Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1482
BGBl. 2013 I S. 1482 · 77.754 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
Vom 6. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz
(AWG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
§ 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen
§ 5 Gegenstand von Beschränkungen
§ 6 Einzeleingriff
§ 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen
Küstenmeeres
§ 8 Erteilung von Genehmigungen
§ 9 Erteilung von Zertifikaten
Teil 2
Ergänzende Vorschriften
§ 10 Deutsche Bundesbank
§ 11 Verfahrens- und Meldevorschriften
§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und
für die Entgegennahme von Meldungen
§ 14 Verwaltungsakte
§ 15 Rechtsunwirksamkeit
§ 16 Urteil und Zwangsvollstreckung
Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
§ 17 Strafvorschriften
§ 18 Strafvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Einziehung und Erweiterter Verfall
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 22 Straf- und Bußgeldverfahren
§ 23 Allgemeine Auskunftspflicht
§ 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
§ 25 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
§ 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
§ 28 Kosten
Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen
§1
Grundsatz
(1) Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-
und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland so-

wie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen
Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich
frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses
Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf
Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.
(2) Unberührt bleiben
1. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverord-
nungen,
2. zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die ge-
setzgebenden Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes zugestimmt haben, und
3. Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-
land Hoheitsrechte übertragen hat.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die
Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in
diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Per-
son oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der
Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Dritt-
land ist und
1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein
Drittland bestimmt oder
2. im Fall von Software oder Technologie über deren
Übertragung aus dem Inland in ein Drittland ein-
schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem
Weg in einem Drittland bestimmt.
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte
über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer
die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhr-
vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner
nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die
Ausfuhr tatsächlich bestimmt.
(3) Ausfuhr ist
1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Dritt-
land und
2. die Übertragung von Software und Technologie aus
dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereit-
stellung auf elektronischem Weg für natürliche und
juristische Personen in Drittländern.
(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Aus-
führer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle
nach demselben Bestimmungsland ausführt.
(5) Ausländer sind alle Personen und Personenge-
sellschaften, die keine Inländer sind.
(6) Auslandswerte sind
1. unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,
2. Forderungen in Euro gegen Ausländer und
3. auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungs-
mittel, Forderungen und Wertpapiere.
(7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter
gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt
ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert
werden sollen.
(8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zoll-
gebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von
Helgoland.
(9) Durchfuhr ist
1. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch
das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den
zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und
2. die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien
Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union durch das Inland.
(10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Per-
son oder Personengesellschaft, die
1. Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern
lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt
oder
2. im Fall von Software oder Technologie über deren
Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließ-
lich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im
Inland bestimmt.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden
über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr
zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner
Einführer.
(11) Einfuhr ist
1. die Lieferung von Waren aus Drittländern in das In-
land und
2. die Übertragung von Software oder Technologie ein-
schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem
Weg für natürliche und juristische Personen im In-
land.
Werden Waren aus Drittländern in eine Freizone gelie-
fert oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt,
so liegt eine Einfuhr erst vor, wenn die Waren
1. in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet
oder verarbeitet werden oder
2. in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unions-
fremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die
Güter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufs-
land, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässi-
gen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft
über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unions-
ansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als
Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberech-
tigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet
der Europäischen Union einführt. Ist die verfügungsbe-
rechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der
Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europä-
ischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Ver-
sendungsland.

(13) Güter sind Waren, Software und Technologie. Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren. (14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist 1. das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern, 2. der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags oder 3. der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern. Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die aus- schließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfs- leistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung. (15) Inländer sind 1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- lichem Aufenthalt im Inland, 2. juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland, 3. Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und 4. Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben. (16) Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der War- tung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterwei- sung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kennt- nissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungs- leistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fern- mündliche und elektronische Formen der Unterstüt- zung. (17) Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem In- länder im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefer- tigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer veräußern. Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Ver- äußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden. (18) Unionsansässige sind 1. natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- lichem Aufenthalt in der Europäischen Union, 2. juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen Union, 3. Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren Sitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der Europäischen Union haben und es für sie eine ge- sonderte Buchführung gibt, und 4. Betriebsstätten juristischer Personen aus Drittlän- dern, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung in der Europäischen Union haben. (19) Unionsfremde sind alle Personen und Perso- nengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind. (20) Verbringer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über die Ver- bringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung 1. im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner des Empfängers im Zollgebiet der Europäischen Union ist oder 2. im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner des Empfängers im Inland ist. Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungs- rechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Verbringer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Ver- tragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlagge- bend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt. (21) Verbringung ist 1. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union ein- schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union und 2. die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem übrigen Zoll- gebiet der Europäischen Union in das Inland ein- schließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im In- land. (22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegen- stand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizi- tät. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren. (23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvor- gangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen. (24) Wertpapiere sind 1. Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depot- gesetzes, 2. Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung, 3. Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapie- ren im Sinne der Nummern 1 und 2. Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inlän- der oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohn- sitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat. Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische Wertpapiere sind.

