Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 771

BGBl. 2021 I S. 771 · 139.231 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
                                   Gesetz
          zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben
      des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
                                                Vom 19. April 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                    BND-Gesetzes

   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift des Abschnitts 1 werden die
    Wörter „des Bundesnachrichtendienstes“ gestri-
    chen.

 2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den

    §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32“ durch die
    Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39
    sowie 59 bis 63“ ersetzt.

 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
 4. § 4 Satz 4 wird aufgehoben.
 5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „die Mittel gemäß
      § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzge-
      setzes“ durch die Wörter „nachrichtendienst-
      liche Mittel“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 9, 9a und
      9b“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 und die §§ 9,
      9a und 9b“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“
 6. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die
    Wörter „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“
    durch die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten“
    ersetzt.
 7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben.

 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben.

 9. Die §§ 19 bis 21 werden die §§ 6 bis 8.

10. § 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19“
    durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch fol-
    gende Überschrift ersetzt:

                       „Abschnitt 3

                   Übermittlung von
            Daten und gemeinsame Dateien“.
12. § 23 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“
      durch die Wörter „personenbezogenen Daten“
      ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
      Nummer 1 die Wörter „Informationen einschließ-
      lich personenbezogener“ durch das Wort „per-
      sonenbezogenen“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informationen
          einschließlich personenbezogener“ durch
          das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen
          einschließlich personenbezogener“ durch
          das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Informa-
      tionen einschließlich personenbezogener“ durch

      das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.

13. § 24 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“
      durch die Wörter „personenbezogenen Daten“
      ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informationen
          einschließlich“ gestrichen und wird das Wort
          „personenbezogener“ durch das Wort „per-
          sonenbezogene“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen
          einschließlich personenbezogener Daten“
          durch die Wörter „Personenbezogene Da-
          ten“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Informa-
      tionen einschließlich personenbezogener“ durch
      das Wort „personenbezogenen“ und wird die
      Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter
      „§ 19 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 werden die Wörter „Informationen
      einschließlich personenbezogener“ durch das

      Wort „personenbezogene“ ersetzt.

14. § 25 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zollkrimi-
          nalamt“ die Wörter „sowie Dienststellen im
          Geschäftsbereich des Bundesministeriums

          der Verteidigung“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772
          ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
               „3. den Schutz der Funktionsfähigkeit
                   der Bundeswehr für die Landes-
                   oder Bündnisverteidigung sowie
                   den Schutz der Funktionsfähigkeit
                   der Bundeswehr bei Auslandsein-
                   sätzen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datei“ die
          Wörter „durch den Bundesnachrichten-
          dienst“ eingefügt und wird die Angabe
          „§§ 19 und 20“ durch die Angabe „§§ 6
          und 7“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die
          Angabe „§ 9“ ersetzt.

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Soweit das Ziel der projektbezogenen Zusam-

      menarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich

      auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-
      deswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die
      Datei für die Erreichung dieses Ziels weiterhin
      erforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus
      um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch
      bis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert
      werden.“
   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 vor den Wörtern „für die gemeinsame
          Datei“ die Wörter „im Fall des Absatzes 3“
          eingefügt und wird die Angabe „§ 21“ durch
          die Angabe „§ 8“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
          beauftragte für Datenschutz“ durch die Wör-
          ter „Die oder der Bundesbeauftragte für den
          Datenschutz“ ersetzt.
15. § 26 wird § 13 und wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von
      nachrichtendienstlichen Informationen und Er-

      kenntnissen“ durch die Wörter „von personen-
      bezogenen Daten“, wird die Angabe „(§ 27)“
      durch die Angabe „(§ 14)“ und die Angabe
      „(§ 30)“ durch die Angabe „(§ 17)“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-
      päischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wörter
      „der Europäischen Freihandelsassoziation“ er-
      setzt.

16. § 27 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesnach-
      richtendienst“ durch die Wörter „Bundesnach-
      richtendienst mit ausländischen öffentlichen
      Stellen“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 26 Ab-
      satz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf In-
      formationen und Erkenntnisse“ durch die Wörter
      „§ 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese

      auf personenbezogene Daten“ ersetzt.

17. § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das
    Wort „Dateien“ durch die Wörter „Dateien mit aus-
    ländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt.

18. § 29 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“
      durch die Wörter „Dateien mit ausländischen
      öffentlichen Stellen“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Informa-
      tionen einschließlich personenbezogener Da-
      ten“ durch die Wörter „personenbezogenen Da-
      ten“ ersetzt und werden nach dem Wort „Datei-
      en“ die Wörter „mit ausländischen öffentlichen
      Stellen“ eingefügt.

   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2
      gelten entsprechend.“
   d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Durchführung“ die Wörter „von Kontrollen der
      Datenverarbeitung einschließlich“ eingefügt.

19. § 30 wird § 17 und wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die An-

      gabe „§ 13“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29“ durch die An-
      gabe „§ 16“ ersetzt.
20. § 31 wird § 18 und wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“
      durch die Wörter „personenbezogenen Daten“
      ersetzt.
   b) In dem Wortlaut wird das Wort „Informationen“
      durch die Wörter „personenbezogenen Daten“
      und die Angabe „§§ 23 und 24“ durch die die
      Angabe „§§ 10 und 11“ ersetzt.
21. Nach § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

                      „Abschnitt 4
                 Technische Aufklärung

                    Unterabschnitt 1
                    Verarbeitung von
         personenbezogenen Daten im Rahmen
     der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

                          § 19

       Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
      (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül-
   lung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln per-
   sonenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im
   Ausland auf der Grundlage zuvor angeordneter
   strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten
   (strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), so-
   weit dies erforderlich ist für den Zweck

   1. der politischen Unterrichtung der Bundesregie-
      rung oder
   2. der Früherkennung von aus dem Ausland dro-
      henden Gefahren von internationaler Bedeu-
      tung.
      (2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme be-
   grenzt das jeweilige Ziel der strategischen Aus-
   land-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu

   1. Aufklärungszweck,

   2. Aufklärungsthema,

   3. geografischem Fokus und
   4. Dauer.
BGBl. 2021, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773
   (3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie
der Gewinnung von Informationen über das Ausland
dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland
sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzler-
amt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.

   (4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach

Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn sie

der Gewinnung von Informationen über das Ausland
dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland
sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzler-
amt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat
sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden
können

1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:

  a) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie
     zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbün-
     deter Streitkräfte im Ausland,

  b) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland

     und deren Auswirkungen,

  c) zu Terrorismus oder Extremismus, der ge-
     waltbereit oder auf die planvoll verborgen be-
     triebene Durchsetzung politscher, religiöser
     oder ideologischer Ansichten ausgerichtet
     ist, oder dessen Unterstützung,
  d) zu internationalen kriminellen, terroristischen
     oder staatlichen Angriffen mittels Schadpro-
     grammen auf die Vertraulichkeit, Integrität
     oder Verfügbarkeit von informationstechni-
     schen Systemen,

  e) zur Organisierten Kriminalität,
  f) zur internationalen Verbreitung von Kriegs-
     waffen im Sinne des Gesetzes über die Kon-
     trolle von Kriegswaffen sowie des unerlaub-
     ten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und
     technischen Unterstützungsleistungen in Fäl-
     len von erheblicher Bedeutung,
  g) zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen
     oder
  h) zu hybriden Bedrohungen,
2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
  a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

  b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder
     eines Landes,
  c) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen
     der Europäischen Union, der Europäischen
     Freihandelsassoziation oder des Nordatlan-
     tikvertrages oder Bestand oder Sicherheit
     eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
     on, der Europäischen Freihandelsassoziation
     oder des Nordatlantikvertrages,

  d) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bun-

     desrepublik Deutschland oder

  e) gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit,
     deren Grundlagen die Existenz der Men-
     schen berührt.

   (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhe-
bung von personenbezogenen Inhaltsdaten im
Rahmen der strategischen Ausland-Fernmelde-
aufklärung nur anhand von Suchbegriffen durch-
führen. Diese müssen für die strategischen Auf-
klärungsmaßnahmen nach Absatz 1 bestimmt,
geeignet und erforderlich sein und ihre Verwen-
dung muss im Einklang mit den außen- und sicher-

heitspolitischen Interessen der Bundesrepublik

Deutschland stehen.

   (6) Soweit dies zur Durchführung strategischer
Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich
ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit
technischen Mitteln Zugang zu informationstech-
nischen Systemen eines ausländischen Telekom-
munikations- oder Telemediendiensteanbieters im
Ausland auch ohne dessen Wissen verschaffen
und personenbezogene Daten, die dieser anläss-

lich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet,
aus der laufenden Kommunikation erheben. Dabei
darf der Bundesnachrichtendienst auch personen-
bezogene Daten erheben, die der ausländische
Telekommunikations- oder Telemediendienstean-

bieter während seiner Verarbeitung der laufenden

Kommunikation in seinen informationstechnischen
Systemen speichert, sofern diese innerhalb des
Anordnungszeitraums der strategischen Aufklä-
rungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden
und vor ihrer Erhebung durch den Bundesnach-
richtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Ver-
schafft sich der Bundesnachrichtendienst nach
Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen
System eines ausländischen Telekommunikations-
oder Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf
er auch Bestandsdaten des ausländischen Tele-
kommunikations- oder Telemediendiensteanbie-
ters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbrin-
gung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese an-
hand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich
auf die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs
erhobenen Daten beziehen.
   (7) Eine Erhebung von personenbezogenen Da-
ten der folgenden Personen aus Telekommunikati-
onsverkehren ist unzulässig:
1. deutsche Staatsangehörige,
2. inländische juristische Personen sowie
3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz
automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche
Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten
Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen.
Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortent-
wickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der
Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung
Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten
unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
durch die Weiterverarbeitung der Daten eine er-
hebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer

Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-

des oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der Europäischen Freihan-
delsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ab-
gewendet werden kann.
BGBl. 2021, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774
    (8) Eine unbeschränkte strategische Ausland-
  Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das Volumen
  der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist
  auf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden
  Telekommunikationsnetze zu begrenzen.
    (9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklä-
  rung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbs-
  vorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
    (10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar
  nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeich-
  nen:

  1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach
     Absatz 1 und
  2. Angabe des Mittels der Datenerhebung.
  Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.

                         § 20

                 Besondere Formen der
      strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
    (1) Die gezielte Erhebung von personenbezoge-
  nen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen
  der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen
  der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
  von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf
  nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist

  1. zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des
     § 19 Absatz 4 oder

  2. zur Sammlung und Auswertung von Informatio-

     nen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit aus-
     schließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten
     gewonnen werden sollen, die von besonderer
     außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung
     für die Bundesrepublik Deutschland sind.

  Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Da-
  tenerhebung von Einrichtungen der Europäischen
  Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union oder von Unionsbürger-
  innen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die
  erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vor-
  liegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiter-
  verarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüg-
  lich zu löschen.

