Durchsuchung, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie über den Grund der
   Durchsuchung zu erteilen.
     (6) Entziehen sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d,
   darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe der Dienstelle vornehmen.
     (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer
   Handlung oder auf Duldung gerichtet sind, kann der Bundesnachrichtendienst mit folgenden Zwangsmitteln
   durchsetzen:
   1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person durch körperliche Gewalt oder durch Hilfsmittel der
      körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die
      Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder
      Dritte angreifen oder Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen,
   2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen
      Gewalt.
   Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des § 65a Absatz 1 Nummer 1.
   § 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die
   Anwendung der Zwangsmittel nach Satz 1 darf nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen
   erfolgen, die durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung hierzu
   besonders ermächtigt wurden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
   Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit
   eingeschränkt.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                 Unterabschnitt 2

          Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung
                                             von Verschlusssachen

                                                      § 65g

                           Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung
      (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d
   erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die
   anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem
   Abschnitt entgegenstehen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis
   65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
     (2) Die Informationen nach Absatz 1 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf das
   Kalenderjahr der Erhebung folgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich und
   unwiederbringlich zu löschen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor. Daten nach
   Absatz 1 dürfen nicht gelöscht werden, solange und soweit die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der
   Rechtmäßigkeit erforderlich sind. § 65d Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.
     (3) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den
   §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere
   Verarbeitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich ist. § 7 ist mit der Maßgabe
   anzuwenden, dass die Prüffrist sechs Monate beträgt. Die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten nach
   Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten.


                                                      § 65h

                               Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
      (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater
   Lebensgestaltung ist unzulässig. Der Bundesnachrichtendienst darf Erkenntnisse, die den Kernbereich
   privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. Der
   Bundesnachrichtendienst hat, soweit möglich, technisch und auf sonstige Weise sicherzustellen, dass
   Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erlangt werden.
     (2) Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese
   Daten unverzüglich zu löschen.
     (3) Wird für den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in
   den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu unterbrechen. Ist für
   den Bundesnachrichtendienst zu erwarten, dass bei einer Fortführung der Maßnahme nicht nur am Rande
   Erkenntnisse über den Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so hat er die Maßnahme
   abzubrechen.


                                                       § 65i

                            Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen
      Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach
   § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.


                                                       § 65j

                                       Schutz von minderjährigen Personen
      (1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene
   personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten
   Personen gehören, nicht weiterverarbeiten. Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind zu
   löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im
   Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem
   Aufwand möglich. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
     (2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von minderjährigen Personen, die
   noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in § 65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                        § 65k

                                                    Protokollierung
      (1) Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis
   65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, Veränderung,
   Abfrage sowie Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zu protokollieren. Werden Daten nach
   § 65h Absatz 2 gelöscht, so ist zusätzlich auch der Grund der Löschung zu protokollieren.
     (2) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der betrieblichen
   Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrollen verwendet werden.
      (3) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der
   Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten
   unverzüglich zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst hat die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten
   für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 63 zur
   Verfügung zu stellen.
     (4) Der behördliche Datenschutz des Bundesnachrichtendienstes kann die Einhaltung der Vorgaben des
   Unterabschnitts 2 jederzeit überprüfen.


                                                         § 65l

         Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen
     (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von
   Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des
   Bundesdatenschutzgesetzes.
     (2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass
   Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache vorliegen, darf er
   personenbezogene Daten an die die Verschlusssache herausgebende Stelle übermitteln, soweit dies für die
   herausgebende Stelle zum Schutz ihrer Verschlusssache erforderlich ist.“
23. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die Abschnitte 7 und 8.


                                                    Artikel 2

                                     Änderung des Artikel 10-Gesetzes
  Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7
   Absatz 2“ ersetzt.
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
                                                        „§ 5b

                                   Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
     Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend.“
3. § 7 Absatz 1 bis 4a wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
    „(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die
  Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an das Bundesamt für den Militärischen
  Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 11 des BND-Gesetzes übermittelt werden.
     (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische
  Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden.
    (3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche
  Stellen unter den Voraussetzungen des § 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7
     und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die
     mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln.
        (2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.“
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach
     Absatz 1.“
5. § 8 Absatz 5 und 6 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
    „(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen unter den Voraussetzungen der §§ 11 und 11b des
  BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass
  jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in
  Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen.
    (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen an Strafverfolgungsbehörden unter den
  Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem bestimmte Tatsachen den
  Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 5 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.
     (7) § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 7a gelten entsprechend.“


                                                     Artikel 3

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                          Der Bundesminister
                                        für besondere Aufgaben
                                            Wolfgang Schmidt




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 410. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 817b66f203e90f4b….