(25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zoll-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Ge-
meinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung.
§3
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
(1) Inländische Zweigniederlassungen und Betriebs-
stätten von Ausländern und ausländische Zweignieder-
lassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als
rechtlich selbständig. Mehrere inländische Zweig-
niederlassungen und Betriebsstätten desselben Aus-
länders gelten als eine inländische Zweigniederlassung
oder Betriebsstätte.
(2) Handlungen, die von oder gegenüber Zweignie-
derlassungen oder Betriebsstätten im Sinne des Absat-
zes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäf-
te, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen
natürlichen oder juristischen Personen oder Personen-
gesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
(3) Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Ge-
setzes oder durch vollziehbare Anordnung gemäß § 6
kann vorgesehen werden, dass
1. mehrere ausländische Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten desselben Inländers abweichend
von Absatz 1 Satz 1 als ein Ausländer gelten,
2. inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstät-
ten desselben Ausländers abweichend von Absatz 1
Satz 2 jeweils für sich als Inländer gelten,
3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-
chend von § 2 Absatz 5 und 15 nicht als Ausländer
oder Inländer gelten oder
4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-
chend von § 2 Absatz 18 und 19 nicht als Unions-
ansässige oder Unionsfremde gelten.
§4
Beschränkungen und
Handlungspflichten zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen
(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechts-
verordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt
oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-
republik Deutschland zu gewährleisten,
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der
Völker zu verhüten,
3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehun-
gen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundes-
republik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Ab-
satz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
gewährleisten oder
5. einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen
Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entge-
genzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union die Gesundheit und das Leben von
Menschen zu schützen.
(2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch
Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen
beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet wer-
den, um
1. Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzu-
setzen,
2. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union durchzuführen, die in unmittelbar gel-
tenden Rechtsakten der Europäischen Union zur
Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
heitspolitik vorgesehen sind,
3. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen umzusetzen oder
4. zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, de-
nen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form
eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2
gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen
oder von Verboten.
(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind
nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das
notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebe-
nen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass
in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig
wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und
Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge
nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angege-
bene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuhe-
ben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung
rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.
§5
Gegenstand von Beschränkungen
(1) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
§ 4 Absatz 1 können insbesondere angeordnet werden
für Rechtsgeschäfte oder Handlungen in Bezug auf
1. Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter sowie
Güter für die Entwicklung, Herstellung oder den Ein-
satz von Waffen, Munition und Rüstungsgütern; dies
gilt insbesondere dann, wenn die Beschränkung
dazu dient, in internationaler Zusammenarbeit ver-
einbarte Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
2. Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen
bestimmt sind.
(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeord-
net werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Un-
ternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen
durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Er-
werbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 Num-
mer 4 gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass eine tat-
sächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor-
liegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation stehen unions-
ansässigen Erwerbern gleich.

(3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeord-
net werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Un-
ternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen
durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen
der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
wenn die inländischen Unternehmen
1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen
oder entwickeln oder
2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbei-
tung von staatlichen Verschlusssachen oder für die
IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten
solcher Produkte herstellen oder hergestellt haben
und noch über die Technologie verfügen, wenn das
Gesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
zugelassen wurde.
Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs
die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepu-
blik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvor-
sorge gefährdet sind.
(4) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 können auch angeordnet wer-
den in Bezug auf Güter, die nicht in Absatz 1 genannt
sind. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hin-
reichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grund-
interesse der Gesellschaft berührt.