    (2) Die gezielte Erhebung von personenbezoge-
  nen Daten von Personen hinsichtlich derer
  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
     dass sie Verursacher von Gefahren im Sinne
     des § 19 Absatz 4 sind, und
  2. eine Übermittlung der erhobenen personenbe-
     zogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbei-
     tung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer
     Außenwirkung für den Betroffenen nach Num-

     mer 1 im Bereich der Gefahrenabwehr oder

     Strafverfolgung beabsichtigt ist,

  darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1
  Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
  nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der
  Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Perso-
  nen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender
  Folgen besonders berücksichtigt wurde.

   (3) Die individualisierte Überwachung des ge-
samten Telekommunikationsverkehrs einer Person
ist unzulässig.

                       § 21
     Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
   (1) Die gezielte Erhebung von personenbezoge-
nen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Er-
langung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbezie-
hung ist unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen
im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen,
Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die
dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,
3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung un-
terfallen würden.
  (2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte
Datenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass

1. die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter
   oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 ge-
   nannten Straftaten ist oder
2. dies notwendig ist zur Verhinderung einer Ge-
   fahr für

  a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
  b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

  c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
     oder eines Landes oder die Sicherheit eines
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
     Europäischen Freihandelsassoziation oder

     des Nordatlantikvertrages.

   (3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erho-
benen personenbezogenen Daten ergibt, dass
diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie
nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Da-
ten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu
protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-
schließlich zur Durchführung von Kontrollen der
Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutz-
kontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten
sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokol-
lierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren
und danach unverzüglich zu löschen.

  (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit ei-
ner Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
Personenkreis ist zu dokumentieren.

                       § 22
               Kernbereichsschutz
   (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlan-
gung von Erkenntnissen über den Kernbereich
privater Lebensgestaltung ist unzulässig.

   (2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erho-

benen personenbezogenen Daten ergibt, dass

diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die
Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kon-
trollen der Datenverarbeitung einschließlich der
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Pro-
tokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die
BGBl. 2021, Seite 775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 775
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzube-
wahren und danach unverzüglich zu löschen.
   (3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung
nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht
unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten
nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhän-
gigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Un-
abhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht
weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten
unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu pro-
tokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließ-
lich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis
zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und
danach unverzüglich zu löschen.

                       § 23
                    Anordnung
   (1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach
§ 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-
nachrichtendienstes oder durch eine Vertretung,
die die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
nachrichtendienstes bestimmt hat.

   (2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schrift-
lich. In der Anordnung sind anzugeben:
1. der Aufklärungszweck,

2. das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Ab-

   satz 3 oder Absatz 4,

3. der geografische Fokus,
4. die Dauer,

5. eine Begründung.
   (3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der Darstel-
lung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr
nach § 19 Absatz 4 zu benennen, die aufgeklärt
werden soll.

   (4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Recht-

mäßigkeit der Anordnung von strategischen Auf-
klärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt
der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit
der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer
Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige
Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängi-
gen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklä-

rungszweck der strategischen Aufklärungsmaß-

nahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge-

stellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf
diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prü-
fung durch den Unabhängigen Kontrollrat unver-
züglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kon-

trollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die

Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen

Daten sind unverzüglich zu löschen.

  (5) Die gezielte Datenerhebung nach
1. § 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtun-
   gen der Europäischen Union oder auf öffentliche
   Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,

2. § 20 Absatz 2 und
3. § 21 Absatz 2
bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin
oder der Präsident des Bundesnachrichtendiens-
tes bestimmt hat. Soweit zu den in Satz 1 genann-
ten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung
nach den §§ 3, 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes
vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich.
Der Unabhängige Kontrollrat ist über entspre-
chende Beschränkungsanordnungen zu unterrich-
ten.

  (6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht
schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
1. die strategische Aufklärungsmaßnahme, in de-
   ren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,
2. das Ziel der gezielten Datenerhebung,
3. die Dauer der gezielten Datenerhebung,
4. eine Begründung.
Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur geziel-
ten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht er-
forderlich.

    (7) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Recht-
mäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datener-
hebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhän-
gige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung
nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im

Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Recht-

mäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates,
wenn andernfalls der Aufklärungszweck der geziel-
ten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich er-
schwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen
Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmä-
ßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall
ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontroll-
rat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhän-
gige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf,
tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits er-

hobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.

  (8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet
das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen
über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.

                        § 24
                   Eignungsprüfung

   (1) Der Bundesnachrichtendienst darf perso-

nenbezogene Daten aus Telekommunikationsnet-

zen erheben und auswerten, soweit dies zur Be-

stimmung

1. geeigneter Telekommunikationsnetze oder
2. geeigneter Suchbegriffe

im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen

nach § 19 Absatz 1 erforderlich ist (Eignungsprü-

fung).

   (2) Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Num-
mer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsäch-
liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem
zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete
Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen
BGBl. 2021, Seite 776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 776
  übertragen werden. Die Eignungsprüfung nach Ab-
  satz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen.
  Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere
  sechs Monate ist zulässig.

     (3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Num-
  mer 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsiden-
  ten des Bundesnachrichtendienstes oder durch
  eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Prä-
  sident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt
  hat, schriftlich anzuordnen.
     (4) Ist für die Durchführung der Eignungsprü-
  fung die Mitwirkung eines Unternehmens erforder-
  lich, das geschäftsmäßig Telekommunikations-
  dienste erbringt oder an der Erbringung solcher
  Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Nieder-
  lassung hat oder die vorgenannten Dienste oder
  Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt,
  gilt § 25 entsprechend.
     (5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erho-
  benen personenbezogenen Daten dürfen nur zum
  Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden.
  § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt
  entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf
  die erhobenen personenbezogenen Daten spei-
  chern, soweit dies zur Durchführung der Eignungs-
  prüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unver-
  züglich nach der Erhebung durchzuführen.

     (6) Personenbezogene Daten für eine Eignungs-
  prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens
  zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine
  Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 spätes-
  tens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.
  Satz 1 findet keine Anwendung auf personenbezo-
  gene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum
  Zeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen
  nicht lesbar gemacht werden können und zu
  Forschungszwecken benötigt werden. Auch diese
  Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erho-
  ben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu
  löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die
  Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchfüh-
  rung von Kontrollen der Datenverarbeitung, ein-
  schließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet
  werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
  des zweiten auf die Protokollierung folgenden Ka-
  lenderjahres aufzubewahren und danach unver-

  züglich zu löschen.

      (7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig:

  1. die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer

     Eignungsprüfung erhobenen personenbezoge-
     nen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
     dafür vorliegen, dass eine erhebliche Gefahr be-
     steht für

      a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

      b) die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
         des oder die Sicherheit von Einrichtungen
         der Europäischen Union, der Europäischen
         Freihandelsassoziation oder des Nordatlan-
         tikvertrages oder der Mitgliedstaaten der

         Europäischen Union, der Europäischen Frei-
         handelsassoziation oder des Nordatlantik-
         vertrages,

2. die Übermittlung der im Rahmen einer Eig-
   nungsprüfung erhobenen personenbezogenen
   Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche
   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erfor-
   derlich ist

  a) zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit ei-
     ner Person,
  b) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-
     deswehr für die Landes- oder Bündnisvertei-
     digung,
  c) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-
     deswehr bei Auslandseinsätzen oder

  d) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-
     kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen
     Union, des Nordatlantikvertrages oder der
     Europäischen Freihandelsassoziation.
Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Num-
mer 2 auch automatisiert erfolgen. Die Kennzeich-
nung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei
der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.

                       § 25
          Pflichten der Anbieter von
  Telekommunikationsdiensten, Entschädigung

   (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Nieder-
lassung hat oder die vorgenannten Dienste oder
Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt,
hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung
des Bundeskanzleramtes Auskunft über die nähe-
ren Umstände der nach Wirksamwerden der An-
ordnung durchgeführten Telekommunikation zu er-
teilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf
dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus-
zuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeich-
nung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die
§§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem
Umfang das verpflichtete Telekommunikationsun-
ternehmen Vorkehrungen für die technische und
organisatorische Umsetzung zu treffen hat, be-
stimmt sich nach § 110 des Telekommunikations-
gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverord-
nung.

  (2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht

schriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten
Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erfor-
derlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen

zu ermöglichen. Die Anordnung muss bezeichnen:

1. das verpflichtete Unternehmen,
2. die Dauer der Verpflichtung sowie

3. die betroffene Telekommunikation.

   (3) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unterneh-
men hat vor Durchführung einer beabsichtigten
Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der
Durchführung der Maßnahme betraut werden sol-
len,

1. auszuwählen,

2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unter-
   ziehen zu lassen und
BGBl. 2021, Seite 777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 777
3. über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die
   Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 66 zu be-
   lehren; die Belehrung ist aktenkundig zu ma-
   chen.
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur
Personen betraut werden, die nach Maßgabe des
Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach
Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die
Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach-
richtendienstes oder eine Vertretung, die die
Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach-
richtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1
verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern,
die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicher-
heitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1
verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen,
dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der
vom Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung
vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) in der jeweils

geltenden Fassung getroffen werden.

   (4) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicher-

heitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zustän-

dig ist das Bundesministerium des Innern, für Bau

und Heimat. Soll mit der Durchführung einer Maß-

nahme eine Person betraut werden, für die inner-

halb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder

höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bun-

des- oder Landesrecht durchgeführt worden ist,

soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung ab-

gesehen werden.

   (5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit
den nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für
die dort genannten Leistungen eine Entschädi-
gung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen
tatsächlichen Kosten orientiert.

                        § 26

                Verarbeitung von
        personenbezogenen Verkehrsdaten

   (1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rah-
men von strategischen Aufklärungsmaßnahmen
nach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbei-
ten. § 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
  (2) Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von
§ 19 Absatz 10 erst bei der Weiterverarbeitung
der Daten im Rahmen der manuellen Auswertung.
   (3) Eine Verarbeitung von personenbezogenen
Verkehrsdaten der folgenden Personen ist unzu-
lässig:
1. deutsche Staatsangehörige,

2. inländische juristische Personen und
3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.

Satz 1 gilt nicht, sofern

1. ausschließlich Daten, die im Rahmen des auto-
   matisierten Informationsaustausches zwischen
   informationstechnischen Systemen ohne un-
   mittelbaren Bezug zu einem konkreten mensch-
   lichen Kommunikationsvorgang anfallen, ver-
   arbeitet werden oder

2. diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizie-
   rung der in Satz 1 genannten Personen ermög-
   lichen, unverzüglich nach ihrer Erhebung auto-
   matisiert unkenntlich gemacht werden.
Die automatisierte Unkenntlichmachung nach
Satz 2 Nummer 2 ist so durchzuführen, dass die
Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine
rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genann-
ten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar
hohem Aufwand möglich ist. Der Bundesnachrich-
tendienst darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2
Nummer 2 unkenntlich gemacht wurden, zur Erfül-
lung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
1. Personen außerhalb des in Satz 1 genannten
   Personenkreises zu erkennen, die einen
   Deutschlandbezug aufweisen und über die In-
   formationen erlangt werden können, die für die
   Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichten-
   dienstes relevant sind, sowie

2. geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10

   Absatz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes zu be-
   stimmen.

   (4) Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten

entgegen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht un-

kenntlich gemacht wurden, sind diese Daten

unverzüglich entsprechend Absatz 3 Satz 3 un-

kenntlich zu machen. Werden die Daten nicht

unverzüglich unkenntlich gemacht, so sind sie un-

verzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tat-

sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

durch die Weiterverarbeitung der Daten eine er-

hebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
des oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der Europäischen Freihan-
delsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ab-
gewendet werden kann. Werden die Daten nicht
unverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht,
ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung
zu unterrichten.

  (5) Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs
Monate gespeichert. Eine darüber hinausgehende
Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die
Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bun-
desnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist.
Für die weitere Speicherung gilt § 27 entspre-
chend.

                       § 27
     Auswertung der Daten und Prüfpflichten
   (1) Der Bundesnachrichtendienst prüft die an-
hand von Suchbegriffen erhobenen personenbezo-
genen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regel-
mäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren
daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits
vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 be-
stimmten Zwecke erforderlich sind. Hierbei ist auf

den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19
Absatz 1 abzustellen. Soweit die personenbezoge-
nen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind,
sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-
schließlich zur Durchführung von Kontrollen der
Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutz-
BGBl. 2021, Seite 778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 778
  kontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten
  sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokol-
  lierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren
  und danach unverzüglich zu löschen.
     (2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange
  und soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 59
  oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kon-
  trollrates erforderlich sind.

                            § 28
                    Datenerhebung durch
             eine ausländische öffentliche Stelle

     (1) Der Bundesnachrichtendienst darf aus-

  ländische öffentliche Stellen zur Durchführung
  strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.
    (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von
  der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen
  Daten verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt
  geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung fin-

  den entsprechende Anwendung.

     (3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur
  Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrich-
  tendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe
  die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der
  §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die auslän-
  dische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für

  eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung

  des Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine sol-
  che Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine
  Übermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig
  wäre.

                      Unterabschnitt 2
                     Übermittlung von
             personenbezogenen Daten aus der
        strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

                            § 29
                         Übermittlung
                   von personenbezogenen
                 Daten aus der strategischen
        Ausland-Fernmeldeaufklärung an inländische

      öffentliche Stellen und andere inländische Stellen

    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das
  Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfas-
  sungsschutzbehörden der Länder und an den
  Militärischen Abschirmdienst übermitteln:

  1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung
     gekennzeichneten personenbezogenen Daten,
     wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-
     hen, dass dies erforderlich ist zum Schutz be-
     sonders gewichtiger Rechtsgüter, und
  2. die mit dem Zweck der politischen Unterrich-
     tung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüher-
     kennung gekennzeichneten personenbezoge-
     nen Daten zum Zweck der Unterrichtung der
     Bundesregierung oder einer Landesregierung,
     wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-
     hen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner
     Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger er-
     forderlich ist.
    (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
  dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit

dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an andere
inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Un-
terrichtung der Bundesregierung oder einer Lan-
desregierung übermitteln, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben
der Empfänger erforderlich ist.
   (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an Strafver-
folgungsbehörden übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforder-

lich ist zur Verfolgung von

1. Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafpro-
   zessordnung oder
2. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18
   des Außenwirtschaftsgesetzes.

   (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit

dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der
Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-
mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,

1. soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vor-

   gesehen ist oder

2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-
   hen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr einer
   Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter
   oder zur Abwehr einer besonders schwerwie-
   genden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
   (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die Bun-
deswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist
1. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundes-
   wehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung
   und bei Auslandseinsätzen,

2. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-

   kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union, des Nordatlantikvertrages oder der Euro-
   päischen Freihandelsassoziation,

3. zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer
   Person oder

4. zum Schutz von anderen besonders gewichti-
   gen Rechtsgütern.
Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten
darf der Bundesnachrichtendienst auch automati-
siert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese
auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden,
die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach
§ 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-
mer 2 Buchstabe a zugeordnet sind.
   (6) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an andere
inländische Stellen übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt-
lung erforderlich ist
BGBl. 2021, Seite 779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 779
1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen
   Grundordnung,
2. zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit
   des Bundes oder eines Landes oder

3. zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens-
   wichtigen Gütern der Allgemeinheit, insbeson-
   dere zum Schutz von Einrichtungen Kritischer
   Infrastruktur.

Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vor-
herigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt.
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbe-
zogene Daten an andere inländische Stellen auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkreti-
sierung einer Anfrage an eine andere Stelle über-
mittelt werden und dieser die Daten bereits be-
kannt sind.
   (7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an inländi-
sche öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2
hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermitt-
lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-
telbar bevorstehenden Gefahr für

1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
   oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des
   Nordatlantikvertrages.
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6
Satz 1 hinaus auch eine Übermittlung an andere
inländische Stellen zulässig.

   (8) Eine Übermittlung von personenbezogenen
Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21
Absatz 1 Satz 2) ist unzulässig. Abweichend von
Satz 1 ist eine Übermittlung nach vorheriger Prü-
fung der Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen
Kontrollrat zulässig, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte den Verdacht begründen, dass

1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person

   Täter oder Teilnehmer einer der in Absatz 3 ge-

   nannten Straftaten ist oder

2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Ge-

   fahr für

  a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
  b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

  c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
     oder eines Landes oder die Sicherheit eines
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
     Europäischen Freihandelsassoziation oder
     des Nordatlantikvertrages.
Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prü-
fung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des ge-
richtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen
Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungs-
zweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge-
stellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf

diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prü-
fung durch den Unabhängigen Kontrollrat unver-
züglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kon-
trollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, wird der
Empfänger zur unverzüglichen Löschung der Daten
aufgefordert.

   (9) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
von Minderjährigen vor Vollendung des 14. Le-
bensjahres darf nur erfolgen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minder-
jährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Ge-
setztes genannten Straftaten plant, begeht oder
begangen hat oder wenn nach den Umständen
des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann,
dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib
oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Aus-
land oder für deutsche Einrichtungen im Ausland
ausgeht. Eine Übermittlung personenbezogener
Daten von Minderjährigen nach Vollendung des
14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für ein gewichti-
ges Rechtsgut oder zur Verfolgung einer Straftat
von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
  (10) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn

1. für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist,
   dass unter Berücksichtigung der Art der Infor-
   mation und ihrer Erhebung die schutzwürdigen
   Interessen der betroffenen Person das Allge-
   meininteresse an der Übermittlung überwiegen,

2. überwiegende Sicherheitsinteressen entgegen-
   stehen oder
3. besondere gesetzliche Weiterverarbeitungsre-
   gelungen entgegenstehen; die Verpflichtung
   zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs-
   pflichten oder von Berufs- und Amtsgeheimnis-
   sen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-
   ruhen, bleibt unberührt.

   (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst.
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer in-
ländischen öffentlichen Stelle, trägt diese die Ver-
antwortung. In den Fällen des Satzes 2 prüft der
Bundesnachrichtendienst nur, ob das Übermitt-
lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-

fängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass

zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-

steht.

   (12) Der Bundesnachrichtendienst hat den

Empfänger darauf hinzuweisen, zu welchen Zwe-
cken die Daten verarbeitet werden dürfen. Der
Empfänger darf die personenbezogenen Daten
nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie
ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist
verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Hierauf ist der
Empfänger bei der Übermittlung hinzuweisen. Eine
Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzu-
lässig, es sein denn, es liegen die Voraussetzungen
des Absatzes 7 vor und der Bundesnachrichten-
dienst stimmt der Zweckänderung zu. Der Bundes-
nachrichtendienst darf einer über Satz 5 hinausge-
henden Zweckänderung der mit dem Zweck der
Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten Daten
auf Ersuchen des Empfängers zustimmen, wenn
BGBl. 2021, Seite 780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 780
  der Bundesnachrichtendienst dem Empfänger
  diese Daten nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
  oder Absatz 4 auch zu dem geänderten Zweck
  hätte übermitteln dürfen.
     (13) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten
  personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner
  Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung,
  dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Daten
  zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn
  die Trennung von anderen Informationen, die zur
  Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder
  nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist. In die-
  sem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzu-
  schränken.
     (14) Sind mit personenbezogenen Daten weitere
  personenbezogene Daten der betroffenen Person
  oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass
  eine Trennung nicht oder nur mit übermäßigem
  Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch

  dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte In-
  teressen der betroffenen Person oder eines Dritten
  an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.

  Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist unzu-
  lässig.

     (15) Erweisen sich personenbezogene Daten
  nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder un-
  richtig, so sind diese unverzüglich gegenüber dem
  Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies
  für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeu-

  tung ist.

     (16) Die Empfänger, die Rechtsgrundlage für die
  Übermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung
  sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis
  zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
  folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und
  danach unverzüglich zu löschen.

                         § 30
                      Übermittlung
           personenbezogener Daten aus der
      strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
           an ausländische öffentliche Stellen,
          über- und zwischenstaatliche Stellen
         sowie an andere ausländische Stellen

     (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
  dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit
  dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
  zeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck
  der Unterrichtung im Rahmen der internationalen
  politischen Zusammenarbeit an ausländische öf-
  fentliche Stellen sowie über- und zwischenstaat-
  liche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche An-
  haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
  zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
     (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
  dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
  zeichneten personenbezogenen Daten an die in
  Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tat-
  sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies
  erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die
  den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entspre-
  chen. Die Regelungen des Gesetzes über die inter-
  nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unbe-
  rührt.

   (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der
Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-
mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für
   besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Ab-
   wehr einer besonders schwerwiegenden Beein-
   trächtigung der Rechte Einzelner oder
2. die Übermittlung für den Bestand oder die Si-
   cherheit des Bundes oder eines Landes, zur
   Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange
   des Bundes oder für die Sicherheit des Empfän-
   gerstaates erforderlich ist.
   (4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten

an andere ausländische Stellen ist unzulässig. Ab-
weichend von Satz 1 darf der Bundesnachrichten-
dienst die im Rahmen der strategischen Ausland-

Fernmeldeaufklärung erhobenen und mit dem
Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeich-

neten personenbezogenen Daten an die in Satz 1
genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt-
lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-
telbar bevorstehenden Gefahr für

1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
   oder eines Landes oder die Sicherheit eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des
   Nordatlantikvertrages.
Übermittlungen nach Satz 2 bedürfen der vorheri-
gen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt.
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezo-
gene Daten an andere ausländische Stellen auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2
und 3 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkreti-
sierung einer Anfrage an eine andere ausländische
Stelle übermittelt werden und dieser die Daten be-
reits bekannt sind.