(5) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach
§ 4 Absatz 1 können auch angeordnet werden in Bezug
auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen Deutscher im
Ausland, die sich auf Güter im Sinne des Absatzes 1
einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung be-
ziehen.
§6
Einzeleingriff
(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch
Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen be-
schränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden,
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4
Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden.
(2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Er-
lass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Hand-
lungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorge-
schrieben wird.
(3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten ent-
sprechend.
§7
Einzeleingriff im Seeverkehr
außerhalb des deutschen Küstenmeeres
(1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in
§ 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden, wel-
che seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres
durch die Beförderung von Gütern an Bord eines die
Bundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird,
können nach § 6 Absatz 1 insbesondere notwendige
Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Be-
schränkung der Beförderung der Güter sowie des Um-
schlags und der Entladung der Güter angeordnet wer-
den.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen
den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den
Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsäch-
lichen Gewalt gerichtet werden.
(3) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsfüh-
rer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu
machen über
1. Art und Umfang der Ladung,
2. den seit dem letzten Auslaufen zurückgelegten und
den beabsichtigten Reiseweg,
3. die voraussichtliche Reisezeit sowie
4. den Bestimmungshafen.
(4) Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter
ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein
deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher,
dass zur Abwehr einer Gefahr für die in § 4 Absatz 1
genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforder-
lichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang
übermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe
unter der Bundesflagge vorgesehen ist.
(5) § 4 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2
gelten entsprechend.
§8
Erteilung von Genehmigungen
(1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen
nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer
Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes einer
Genehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechts-
geschäfts oder der Handlung den Zweck der Vorschrift
nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In anderen Fäl-
len kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das
volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbun-
dene Beeinträchtigung des in der Ermächtigung ange-
gebenen Zwecks überwiegt.
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachli-
chen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere
der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig ge-
macht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Be-
scheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Ge-
nehmigung bedarf.
(3) Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift
dient, die Erteilung von Genehmigungen nur in be-
schränktem Umfang möglich, so sind die Genehmigun-
gen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Mög-
lichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt
werden können.
(4) Unionsansässige, die durch eine Beschränkung
nach Absatz 3 in der Ausübung ihres Gewerbes beson-
ders betroffen werden, können bevorzugt berücksich-
tigt werden.
(5) Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Be-
scheinigung nach Absatz 2 Satz 2 vollständige und
richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.

§9
Erteilung von Zertifikaten
Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes
kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden,
soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richt-
linie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Be-
dingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung
von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009,
S. 1) erforderlich ist. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
Te i l 2
E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
§ 10
Deutsche Bundesbank
Beschränkungen nach einer Vorschrift dieses Geset-
zes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anord-
nung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlun-
gen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Ge-
schäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vor-
genommen werden.
§ 11
Verfahrens- und Meldevorschriften
(1) Durch Rechtsverordnung können Verfahrensvor-
schriften erlassen werden
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechts-
verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,
2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsge-
schäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsver-
kehr und
3. zur Durchführung
a) der Bestimmungen der Europäischen Verträge,
einschließlich der zu ihnen gehörigen Protokolle,
b) der Abkommen der Europäischen Union und
c) der Rechtsakte der Europäischen Union auf
Grund der in den Buchstaben a und b genannten
Verträge und Abkommen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-
den, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-
wirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwach-
sende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ver-
mögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme
von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu
melden sind, damit
1. festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen
für die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung
von Beschränkungen vorliegen,
2. zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsbilanz der Bundes-
republik Deutschland erstellt werden kann,
3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen
Interessen gewährleistet wird oder
4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
rungen oder internationalen Exportkontrollregimen
erfüllt werden können.
(3) Zur Gewährleistung der Zwecke des Absatzes 2
Nummer 1 bis 4 kann durch Rechtsverordnung ange-
ordnet werden, dass der Stand und ausgewählte Posi-
tionen der Zusammensetzung des Vermögens von In-
ländern im Ausland und von Ausländern im Inland zu
melden sind. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermö-
gen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an
einem Unternehmen, kann angeordnet werden, dass
auch der Stand und ausgewählte Positionen der Zu-
sammensetzung des Vermögens des Unternehmens
zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.
(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Auf-
zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Ermögli-
chung der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 oder
zur Erfüllung von Meldepflichten nach den Absätzen 2
und 3 vorgeschrieben werden.