   (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 1 hinaus
auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforder-
lich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevor-
stehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
   oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des
   Nordatlantikvertrages.
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 4
Satz 1 und 2 hinaus auch eine Übermittlung an an-
dere ausländische Stellen zulässig.
BGBl. 2021, Seite 781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 781
   (6) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn für den
Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter
Berücksichtigung der Art der personenbezogenen
Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Inte-
ressen des Betroffenen das Allgemeininteresse an
der Übermittlung überwiegen. Schutzwürdige Inte-
ressen des Betroffenen überwiegen insbesondere
dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass durch die Nutzung der übermittelten
Daten im Empfängerstaat erhebliche Menschen-
rechtsverletzungen oder die Verletzung von ele-
mentaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie im
Falle der Verwendung der Daten zur politischen
Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedri-
gender Bestrafung oder Behandlung, drohen. In
Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst
maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger
einen angemessenen Schutz der übermittelten

Daten verbindlich zusichert und ob Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht einge-

halten wird. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-

licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs-

und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen

Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Eine Über-

mittlung unterbleibt ferner, wenn hierdurch wesent-

liche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der
Länder oder wesentliche auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wür-
den. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu un-

terbleiben hat, berücksichtigt der Bundesnachrich-
tendienst insbesondere die Art der Information und
ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang des
Empfängers mit übermittelten Daten. Die Regelun-
gen des Gesetzes über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
   (7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjah-
res darf weder an ausländische noch an über- und
zwischenstaatliche Stellen erfolgen. Abweichend
von Satz 1 dürfen personenbezogene Daten über
das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebens-
jahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausge-
schlossen werden kann, dass die Übermittlung zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Le-
ben einer Person erforderlich ist oder tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermitt-
lung zur Verfolgung einer der in § 3 Absatz 1 des
Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforder-
lich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Da-
ten von Minderjährigen nach Vollendung des
16. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfol-
gung einer Straftat von erheblicher Bedeutung er-
forderlich ist.
  (8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm
übermittelt worden sind. Er ist auf die Weiterverar-
beitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen,
dass der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält,
Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten zu
verlangen. Entsprechende Auskunftsrechte sind
mit dem Empfänger zu vereinbaren. Dieser muss

auch eine verbindliche Zusicherung abgeben, einer
Löschungsaufforderung des Bundesnachrichten-
dienstes Folge zu leisten. Sofern tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Zu-
sicherung vom Empfänger nicht eingehalten wird,
hat eine Übermittlung zu unterbleiben.
  (9) § 29 Absatz 8 und 13 bis 16 gilt entspre-
chend.

                 Unterabschnitt 3

          Kooperationen im Rahmen der
   strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

                       § 31
               Kooperationen mit
        ausländischen öffentlichen Stellen

  (1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im

Rahmen der strategischen Ausland-Fernmelde-

aufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen

kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben

wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbe-

zogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet

werden. Eine Erstreckung der Kooperation auf

Daten der folgenden Personen ist unzulässig:

1. deutsche Staatsangehörige,
2. inländische juristische Personen und

3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.

§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
   (2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklä-
rung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land darf im Rahmen einer solchen Kooperation
nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.
  (3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1
genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist
zulässig, um
1. frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere
   oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik
   Deutschland, die Verteidigung oder das Ge-
   meinwohl erkennen und diesen Gefahren be-
   gegnen zu können,

2. die außen- und sicherheitspolitische Hand-
   lungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
   zu wahren oder
3. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnach-
   richtendienst sicherzustellen, die ohne eine
   solche Kooperation wesentlich erschwert oder
   unmöglich wäre.
  (4) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem
Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst
und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer
Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die
Absichtserklärung sind insbesondere aufzuneh-
men:
1. Zweck der Kooperation,
2. Dauer der Kooperation,

3. eine verbindliche Zusicherung der ausländi-
   schen öffentlichen Stelle, dass
  a) die im Rahmen der Kooperation erhobenen
     Daten nur zu dem Zweck verwendet werden,
     zu dem sie erhoben wurden, und eine Weiter-
BGBl. 2021, Seite 782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 782
          gabe an Dritte nur mit Zustimmung des Bun-
          desnachrichtendienstes erfolgt,

       b) Daten aus Telekommunikationsverkehren
          von deutschen Staatsangehörigen, von inlän-
          dischen juristischen Personen oder von sich
          im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die
          unbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 3
          verarbeitet wurden und von der ausländi-
          schen öffentlichen Stelle bei der Datenaus-
          wertung als solche erkannt werden, unver-
          züglich gelöscht werden,

       c) Daten von schutzwürdigen Personen nach
          § 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt ver-
          arbeitet wurden und von der ausländischen
          öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung
          als solche erkannt werden, unverzüglich ge-
          löscht werden,

       d) Daten betreffend den Kernbereich privater
          Lebensgestaltung, die unbeabsichtigt ver-
          arbeitet wurden und von der ausländischen

          öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung
          als solche erkannt werden, unverzüglich ge-
          löscht werden,

       e) die Verwendung der Daten mit grundlegen-
          den rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist
          und die Daten insbesondere weder zu poli-
          tischer Verfolgung noch zu unmenschlicher
          oder erniedrigender Bestrafung oder Be-
          handlung oder zur Unterdrückung Oppositio-
          neller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen
          eingesetzt werden,

       f) sich die ausländische öffentliche Stelle bereit
          erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrich-
          tendienstes Auskunft über die vorgenom-
          mene Verwendung der Daten zu erteilen,
       g) einer Löschungsaufforderung des Bundes-
          nachrichtendienstes Folge geleistet wird,
       h) im Falle einer Datenübermittlung nach § 33
          die Verkehrsdaten nicht über einen längeren
          Zeitraum als sechs Monate bevorratend ge-
          speichert werden.

    (5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet

  sein auf die Gewinnung von Informationen

      1. zur Früherkennung von Gefahren durch den
         internationalen Terrorismus oder Extremismus,
         der gewaltbereit oder auf die planvoll verbor-
         gen betriebene Durchsetzung politscher, re-
         ligiöser oder ideologischer Ansichten ausge-
         richtet ist, oder dessen Unterstützung,

      2. zur Früherkennung von Gefahren durch die ille-
         gale Verbreitung von Massenvernichtungs- und
         Kriegswaffen sowie durch den unerlaubten
         Außenwirtschaftsverkehr mit Waren und tech-
         nischen Unterstützungsleistungen in Fällen von
         erheblicher Bedeutung,

      3. zum Schutz der Bundeswehr und der Streit-
         kräfte der an der Kooperation beteiligten Staa-
         ten oder der Streitkräfte des Kooperationspart-
         ners,

      4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und
         zu deren Auswirkungen,

 5. zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von
    deutschen und ausländischen Staatsangehöri-
    gen,

 6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militäri-
    schen Vorgängen im Ausland, die von erheb-
    licher außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
    tung sind,
 7. zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Akti-
    vitäten mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-
    land oder zum Kooperationspartner,

 8. zur internationalen Organisierten Kriminalität,
 9. zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher
    Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes
    oder des Kooperationspartners,

10. zu internationalen kriminellen, terroristischen
    oder staatlichen Angriffen mittels Schad-
    programmen auf die Vertraulichkeit, Integrität
    oder Verfügbarkeit von informationstechni-
    schen Systemen oder

11. zu vergleichbaren Fällen.

   (6) Für einzelne Kooperationszwecke nach Ab-
satz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind Er-
kenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. Die
Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheits-
politischen Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht entgegenstehen.

   (7) Die Absichtserklärung bedarf der Zustim-
mung des Bundeskanzleramtes, wenn die Koope-
ration mit ausländischen öffentlichen Stellen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Euro-
päischen Freihandelsassoziation oder des Nordat-
lantikvertrages erfolgt. Im Übrigen bedarf die Ab-
sichtserklärung der Zustimmung der Chefin oder
des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parla-
mentarische Kontrollgremium ist in seiner jeweils
folgenden Sitzung über die Absichtserklärung zu
unterrichten.
                       § 32

                Verarbeitung von
        selektierten personenbezogenen
      Daten im Rahmen von Kooperationen

   (1) Die Verarbeitung selektierter personenbezo-

gener Daten durch den Bundesnachrichtendienst
im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zuläs-
sig,
1. um die vereinbarten Kooperationszwecke zu er-
   reichen und

2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur
   solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur
   Erreichung der vereinbarten Kooperations-
   zwecke geeignet sind.

Die Erhebung der personenbezogenen Daten und
die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem
in Einklang mit den außen- und sicherheitspoliti-
schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
stehen. Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9,
§ 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Ab-
satz 1 entsprechende Anwendung.

  (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Kooperation trägt der Bundesnachrichtendienst.
Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
BGBl. 2021, Seite 783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 783
Kooperationspartner die abgegebenen Zusiche-
rungen oder Absprachen nicht einhält, hat der Bun-
desnachrichtendienst auf deren Einhaltung hinzu-
wirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu
beenden.
   (3) Im Rahmen der Kooperation dürfen selek-
tierte personenbezogene Daten erhoben werden,
wenn eine automatisierte Prüfung die Zulässigkeit
der hierfür verwendeten Suchbegriffe ergibt. Dies
ist der Fall, wenn

1. die Ausrichtung der von dem Kooperationspart-
   ner übermittelten Suchbegriffe an den Koopera-
   tionszielen und -inhalten von dem Koopera-
   tionspartner hinreichend plausibel gemacht wird
   und

2. keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür be-
   stehen, dass
  a) durch die Verwendung der Suchbegriffe
     Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
     Lebensgestaltung erlangt werden oder
  b) Suchbegriffe einer besonders schutzbedürfti-
     gen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ver-
     wendet werden.
  (4) Im Rahmen der Kooperation dürfen die an-
hand der Suchbegriffe nach Absatz 3 erhobenen
Daten an den Kooperationspartner automatisiert
übermittelt werden, wenn zuvor die folgenden im
Rahmen einer automatisierten Prüfung erkannten
Daten gelöscht wurden:
1. Daten nach § 19 Absatz 7 Satz 1 oder Daten,
   deren Übermittlung nationalen Interessen der
   Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen
   würde,
2. Daten, die zum Kernbereich privater Lebensge-
   staltung gehören und

3. Daten, die einer besonders schutzbedürftigen
   Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet
   werden können.
   (5) Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nut-
zung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit
etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige
Personen nach § 21 Absatz 1 zu sammeln und
Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen
sind, zusammenzuführen, um dem besonderen
Schutzbedürfnis dieser Personen Rechnung tragen
zu können. Die diesbezüglichen Datenbanken und
Filterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren
und fortzuentwickeln.
   (6) Die Übermittlung der Daten ist zu protokol-
lieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung von Kontrollen der Datenverarbei-
tung, einschließlich der Datenschutzkontrolle,
sowie zur Löschaufforderung an den Koopera-
tionspartner nach Absatz 7 Satz 3 verwendet wer-
den. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalen-
derjahres aufzubewahren und danach unverzüglich
zu löschen.
   (7) Das ordnungsgemäße Funktionieren der
automatisierten Prüfung nach den Absätzen 3
und 4 ist durch den Bundesnachrichtendienst
stichprobenartig zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt

unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Be-
diensteten des Bundesnachrichtendienstes, die
oder der die Befähigung zum Richteramt hat.
Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten ent-
gegen dieser Vorgaben erhoben und an den
Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der
Kooperationspartner zur Löschung der Daten auf-
gefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrich-
tet das Bundeskanzleramt in Abständen von
höchstens sechs Monaten über die Durchführung
der Prüfung nach Satz 1.

   (8) Die im Rahmen der Kooperation auf Grund-
lage der vom Kooperationspartner benannten
Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den
Bundesnachrichtendienst zum Zweck der Durch-
führung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 so-
wie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24
Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen
gespeichert.

                        § 33
                Verarbeitung von
       unselektierten personenbezogenen
  Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
   (1) Die automatisierte Übermittlung von unse-
lektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im
Rahmen einer Kooperation durch den Bundes-
nachrichtendienst ist nur zulässig, wenn zusätzlich
zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein
qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32
Absatz 2 und 4 bis 8 findet entsprechende Anwen-
dung.
   (2) Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt
vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten
aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist,
um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken
oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland oder des Kooperationspartners
sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind ins-
besondere dann gegeben, wenn tatsächliche An-
haltspunkte bestehen für
1. die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf
   die Bundesrepublik Deutschland oder auf
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des
   Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperati-
   onspartner,

2. die Vorbereitung terroristischer Anschläge,
3. Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer be-
   stimmten Route oder mit einem bestimmten
   Ziel,
4. internationale kriminelle, terroristische oder
   staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen
   auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbar-
   keit von informationstechnischen Systemen,
5. die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nach-
   richtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung
   staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung ange-
   legter Desinformationskampagnen mit unmittel-
   barem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
   oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durch-
   führung von staatsterroristischen Aktivitäten
   oder
BGBl. 2021, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784
  6. die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche
     Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedro-
     hung die Sicherheit oder den Bestand des Bun-
     des oder eines Landes oder die Grundlagen der
     Existenz der Menschen berührt.
  Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich
  niederzulegen und einer strategischen Aufklä-
  rungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
  zuzuordnen. Der Unabhängige Kontrollrat prüft
  die Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizier-
  ten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor
  Vollzug der Datenübermittlung. Bestätigt der Un-
  abhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Fest-
  stellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unter-
  bleiben.
     (3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbei-
  tung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1
  umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die
  Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-
  nachrichtendienstes oder durch eine Vertretung,
  die die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
  nachrichtendienstes bestimmt hat.

                   Unterabschnitt 4

                 Besondere Formen
             der technischen Aufklärung

                         § 34

                     Eingriff in
               informationstechnische
         Systeme von Ausländern im Ausland

     (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül-
  lung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen
  auf der Grundlage einer zuvor angeordneten indivi-
  duellen Aufklärungsmaßnahme mit technischen
  Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte in-
  formationstechnische Systeme eingreifen und auf
  ihnen gespeicherte personenbezogene Daten ein-
  schließlich Inhalte und Umstände der laufenden
  Kommunikation erheben, soweit dies erforderlich
  ist für den Zweck
  1. der politischen Unterrichtung der Bundesregie-
     rung oder
  2. der Früherkennung von aus dem Ausland dro-
     henden Gefahren von internationaler Bedeu-
     tung.
  Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur
  durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgaben-
  erfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und
  diese ansonsten aussichtlos oder wesentlich er-
  schwert wäre.

     (2) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig,
  wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
  dass sie der Gewinnung von Informationen dient,
  mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den
  Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und die
  von herausgehobener außen- und sicherheitspoliti-
  scher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutsch-
  land sind.
    (3) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,
  wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

sie der Gewinnung von Informationen dient, mit de-
ren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
desnachrichtendienst beauftragt hat, und durch
sie Erkenntnisse über Gefahren nach § 19 Absatz 4
in Fällen von herausgehobener außen- und sicher-
heitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland gewonnen werden.
  (4) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur
   Veränderungen vorgenommen werden, die für
   die Datenerhebung unerlässlich sind und

2. die vorgenommenen Veränderungen bei Been-
   digung der Maßnahme, soweit technisch mög-
   lich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der
Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
  (5) Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum
Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Per-
sonen, hinsichtlich derer tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sie
1. Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19

   Absatz 4 sind oder

2. für den Verursacher nach Nummer 1 bestimmte
   oder von ihm herrührende Informationen entge-
   gennehmen oder weitergeben oder der Verursa-

   cher nach Nummer 1 ihr informationstechni-
   sches System benutzt.

   (6) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf
auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen
werden. Sie darf unter Abwägung aller vorliegen-
den Erkenntnisse keinen Nachteil herbeiführen,
der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsich-
tigten Erfolg steht. § 19 Absatz 7 und § 59 Absatz 2
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in den
Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung
der G 10-Kommission die Unterrichtung des Unab-
hängigen Kontrollrates und anstelle der Entschei-
dung der G 10-Kommission die Entscheidung des
Unabhängigen Kontrollrates tritt.
   (7) Der Bundesnachrichtendienst prüft unver-
züglich, ob die im Rahmen einer individuellen Auf-
klärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen per-
sonenbezogenen Daten allein oder zusammen mit
bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach
Absatz 1 erforderlich sind. Mit Zustimmung des
Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von
Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei
Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche
Prüfung nicht möglich ist. Soweit die Daten für die
Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, sind
sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten
oder eines Bediensteten, die oder der die Be-
fähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die
Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen ausschließlich für die Durchführung von
Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich
der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die
Protokolldaten sind am Ende des zweiten auf
die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu
löschen. Der Bundesnachrichtendienst prüft so-
dann regelmäßig in Abständen von höchstens fünf
BGBl. 2021, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785
Jahren daraufhin, ob die in Satz 1 genannten Daten
allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Da-
ten für die in Absatz 1 bestimmten Zwecke weiter-
hin erforderlich sind. Soweit die personenbezoge-
nen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind,
sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 4 bis 6
und § 27 Absatz 2 finden entsprechende Anwen-
dung.
  (8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar
nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeich-
nen:

1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach
   Absatz 1 Satz 1 und
2. Angabe des Mittels der Datenerhebung.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.

   (9) Für die Auswertung von informationstechni-
schen Systemen von Ausländern im Ausland, die
sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes be-
finden, oder deren Abbildern, gilt Absatz 7 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Auswertung in-
nerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der
Daten durchgeführt sein muss, wenn nicht der Un-
abhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des
Einzelfalls einer längeren Frist zustimmt.

                       § 35

     Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
   (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach
§ 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung
von personenbezogenen Daten aus einer Vertrau-
lichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind un-
zulässig.
   (2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle
Aufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass
1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person
   Täter oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3
   genannten Straftaten ist oder
2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Ge-
   fahr für
  a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
  b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
  c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
     oder eines Landes oder die Sicherheit eines
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
     Europäischen Freihandelsassoziation oder
     des Nordatlantikvertrages.

   (3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten er-
gibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind,
dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. An-
dernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokoll-
daten dürfen ausschließlich zur Durchführung der
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Pro-
tokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzube-
wahren und danach unverzüglich zu löschen.
   (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit
einer Person zu dem in Absatz 1 genannten Perso-
nenkreis ist zu dokumentieren.

                       § 36
               Kernbereichsschutz

  (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlan-
gung von Erkenntnissen zum Kernbereich privater
Lebensgestaltung ist unzulässig.
  (2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der er-
hobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass
Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese un-
verzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu proto-
kollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
zur Durchführung der Datenschutzkontrolle ver-
wendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum
Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgen-
den Kalenderjahres aufzubewahren und danach
unverzüglich zu löschen.

   (3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung
nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht
unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten
nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhän-
gigen Kontrollrat weiterverarbeitet werden. Stellt
der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten
nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die
Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-
schließlich zur Durchführung der Datenschutzkon-
trolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind
bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und da-
nach unverzüglich zu löschen.

                       § 37
                   Anordnung
   (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Ver-
tretung, die die Präsidentin oder der Präsident
des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
   (2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schrift-
lich. In ihr sind anzugeben:
1. der Aufklärungszweck,
2. das verfolgte Aufklärungsthema,
3. das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnah-
   men,
4. Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklä-
   rungsmaßnahme,

5. eine Begründung sowie

6. erforderlichenfalls die Festlegung eines länge-
   ren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2
   oder Absatz 9.
  (3) Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Mo-
nate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu
zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anord-
nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung
der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Lie-
gen die Voraussetzungen der Anordnung nicht
mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaß-
nahme unverzüglich zu beenden.
  (4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem
Vollzug
BGBl. 2021, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
  1. die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie
  2. die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der An-
     ordnung.

  Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Recht-
  mäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung
  außer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall,
  dass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßig-
  keit der Verlängerung der Anordnung nicht be-
  stätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum
  ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft
  tritt. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige
  Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied
  des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unab-
  hängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Auf-
  klärungszweck der individuellen Aufklärungsmaß-
  nahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
  Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge-
  stellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung
  der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen
  werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den
  Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuho-
  len. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Ent-
  scheidung nach Satz 4 auf, tritt
  1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung
     außer Kraft,
  2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung
     zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer
     Kraft
  und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich
  zu löschen.

    (5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet
  das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen
  über Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundes-
  kanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parla-
  mentarische Kontrollgremium jährlich über die An-
  zahl der angeordneten individuellen Aufklärungs-
  maßnahmen.

                            § 38

                        Übermittlung von

         personenbezogenen Daten aus individuellen
           Aufklärungsmaßnahmen an inländische
      öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das
  Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfas-
  sungsschutzbehörden der Länder und an den
  Militärischen Abschirmdienst übermitteln:
  1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung
     gekennzeichneten personenbezogenen Daten,
     wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-
     hen, dass dies erforderlich ist zum Schutz be-
     sonders gewichtiger Rechtsgüter, und
  2. die mit dem Zweck der politischen Unterrich-
     tung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüh-
     erkennung gekennzeichneten personenbezoge-
     nen Daten zum Zweck der Unterrichtung der
     Bundesregierung oder einer Landesregierung,
     wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-
     hen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner
     Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger er-
     forderlich ist.