(5) Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes
sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 12
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt
die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach § 4
Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundes-
ministerium der Finanzen.
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.
(3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zah-
lungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten
und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank herzustellen.
(4) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach
ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat
mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen
gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die
Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben,
soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach
ihrer Verkündung verlangt.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverord-
nungen, durch welche die Bundesregierung oder das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ge-
mäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital-
oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet
oder aufgehoben hat.
§ 13
Zuständigkeiten
für den Erlass von Verwaltungsakten
und für die Entgegennahme von Meldungen
(1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die
Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Ge-
setzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
verordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen Union
im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zustän-
dig, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Ausschließlich zuständig sind
1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital-
und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Aus-

landswerten und Gold, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist,
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie
a) im Fall des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministe-
rium der Finanzen; bei Maßnahmen, welche die
Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder
den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betref-
fen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bun-
desbank herzustellen,
b) im Fall des § 7 im Einvernehmen mit dem Aus-
wärtigen Amt und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung
mit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vor-
schriften erlassenen Rechtsverordnung; eine Un-
tersagung oder der Erlass von Anordnungen in
Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 5 Absatz 2
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung,
d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vor-
schriften erlassenen Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bun-
desministerium der Verteidigung und im Fall des
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5
Absatz 3 Nummer 2 und einer auf Grund dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung da-
rüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern,
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung für Anordnungen im Bereich des Dienst-
leistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrs-
wesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-
verordnung,
4. das Bundesministerium der Finanzen für Anordnun-
gen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem
Gebiet des Versicherungswesens nach § 4 Absatz 1
und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vor-
schrift erlassenen Rechtsverordnung,
5. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
für Anordnungen im Bereich des Waren- und Dienst-
leistungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbin-
dung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlasse-
nen Rechtsverordnung im Rahmen der gemeinsa-
men Marktorganisationen der Europäischen Union
für Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4
kann das zuständige Bundesministerium seine Zustän-
digkeit für die dort genannte Aufgabenwahrnehmung
auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt sei-
nes Geschäftsbereichs übertragen.
§ 14
Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung können mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar,
wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 15
Rechtsunwirksamkeit
(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche
Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es
wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn
es nachträglich genehmigt wird oder das Genehmi-
gungserfordernis nachträglich entfällt. Durch die Rück-
wirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmi-
gung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts be-
gründet worden sind, nicht berührt.
(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft
über den Erwerb eines inländischen Unternehmens
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf
Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 in
Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften er-
lassenen Rechtsverordnung und ist dieses Prüfrecht
verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie, nach Zustim-
mung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer
bestimmten Frist zu untersagen, so steht der Eintritt der
Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Ablauf
des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden
Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist unter-
sagt.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Er-
werbs eines inländischen Unternehmens oder einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem
inländischen Unternehmen dient, ist schwebend un-
wirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1
und § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine
Meldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer Er-
mächtigung der Bundesregierung, den Erwerb inner-
halb einer bestimmten Frist zu untersagen. Das Rechts-
geschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirk-
sam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie es schriftlich freigibt oder den Erwerb nicht
innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16
Urteil und Zwangsvollstreckung
(1) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Geneh-
migung erforderlich, so kann ein Urteil vor Erteilung der
Genehmigung nur dann ergehen, wenn in die Urteils-
formel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die
Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf,
wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt
für andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung
nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Titels durchgeführt werden kann. Arreste und einst-
weilige Verfügungen, die lediglich der Sicherung des
zugrunde liegenden Anspruchs dienen, können ohne
Vorbehalt ergehen.
(2) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Geneh-
migung erforderlich, so ist eine Zwangsvollstreckung
nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt
ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung er-
worben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für

den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangs-
vollstreckung.