    (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
  dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit

dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an andere
inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Un-
terrichtung der Bundesregierung oder einer Lan-
desregierung übermitteln, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben
der Empfänger erforderlich ist.

   (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an Strafver-
folgungsbehörden übermitteln, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich
ist zur Verfolgung einer Straftat nach § 29 Absatz 3.
   (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der
Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-
mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für be-
sonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr
einer besonders schwerwiegenden Beeinträchti-
gung der Rechte Einzelner.
   (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die Bun-
deswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist

1. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundes-
   wehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung
   und bei Auslandseinsätzen,
2. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-
   kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union, des Nordatlantikvertrages oder der Euro-
   päischen Freihandelsassoziation,

3. zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer

   Person, oder

4. zum Schutz von anderen besonders gewichti-
   gen Rechtsgütern.
Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten
darf der Bundesnachrichtendienst auch automati-
siert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese
im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnah-
men nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19
Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2
Buchstabe a genannten Gefahren erhoben wurden.
  (6) Für Übermittlungen an andere inländische
Stellen gilt § 29 Absatz 6 entsprechend.
   (7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an inländi-
sche öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2
hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermitt-
lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-
telbar bevorstehenden Gefahr für

1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
BGBl. 2021, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
   oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des
   Nordatlantikvertrages.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Ab-
satz 6 hinaus auch eine Übermittlung an andere
inländische Stellen zulässig.

   (8) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1
bis 7 gilt im Übrigen § 29 Absatz 8 bis 16 entspre-
chend.

                       § 39
                 Übermittlung von
         personenbezogenen Daten aus
      individuellen Aufklärungsmaßnahmen
            an ausländische öffentliche
      Stellen, über- und zwischenstaatliche
  Stellen sowie an andere ausländische Stellen

   (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck
der Unterrichtung im Rahmen der internationalen
politischen Zusammenarbeit an ausländische öf-
fentliche Stellen sowie über- und zwischenstaat-
liche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

   (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies
erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die
den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entspre-
chen. Die Regelungen des Gesetzes über die inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unbe-
rührt.

   (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-
zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der
Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-
mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-
besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn
aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass

1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für
   besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Ab-
   wehr einer besonders schwerwiegenden Beein-
   trächtigung der Rechte Einzelner oder
2. die Übermittlung für den Bestand oder die Si-
   cherheit des Bundes oder eines Landes, zur
   Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange
   des Bundes oder für die Sicherheit des Empfän-
   gerstaates erforderlich ist.
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der
Übermittlung erfolgt unter Aufsicht einer oder eines
Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die
oder der die Befähigung zum Richteramt hat.
  (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit
dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-

zeichneten personenbezogenen Daten an die in
Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 2 hinaus
auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforder-
lich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevor-
stehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
   oder eines Landes oder für die Sicherheit eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
   Europäischen Freihandelsassoziation oder des
   Nordatlantikvertrages.
  (5) Für Übermittlungen an andere ausländische
Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5 Satz 2 entspre-
chend.

   (6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1
bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 bis 9 entspre-
chend.

                 Unterabschnitt 5
           Unabhängige Rechtskontrolle

                        § 40

  Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle

   (1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklä-
rung und damit einhergehender Übermittlungen
und Kooperationen des Bundesnachrichtendiens-
tes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz ein-
geräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskon-
trolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.

  (2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
1. gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das ge-
   richtsähnliche Kontrollorgan und

2. administrative Rechtskontrolle durch das admi-
   nistrative Kontrollorgan.

                        § 41
             Unabhängiger Kontrollrat

  (1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste
Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der
Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundes-
nachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.

   (2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer
Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die
Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde
nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des
Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstauf-
sicht aus.
   (3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfül-
lung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner
Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebun-
den.
  (4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch
seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
BGBl. 2021, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
    (5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach
  Anhörung des Bundeskanzleramtes

  1. eine Geschäftsordnung und

  2. eine Verfahrensordnung.
  Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichten-
  dienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Ge-
  schäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die
  Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
  mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stim-
  mengleichheit entscheidet die Stimme der Präsi-
  dentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über
  die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen
  mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die
  Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen
  Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.
     (6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates
  sind Berlin und Pullach.

                          § 42

                     Zuständigkeit des
            gerichtsähnlichen Kontrollorgans;
      Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes

     (1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im
  Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeauf-

  klärung zuständig für die Vorabkontrolle der Recht-

  mäßigkeit

  1. der Anordnung von strategischen Aufklärungs-
     maßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4),

  2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5

     (§ 23 Absatz 7),

  3. der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungs-

     bedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten

     Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen

     des Bundesnachrichtendienstes mit ausländi-

     schen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,

  4. der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3
     im Falle von Zweifeln und
  5. der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8
     und § 30 Absatz 9.
     (2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im
  Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeauf-
  klärung ferner zuständig für die Kontrolle der
  Rechtmäßigkeit
  1. der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,

  2. einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und

     § 30 Absatz 5,

  3. der Dienstvorschriften des Bundesnachrichten-
     dienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur
     Auswertung von Daten beinhalten, und
  4. der sonstigen im Wege der Beanstandungen
     nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.

     (3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im

  Rahmen von Eingriffen in informationstechnische

  Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zu-

  ständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit

  1. der Anordnung von individuellen Aufklärungs-
     maßnahmen nach § 37 Absatz 1 und deren Ver-
     längerung und

2. der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8
   in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie nach
   § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.

   (4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im
Rahmen von Eingriffen in informationstechnische
Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34
ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßig-
keit
1. der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,

2. einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und
   § 39 Absatz 4 und
3. der sonstigen im Wege der Beanstandungen
   nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.
   (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1
und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem ge-
richtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegen-
stand unverzüglich vorzulegen.

                       § 43

                 Besetzung des
   gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der
    Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des
 Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des
Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates

   (1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Un-

abhängigen Kontrollrates besteht aus sechs Mitglie-

dern, die bis zu ihrer Ernennung als Mitglied beim
gerichtsähnlichen Kontrollorgan als Richterinnen
oder Richter am Bundesgerichtshof oder Richterin-
nen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht

tätig waren und in dieser Tätigkeit über langjährige

Erfahrung verfügen.

   (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-

trollorgans haben sich einer erweiterten Sicher-

heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach

dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterzie-

hen.
  (3) Zur Wahl als Mitglied des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans schlagen dem Parlamentarischen
Kontrollgremium vor:
1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
   gerichtshofs Richterinnen oder Richter am Bun-
   desgerichtshof sowie
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
   verwaltungsgerichts Richterinnen oder Richter
   am Bundesverwaltungsgericht.
Die Vorschläge werden dem Parlamentarischen

Kontrollgremium durch die Bundesregierung über-

mittelt. Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Par-
lamentarischen Kontrollgremium vor der Wahl vor.
   (4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt
aus den nach Absatz 3 vorgeschlagenen Richterin-
nen oder Richtern die Mitglieder des gerichtsähn-
lichen Kontrollorgans mit einfacher Mehrheit. Das
Parlamentarische Kontrollgremium wählt jeweils

auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsit-

zenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums

aus den gewählten Mitgliedern die Präsidentin

oder den Präsidenten sowie aus den übrigen Mit-
gliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-
denten des Unabhängigen Kontrollrates mit ein-
facher Mehrheit. Die Wahl zur Präsidentin oder
BGBl. 2021, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum
Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
kann auch vor deren oder dessen Ernennung nach
§ 44 Absatz 2 erfolgen.

                       § 44
        Rechtsstellung und Ernennung der
 Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

   (1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
trollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten
auf Zeit ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in
diesem Gesetz finden die Vorschriften des Bundes-
beamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften
über die Laufbahnen und die Probezeit entspre-
chende Anwendung. Die Mitglieder des gerichts-
ähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen.
  (2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsi-
dentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten.

   (3) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-

trollorgans leisten vor der Präsidentin oder dem

Präsidenten des Deutschen Bundestages folgen-
den Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem
Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nut-
zen mehren, Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren
und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft er-
füllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch
ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

                       § 45

             Amtszeit der Mitglieder
des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
  (1) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wie-
derwahl ist unzulässig.

   (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglie-

der des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt

mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde,
wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag be-
stimmt ist.

   (3) Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf

Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte
und Pflichten aus dem zuletzt im Richterverhältnis

auf Lebenszeit übertragenen Amt. Dies gilt nicht für
die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der
Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen.
   (4) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
trollorgans treten mit Ablauf der Amtszeit, spätes-
tens mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand.
Ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf
Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den
Ruhestand zu versetzen, wenn es das Amt wenigs-
tens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebens-
jahr vollendet hat. Soweit die Amtszeit eines Mit-
glieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Er-
reichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach
§ 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Rich-
tergesetzes endet, ist es auf Antrag auch als Rich-
terin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am
Bundesverwaltungsgericht auf Lebenszeit zu dem

Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem
ihr oder sein Amt als Mitglied im gerichtsähnlichen
Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1
endet. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsge-
setzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3
beendeten Richterverhältnis auf Lebenszeit anzu-
wenden. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend
in Fällen einer Dienstunfähigkeit. Tritt ein Mitglied
des gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Be-
amtenverhältnis auf Zeit zum selben oder zu einem
späteren Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das
nach Absatz 3 ruhende Richterverhältnis auf
Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den
Ruhestand endet, so gilt abweichend von § 54 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes als Höchstgrenze das Ruhegehalt, das sich
unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfä-
higen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenver-
hältnis auf Zeit berechnet, ergibt, zuzüglich des

Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Be-

amtenversorgungsgesetzes.

   (5) Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert
sich um den Zeitraum bis zur Wahl einer Nachfol-
gerin oder eines Nachfolgers. Bis dahin führen die
Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
ihre Amtsgeschäfte fort.

                        § 46
            Besoldung der Mitglieder
       des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

   (1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kon-
trollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats
an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt,
bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses
endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des
Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung en-

det, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertra-

gen.

   (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsiden-
tin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kon-
trollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 über-

tragen.

                        § 47

        Weitere Rechte und Pflichten der
 Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
  (1) Die für die Richterinnen und Richter an den
obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden
Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinar-
maßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
   (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
trollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres
Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4
des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.

                        § 48

               Amtsbezeichnungen
   (1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen
Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behör-
denleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsiden-
tin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollra-
BGBl. 2021, Seite 790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 790
  tes ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder
  des Stellvertreters.

     (2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähn-

  lichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung

  Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat

  oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen

  Kontrollrat.