Te i l 3
Straf-, Bußgeld-
und Überwachungsvorschriften
§ 17
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach
§ 4 Absatz 1, die der Durchführung
1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen
oder
2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I
Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt
oder
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han-
delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Han-
deln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer
durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten
oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben er-
schlichenen Genehmigung gleich.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom
Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland be-
gangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 18
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer
1. einem
a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-,
Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-,
Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitions-
verbot oder
b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Ge-
meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlos-
senen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient
oder
2. gegen eine Genehmigungspflicht für
a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, ei-
nen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereit-
stellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investi-
tion oder
b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirt-
schaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä-
ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union verstößt, der der Durchführung einer vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein-
samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirt-
schaftsverordnung verstößt, indem er
1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1
oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 dort genannte Güter
ausführt,
3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort
genannte Güter verbringt,
4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung
nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungs-
geschäft vornimmt,
5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und
Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Ab-
satz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Ab-
satz 1 technische Unterstützung erbringt oder
7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3,
§ 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 tech-
nische Unterstützung erbringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-
Prozesses für den internationalen Handel mit Roh-
diamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zu-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl.
L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, ver-
stößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 be-
treffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur
Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu ande-
rer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl.

L 200 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011
(ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden
ist, verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte
Güter ausführt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe
im Zusammenhang mit dort genannten Gütern
leistet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte
Güter einführt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe
im Zusammenhang mit dort genannten Gütern an-
nimmt oder
5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 dort genannte
Güter ausführt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang II
oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ver-
weisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr,
der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl.
L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21)
verstößt, indem er
1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Ar-
tikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Güter mit
doppeltem Verwendungszweck ausführt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz Güter
ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über
die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde ausführt,
3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1
eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der
zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht
oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet
dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung An-
wendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht
dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr
durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt
ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck
ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
bestimmt sind.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 für den Geheimdienst
einer fremden Macht handelt,
2. in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder des Absat-
zes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, oder
3. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die
sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder
Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologi-
sche oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder
des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des
Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Ab-
satzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1
steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln
auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder
Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom
Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland be-
gangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der
auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amts-
blatt der Europäischen Union folgt, und
2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungser-
fordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 an-
geordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis
hat.
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Ab-
satz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Ab-
satz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
richtig oder nicht vollständig benutzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 4 Absatz 1 oder
b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat
nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder
§ 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3
oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4
Satz 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
zeigt,
4. entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt
oder

5. entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gestellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union über die Beschränkung des
Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich
einer Regelung entspricht, zu der die in
1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder
2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und
die Tat nicht in § 18 Absatz 1, 3 bis 5, 7 oder Absatz 8
mit Strafe bedroht ist. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden kön-
nen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union veröffent-
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europä-
ischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
heitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktions-
maßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er
1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig abgibt,
3. eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
4. eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absat-
zes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 20
Einziehung und Erweiterter Verfall
(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so
können folgende Gegenstände eingezogen werden:
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder
Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und
des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Straf-
gesetzbuches anzuwenden.
§ 21
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses
Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1
und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Er-
mittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafpro-
zessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die
Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die Verwal-
tungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann
in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein
anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter
vornehmen lassen.
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der
Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be-
zeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn
diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr
von Waren betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im
Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben un-
berührt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-
amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter
die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den
Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die
Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren
Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durch-
suchungen und Untersuchungen vornehmen sowie
sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungsperso-
nen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Vorausset-
zungen des § 111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozess-
ordnung können auch die Hauptzollämter die Notver-
äußerung anordnen.
§ 22
Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das
Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zu-
ständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das
örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Lan-
desregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln,
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-
kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-
dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die
Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Lan-
desjustizverwaltung übertragen.
(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2
und 3 Satz 1 sowie § 76 Absatz 1 und 4 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der
Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwalt-
schaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als
Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln,
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-
kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-
dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.
(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unter-
bleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines
Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der
Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der
zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemes-
sene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes
aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige
nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Be-
hörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlun-
gen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.
§ 23
Allgemeine Auskunftspflicht
(1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank,
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung können Auskünfte verlangen, die erforderlich
sind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Ra-
tes oder der Kommission der Europäischen Union im
Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen.
Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen
die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.
(2) Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank
können zu dem in Absatz 1 genannten Zweck auch
Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen;
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung können zu den Prüfungen Beauftragte ent-
senden. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen die Be-
diensteten dieser Stellen und deren Beauftragte die Ge-
schäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird in-
soweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten des Bundesamtes für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen die Ge-
schäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten, um
die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmi-
gungen nach § 8 Absatz 2 oder für die Erteilung von
Zertifikaten nach § 9 zu überprüfen. Das Grundrecht
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
schränkt.