                          § 49

                    Spruchkörper
               des gerichtsähnlichen
          Kontrollorgans; Beschlussfassung

     (1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-

  trollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen

  Kontrollorgans. Den Vorsitz im Senat hat die Prä-

  sidentin oder der Präsident. Ist die Präsidentin

  oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsi-

  dentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

     (2) Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollor-
  gans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mit-
  gliedern besetzt sind. Die Besetzung einer Kammer
  soll nicht länger als zwei Jahre unverändert blei-
  ben. Die Präsidentin oder der Präsident führt in
  der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz.
  Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen ei-
  nes der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden
  oder zum Vorsitzenden.
     (3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die
  Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Kam-
  mern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer
  Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der
  Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehr-
  heit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet
  die Stimme der oder des Vorsitzenden.

                          § 50
                     Leitung des
            administrativen Kontrollorgans

     Das administrative Kontrollorgan untersteht ei-

  ner Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder

  der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richter-

  amt. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis
  zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Be-

  soldungsgruppe B 6 übertragen. Sie oder er führt
  die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des ad-
  ministrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der
  Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin
  oder des Präsidenten.

                          § 51

                 Zuständigkeit des

            administrativen Kontrollorgans
     (1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt
  das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durch-
  führung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus
  ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Be-
  reiche der technischen Aufklärung, die nicht der
  Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kon-
  trollorgan unterliegen; insbesondere kann es,
  soweit nicht die originäre Zuständigkeit des ge-
  richtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die
  Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.

  (2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit
des administrativen Kontrollorgans wird von dem
gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen

Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt

das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener

Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.

  (3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im
Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstan-
dungsrecht nach § 52 zu.

                       § 52

                 Beanstandungen

  (1) Stellt das administrative Kontrollorgan im

Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechts-

widrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem

Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aus-

sprechen. Vor dem Ausspruch der Beanstandung

hört das administrative Kontrollorgan den Bundes-
nachrichtendienst an.
   (2) Spricht das administrative Kontrollorgan eine
Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung
nicht innerhalb einer vom administrativen Kontroll-
organ festgesetzten und angemessenen Frist ab-
geholfen, so kann das administrative Kontrollorgan
die Beanstandung an das Bundeskanzleramt rich-
ten. Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstan-
dung Stellung.
   (3) Hält das administrative Kontrollorgan auch
nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an
der Beanstandung fest oder nimmt das Bundes-
kanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt
Stellung, kann das administrative Kontrollorgan
die Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontroll-
organ zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
   (4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschei-
det über die Beanstandung nach Anhörung des
Bundeskanzleramtes. Kommt das gerichtsähnliche
Kontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Bean-

standung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass

der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb

einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist.

                       § 53

               Mitarbeiterinnen und
   Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unab-
hängigen Kontrollrates müssen deutsche Staats-
angehörige sein und haben sich einer erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlun-
gen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu

unterziehen.

                       § 54
      Geheimhaltung; Aussagegenehmigung

   (1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontroll-
rates sind geheim.
   (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-
trollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur
Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit
BGBl. 2021, Seite 791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 791
in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt gewor-
den sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem
Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.
   (3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmi-
gung entscheidet die Präsidentin oder der Präsi-
dent des Unabhängigen Kontrollrates. Die Geneh-
migung ist zu versagen, wenn die Aussage dem

Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile be-

reiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

ernstlich gefährden oder erheblich erschweren

würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmi-

gung für die Präsidentin oder den Präsidenten ent-

scheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi-

dent.

                       § 55
                  Bericht des
          Unabhängigen Kontrollrates
    an das Parlamentarische Kontrollgremium
   (1) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet in Ab-
ständen von höchstens sechs Monaten dem Par-
lamentarischen Kontrollgremium über seine Tätig-
keit.

   (2) Der Bericht nach Absatz 1 erfolgt nach An-
hörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung
des Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf
Informationen und Gegenstände, die der Verfü-
gungsberechtigung des Bundesnachrichtendiens-
tes unterliegen. Soweit diese nicht besteht, infor-
miert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen
Kontrollrat. Auf Verlangen des Unabhängigen Kon-
trollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete
Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontroll-
gremium über diese Informationen und Gegen-
stände unterrichten zu dürfen. Soweit dies aus
Gründen des Wohls des Bundes oder eines Lan-
des, insbesondere aus zwingenden Gründen des
Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schut-
zes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig
ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung betroffen ist, kann das Bun-

deskanzleramt den Bericht nach Absatz 1 ableh-

nen. Macht das Bundeskanzleramt von diesem

Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unab-
hängigen Kontrollrat zu begründen.

   (3) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem
Parlamentarischen Kontrollgremium unter Beach-
tung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und
nach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffent-
licher Form zum Zweck der Unterrichtung des
Deutschen Bundestages über Beanstandungen,
über die das gerichtsähnliche Kontrollorgan ent-
schieden hat. Das Bundeskanzleramt kann dem
Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Stel-
lungnahme beifügen. Das Parlamentarische Kon-
trollgremium leitet den Bericht des Unabhängigen
Kontrollrates in angemessener Zeit an den Deut-
schen Bundestag weiter. Das Parlamentarische
Kontrollgremium kann dem Bericht des Unabhän-
gigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Ab-
satz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder
den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates dem
Bericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach
§ 13 des Kontrollgremiumsgesetzes beifügen.

                       § 56
                  Pflicht des
  Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
  (1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt
den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufga-
ben.

   (2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann

der Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrich-

tendienst verlangen, Akten oder andere in amt-

licher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit

im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht

auch im Original, und in Dateien gespeicherte

Daten zur Verfügung zu stellen.

  (3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit
1. Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und
2. Zugang zu sämtlichen informationstechnischen
   Systemen
zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungs-
berechtigung des Bundesnachrichtendienstes ste-
hen und dies für die Durchführung der Kontrolle
erforderlich ist. Stehen diese nicht in alleiniger
Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichten-
dienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf
Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeig-
nete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontroll-
rat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Num-
mer 2 zu ermöglichen.

   (4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichten-
dienstes befragen oder von ihnen schriftliche
Auskünfte einholen. Die Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind ver-
pflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Anga-
ben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen
Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.

                       § 57
                Personal- und
      Sachausstattung; Personalverwaltung

   (1) Dem Unabhängige Kontrollrat ist die für die

Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal-

und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

   (2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben
der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf
das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium
übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit
des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträch-
tigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene
Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit
deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Auf-
gaben erforderlich ist.

                       § 58

                Austausch zwischen
             dem Parlamentarischen
    Kontrollgremium und dem Unabhängigen
   Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem
Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission
     und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  (1) Der Unabhängige Kontrollrat kann sich regel-
mäßig mit dem Parlamentarischen Kontrollgre-
BGBl. 2021, Seite 792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 792
  mium unter Wahrung der jeweils geltenden Ge-
  heimhaltungsvorschriften im Rahmen der jeweili-
  gen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angele-
  genheiten der Kontrolltätigkeit austauschen. Die
  Berichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates
  bleiben hiervon unberührt.

     (2) Die Rechte des Parlamentarischen Kontroll-
  gremiums zur Kontrolle der Bundesregierung im
  Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesnachrichten-
  dienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhän-
  gigen Kontrollrates unberührt.

     (3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kom-

  mission und der oder die Bundesbeauftragte für

  den Datenschutz und die Informationsfreiheit kön-

  nen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils

  geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen
  ihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allge-

  meine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus-
  tauschen.
     (4) Die Rechte der G 10-Kommission und des
  oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
  und die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätig-
  keit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch
  die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates un-
  berührt.

                   Unterabschnitt 6
             Mitteilungen und Evaluierung

                          § 59
                    Mitteilung an
      Betroffene und Benachrichtigungspflichten
     (1) Soweit personenbezogene Daten von Aus-
  ländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine
  Mitteilung an die betroffene Person.
    (2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1
  erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7
  Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die

  G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darü-
  ber zu unterrichten und der betroffenen Person die
  Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
  1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch
     der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und
  2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des
     Bundes oder eines Landes absehbar ist.

  Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Mo-

  naten nach der Erhebung der Daten, bedarf die

  weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustim-
  mung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission
  bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung.
  Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit
  Zustimmung der G 10-Kommission endgültig von
  einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die
  Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicher-
  heit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
  nicht eintreten werden. Solange die personenbe-
  zogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine
  gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von
  Bedeutung sein können, wird die Löschung zu-
  rückgestellt und die personenbezogenen Daten
  werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie
  dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet wer-
  den.

                            § 60
                      Mitteilungsverbote

     (1) Personen, die Telekommunikationsdienste
   erbringen oder die an der Erbringung solcher
   Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen ge-
   genüber erfolgten Anordnungen und deren Umset-
   zung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

      (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Aus-
   kunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in
   Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsa-
   che oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteil-

   ten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung

   verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind

   oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt

   werden.

                            § 61

                         Evaluierung
      Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf
   Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität
   seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem
   Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundes-
   kanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stel-
   lungnahme zu diesem Bericht.

                            § 62
                      Dienstvorschriften
     Die technische und organisatorische Umsetzung
   der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in
   Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvor-
   schriften bedürfen der Zustimmung des Bundes-
   kanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet
   das Parlamentarische Kontrollgremium.“
22. § 32 wird § 63.
23. § 32a wird § 64 und in Nummer 2 wird nach der
    Angabe „46“ die Angabe „,49, 50“ eingefügt.

24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst:

                            „§ 65
                     Berichtspflicht
            und Information der Öffentlichkeit
      (1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet
   unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bun-
   desministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;
   hierbei ist auch die Übermittlung personenbezoge-

   ner Daten zulässig. Die §§ 11, 29 und 38 finden

   Anwendung.

      (2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öf-
   fentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er
   im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2
   oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt.
   Bei der Information darf er auch personenbezo-
   gene Daten bekanntgeben, wenn
   1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges
      oder für das Verständnis der Darstellung von
      Organisationen oder unorganisierten Gruppie-
      rungen erforderlich ist und

   2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwür-
      dige Interesse des Betroffenen überwiegen.“
25. § 34 wird § 66 und die Angabe „§ 17“ wird durch
    die Angabe „§ 60 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 793
26. § 35 wird § 67 und Absatz 1 wird wie folgt geän-
    dert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1
      Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter
      „§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 2“
      ersetzt.
27. § 36 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:
                          „§ 68

            Einschränkung von Grundrechten

     Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmel-
   degeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
   sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
   Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden
   durch dieses Gesetz eingeschränkt.

                           § 69
                  Übergangsvorschriften
      (1) Maßnahmen der technischen Aufklärung im
   Sinne des Abschnitts 4, die bereits vor dem 1. Ja-
   nuar 2022 begonnen wurden, dürfen bis zum
   31. Dezember 2022 fortgeführt werden. Diese
   Maßnahmen unterliegen der Rechtskontrolle durch
   das administrative Kontrollorgan. § 51 findet ent-
   sprechende Anwendung. Wird die Maßnahme erst-
   mals nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 37
   Absatz 1 angeordnet und bestätigt das gerichts-
   ähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit der
   Anordnung nicht, ist die Maßnahme unverzüglich
   einzustellen.
      (2) Die Speicherung von Daten, die vor dem
   1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Spei-

   cherung von Daten, die auf der Grundlage einer

   Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, be-
   stimmen sich nach den §§ 19 und 20 in der am
   19. Juni 2020 geltenden Fassung.
      (3) Die Übermittlung von Daten, die vor dem
   1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Über-
   mittlung von Daten, die auf der Grundlage einer
   Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, be-
   stimmen sich nach § 23 in der am 19. Juni 2020
   geltenden Fassung.