(4) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz
eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so
dürfen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun-
desbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die ge-
speicherten Daten nehmen und das Datenverarbei-
tungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen.
Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen,
dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert aus-
gewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf
einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfü-
gung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die
gespeicherten Daten während der Dauer der gesetz-
lichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind sowie dass
sie unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich auto-
matisiert ausgewertet werden können. Die Auskunfts-
pflichtigen haben die Verwaltungsbehörde und die
Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befug-
nisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und
die Kosten zu tragen.
(5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mit-
telbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 24
Übermittlung von
Informationen durch das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich per-
sonenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner
Aufgaben
1. nach diesem Gesetz,
2. nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen oder
3. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Be-
reich des Außenwirtschaftsrechts
bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen
des Bundes übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfer-
tigung erforderlich ist.
(2) Informationen über die Versagung von Genehmi-
gungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermit-
telt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des
§ 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.
(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1
und 2 übermittelten Informationen, einschließlich per-
sonenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden,
für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfol-
gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach die-
sem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen erforderlich ist.
§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, die nach § 24
Absatz 1 und 2 übermittelt werden dürfen, im Einzelfall
in einem automatisierten Verfahren abzurufen, soweit
dies für die Zwecke des § 24 Absatz 1 oder zur Verhü-
tung von Straftaten oder zur Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(2) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Ein-

richtung des Abrufverfahrens Anlass und Zweck des
Abrufverfahrens sowie die Art der zu übermittelnden
Daten und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgeset-
zes erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen schriftlich fest.
(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
nologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen
nach Absatz 2 zu unterrichten.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
nen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im auto-
matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-
genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-
nalamtes hierzu besonders ermächtigt sind.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
dazu Anlass besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und
überprüft werden kann.
§ 26
Übermittlung
personenbezogener Daten aus Strafverfahren
(1) In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses
Gesetz oder gegen eine Rechtsverordnung auf Grund
dieses Gesetzes oder gegen das Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen dürfen Gerichte und Staatsan-
waltschaften obersten Bundesbehörden personenbe-
zogene Daten zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Ab-
satz 1 und 2 übermitteln.
(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten dürfen nur zu
den dort genannten Zwecken verwendet werden.
(3) Der Empfänger darf die Daten an eine nicht in
Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermit-
teln, wenn
1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten
Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheim-
haltung erheblich überwiegt und
2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht
gefährdet werden kann.
§ 27
Überwachung des
Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
(1) Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder
durchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen.
Sie können einer Beschau und einer Untersuchung
unterworfen werden.
(2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige
Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Wa-
ren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder
Durchfuhr beschränkt ist.
(3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland
einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit
sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Ver-
bringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
beschränkt ist.
(4) Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den
zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu ge-
stellen. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung
nach § 11 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-,
Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsver-
ordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hier-
durch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.
(5) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung
1. der Vorschriften dieses Gesetzes,
2. der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
gen und
3. der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich
des Außenwirtschaftsverkehrs
über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr.
Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Be-
hörden der Bundespolizei, die für die Überwachung
der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig
sind; Satz 1 bleibt unberührt.
§ 28
Kosten
(1) Die Zollbehörden können bei der Durchführung
der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Aus-
fuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der
Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des
Außenwirtschaftsverkehrs Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erheben für
1. die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder
außerhalb der Öffnungszeiten,
2. die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigun-
gen oder
3. die Untersuchung von Waren.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Be-
messung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Er-
hebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des
§ 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes
zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „in den §§ 5 und 7
Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wör-
ter „in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgeset-
zes“ ersetzt.
(2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Novem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils
die Wörter „gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgeset-
zes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschafts-
verordnung“ durch die Wörter „gemäß § 9 des
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer
auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsver-
ordnung“ ersetzt.

2. In § 22a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
bis 3, 6 oder 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7“ ersetzt.
3. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis
zu fünfhundert Euro“ gestrichen.
(3) In den §§ 1b und 1c der Verordnung über Allge-
meine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „gemäß § 2a
des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit
§ 21a der Außenwirtschaftsverordnung“ durch die Wör-
ter „gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Ver-
bindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlasse-
nen Rechtsverordnung“ ersetzt.
(4) In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Ar-
tikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,
2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden
ist, werden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6
und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18
des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(5) In § 49 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59 der
Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Außen-
wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund
dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung“ er-
setzt.
(6) In § 8 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgeset-
zes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) wird die Angabe
„§ 37 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2
bis 4“ ersetzt.
(7) In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundes-
kriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli
2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die
Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außen-
wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „vorsätzliche
Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(8) In § 22 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom
18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235) wer-
den die Wörter „§ 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4
des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(9) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
„Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6“ durch die Wörter
„vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vor der
Angabe „§§ 51“ das Wort „den“ eingefügt und wer-
den die Wörter „§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 17
und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die
Tat vorsätzlich begangen wird,“ ersetzt.
(10) In § 93 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 59
der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gelten-
den Fassung“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf
Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung“
ersetzt.
(11) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni
2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirt-
schaftsverordnung“ durch die Wörter „der Verord-
nung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 oder
entgegen einer Beschränkung oder Handlungs-
pflicht nach § 4 Absatz 1 und § 5 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verord-
nung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder
im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverord-
nung“ durch die Wörter „der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009“ ersetzt.
c) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
d) In Nummer 4 wird das Wort „Indien,“ gestrichen.
2. In § 23c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 34
Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch
die Wörter „von vorsätzlichen Straftaten nach den
§§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
3. § 23d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in
Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgeset-
zes“ durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten
nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Straftaten nach
§ 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35
des Außenwirtschaftsgesetzes,“ durch die Wörter
„vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18
des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

(12) § 1 Nummer 3 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt
gefasst:
„3. Straftaten gegen Vorschriften über den Außenwirt-
schaftsverkehr nach den §§ 17 und 18 Absatz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes;“.
(13) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt
durch Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 47j Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 81
Absatz 2“ die Wörter „Nummer 2 Buchstabe c und
d,“ und nach der Angabe „Nummer 5a“ die Angabe
„und 5b“ eingefügt.
2. In § 50c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschafts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1
und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
3. In § 81 Absatz 10 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c“ die Angabe
„und d“ eingefügt.
(14) Die Verordnung zur Regelung von Zuständig-
keiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen
der Ernährungs- und Landwirtschaft vom 17. März
1977 (BGBl. I S. 467), die zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
(15) Die Verordnung zur Regelung von Zuständig-
keiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977
(BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
(16) In § 14 Absatz 2 Satz 3 der Außenhandels-
statistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Außenwirtschafts-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
(17) In § 6a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes“
durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(18) Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I
S. 1285), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1248) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4
Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Abs. 2
Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgeset-
zes“ ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 4 Abs. 2
Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgeset-
zes“ ersetzt.
(19) § 6 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes
vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch
Artikel 180 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(20) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 wer-
den aufgehoben.
2. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesmi-
nisterium“ die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (Bundesministerium)“ einge-
fügt.
3. § 22 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 46
des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 46 Abs. 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3
Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 46 Abs. 3
Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes“
durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3
des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
e) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 46 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
5. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie im
Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkei-
ten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA)“ gestrichen.
(21) In § 13 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch
Artikel 23 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung“ durch die
Wörter „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung“ ersetzt.
(22) In § 1 der Verordnung über den Absatz von
Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal
im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Aus-
fuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I
S. 443), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 9 der Außenwirt-
schaftsverordnung“ durch die Wörter „§ 12 der Außen-
wirtschaftsverordnung“ ersetzt.
(23) In § 11 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3664), die durch Artikel 2 Absatz 99
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 der
Außenwirtschaftsverordnung“ durch die Wörter „§ 12
der Außenwirtschaftsverordnung“ ersetzt.
(24) In § 73 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I
S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37
Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
(25) In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Verkehrssicher-
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. April
2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden die
Wörter „Gebietsfremde (§ 4 Abs. 1 des Außenwirt-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
schaftsgesetzes)“ durch die Wörter „Ausländer (§ 2 Ab-
satz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)“ ersetzt.
(26) In § 9 der Verordnung zur Sicherstellung des
Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210),
die zuletzt durch Artikel 489 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, werden die Wörter „Gebietsfremde im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch
die Wörter „Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Marktorganisationsgesetzes in der vom 1. September
2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgen-
den Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Außenwirt-
schaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz
AT 28.12.2012 V1) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 5 und 11 am Tag nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ebfaeb62bc79dfdd….