      (4) Bis zur Schaffung der technischen Voraus-

   setzungen für die in § 19 Absatz 10 Satz 1 und

   § 34 Absatz 8 Satz 1 vorgesehene Kennzeichnung

   ist die Weiterverarbeitung der nach Abschnitt 4

   erhobenen personenbezogener Daten in den be-

   stehenden Systemen des Bundesnachrichten-

   dienstes auch ohne die Kennzeichnung zulässig,
   sofern hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2022 er-
   hobenen Daten jeweils der Zweck und das Mittel
   der Datenerhebung anderweitig nachvollziehbar
   sind. Die Weiterverarbeitung in den strukturierten
   Grundlagenbanken des Bundesnachrichtendiens-
   tes ist darüber hinaus bis zur Schaffung der tech-
   nischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung
   von Zweck und Mittel auch dann zulässig, wenn
   der Zweck und das Mittel der Datenerhebung nicht
   für jedes Datum nachvollziehbar sind; die Über-
   mittlung dieser Daten richtet sich insoweit nach
   Absatz 3. Das Bundeskanzleramt berichtet dem

   Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich über
   den Fortschritt bei der Schaffung der technischen
   Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach
   Satz 2.
      (5) Die am 31. Dezember 2021 bestehenden
   Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen
   öffentlichen Stellen nach § 13 in der am 19. Juni
   2020 geltenden Fassung gelten bis längstens zum
   31. Dezember 2024 fort.“

                      Artikel 2

                   Änderung des
                Artikel 10-Gesetzes

   Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a
               Weiterverarbeitung von
  Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst

    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf erhobene
  Verkehrsdaten, bei denen für einen Teilnehmer der
  Kommunikation eine Beschränkung nach § 3 an-
  geordnet ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben auch
  weiterverarbeiten, um
  1. Personen zu erkennen, die einen Deutschland-
     bezug aufweisen und über die Informationen
     erlangt werden können, die für die Aufgabener-
     füllung des Bundesnachrichtendienstes relevant
     sind, oder

  2. geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10

     Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.

     (2) Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung
  sind die nach Absatz 1 gespeicherten Verkehrsda-
  ten daraufhin zu prüfen, ob die weitere Speicherung
  zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-
  dienstes erforderlich ist. Spätestens sechs Monate
  nach ihrer Erhebung sind diese Daten zu löschen, es
  sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass
  eine weitere Speicherung für die Zwecke des Absat-
  zes 1 erforderlich ist. Ist im Einzelfall festgestellt

  worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwe-

  cke nach Absatz 1 erforderlich ist, prüft der Bundes-

  nachrichtendienst sodann regelmäßig in Abständen

  von höchstens sechs Monaten, ob die weitere

  Speicherung der Verkehrsdaten für diese Zwecke

  erforderlich ist.

     (3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
  nannten Voraussetzungen wird regelmäßig stich-
  probenartig durch eine hierzu beauftragte Bediens-
  tete oder einen hierzu beauftragten Bediensteten
  des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die
  Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit
  die Überprüfung eine unzulässige Verarbeitung
  ergibt, sind die Daten unverzüglich unter Aufsicht
  einer Bediensteten oder eines Bediensteten des
  Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befä-
  higung zum Richteramt hat, zu löschen. § 4 Absatz 1
  Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 794
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zur Durch-

     führung der Datenschutzkontrolle“ durch die

     Wörter „zur Durchführung von Kontrollen der

     Datenverarbeitung, einschließlich der Daten-
     schutzkontrolle,“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zu
     Zwecken der Datenschutzkontrolle“ durch die

     Wörter „zur Durchführung von Kontrollen der Da-

     tenverarbeitung, einschließlich der Datenschutz-
     kontrolle,“ ersetzt.

  c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

         „(4) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2
      darf der Bundesnachrichtendienst auf den nach
      § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4
      Satz 2 angeordneten Übertragungswegen zur Er-
      füllung seiner Aufgaben Verkehrsdaten erheben
      und unter den Voraussetzungen des Satzes 3
      weiterverarbeiten, sofern diejenigen Verkehrs-
      daten, die eine Identifizierung von deutschen
      Staatsangehörigen, von inländischen juristischen
      Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhal-
      tenden Personen ermöglichen, im Falle ihrer Er-
      hebung unverzüglich automatisiert unkenntlich
      gemacht werden. Die automatisierte Unkennt-
      lichmachung ist so durchzuführen, dass
      1. die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und

      2. eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1
         genannten Personen unmöglich oder nur mit
         unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.
      Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsda-
      ten, die nach den Sätzen 1 und 2 unkenntlich ge-
      macht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben
      weiterverarbeiten, um
      1. Personen außerhalb des in Satz 1 genannten
         Personenkreises zu erkennen, die einen
         Deutschlandbezug aufweisen und über die In-
         formationen erlangt werden können, die für
         die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrich-
         tendienstes relevant sind, sowie

      2. geeignete Übertragungswege im Sinne des
         § 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.
      Die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten sind
      spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung
      zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall

      festgestellt, dass eine weitere Speicherung für

      die Zwecke nach Satz 3 erforderlich ist. Ist im

      Einzelfall festgestellt worden, dass eine weitere
      Speicherung für die Zwecke nach Satz 3 erfor-
      derlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst
      bei der Einzelfallbearbeitung und nach festge-
      setzten Fristen, spätestens nach zehn Jahren,
      ob die unkenntlich gemachten Verkehrsdaten
      weiterhin für diese Zwecke erforderlich sind.

        (5) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 darf
      der Bundesnachrichtendienst erhobene Ver-
      kehrsdaten, die auf der Grundlage eines Such-
      begriffs nach § 5 Absatz 2 erfasst worden sind,
      zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten,
      um

     1. Personen zu erkennen, die einen Deutsch-
        landbezug aufweisen und über die Informatio-

        nen erlangt werden können, die für die Aufga-

        benerfüllung des Bundesnachrichtendienstes

        relevant sind, sowie

     2. geeignete Übertragungswege im Sinne des
        § 10 Absatz 4 Satz 2 zu identifizieren.

     Wird bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1

     erkannt, dass eine darüber hinausgehende Wei-
     terverarbeitung der Verkehrsdaten durch den

     Bundesnachrichtendienst erforderlich ist, um
     Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 oder Gefah-
     ren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 oder des § 8
     Absatz 1 zu erkennen und einer solchen Gefahr
     zu begegnen, darf der Bundesnachrichtendienst
     diese Daten auch zu diesen Zwecken weiter-
     verarbeiten. Spätestens drei Monate nach ihrer
     Erhebung sind die in den Sätzen 1 und 2 genann-
     ten Verkehrsdaten daraufhin zu prüfen, ob die
     weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben
     des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.
     Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung
     sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten
     zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall
     festgestellt, dass eine weitere Speicherung für
     die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich
     ist. Ist im Einzelfall festgestellt worden, dass
     eine weitere Speicherung für die Zwecke nach
     den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, prüft der
     Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in
     Abständen von höchstens sechs Monaten, ob
     die weitere Speicherung der Verkehrsdaten für
     diese Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforder-
     lich ist.
        (6) Die Erfüllung der in Absatz 5 genannten
     Voraussetzungen wird regelmäßig stichproben-
     artig durch eine hierzu beauftragte Bedienstete
     oder einen hierzu beauftragten Bediensteten
     des Bundesnachrichtendienstes, die oder der
     die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft.
     Soweit die Überprüfung eine unzulässige Ver-
     arbeitung ergibt, sind die Daten unverzüglich
     unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines
     Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes,
     die oder der die Befähigung zum Richteramt hat,
     zu löschen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
     chend.“

3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-

   Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 des

   BND-Gesetzes“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 2
     und Absatz 5 und 6 gilt entsprechend mit der
     Maßgabe, dass die Weiterverarbeitung nach § 6
     Absatz 5 Satz 2 nur zur Erkennung und Begeg-
     nung von Gefahren im Sinne des § 8 Absatz 1
     zulässig ist.“

  b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die
     Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 795
                       Artikel 3
                Änderung der
 Telekommunikations-Überwachungsverordnung

   Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017

(BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter
     „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die
     Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“
     ersetzt.

  b) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14

     des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24
     oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 9

     des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
     satz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
     „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die
     Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“
     ersetzt.
  c) In Nummer 15 werden die Wörter „§§ 6, 12
     oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
     „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.
  d) In Nummer 17 Buchstabe c werden die Wörter

     „§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die

     Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“

     ersetzt.
3. In der Überschrift des Teils 3 werden die Wörter
   „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die
   Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ er-
   setzt.

4. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12
     oder 14 des BND-Gesetzes die Telekommunika-
     tion, die in dem in der Anordnung bezeichneten
     Telekommunikationsnetz übermittelt wird, ein-
     schließlich der in diesem Telekommunikations-
     netz“ durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des
     BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in
     der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des
     BND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich
     der in dieser Telekommunikation“ ersetzt.
  b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§§ 6, 12
     oder 14 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach
     § 6 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes“ durch

     die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes

     eine Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des
     BND-Gesetzes“ ersetzt.
5. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14
   des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24
   oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                    Änderung des
              Zollverwaltungsgesetzes
  In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsgeset-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I

S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 8 des BND-Geset-
zes“ durch die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
        Satellitendatensicherheitsgesetzes
   In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicher-
heitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2590), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 des BND-Geset-
zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 des BND-Geset-

zes“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
           Telekommunikationsgesetzes

  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 6, 12
     und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
     „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

  b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1

     des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Ab-

     satz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6,
   12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
   „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7

                   Änderung des
         Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
   In § 36 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
zes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt
durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 31 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 18
des BND-Gesetzes“ sowie die Wörter „§ 21 des BND-
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des BND-Gesetzes“
ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des

                   AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „§ 33 des
   BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1
   des BND-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22 des
   BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des BND-Ge-
   setzes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 796
                      Artikel 9
                   Änderung der
               Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23

   des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10 des

   BND-Gesetzes“ ersetzt.

2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 23
   Absatz 3 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10
   Absatz 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 10

                  Änderung des
             Kontrollgremiumgesetzes
  Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13b des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die
   folgenden Sätze ersetzt:

  „Das Parlamentarische Kontrollgremium kann die
  Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme
  übermitteln. Der Ständige Bevollmächtigte unter-
  sucht Eingaben nach Satz 1 auf Weisung des Par-

  lamentarischen Kontrollgremiums. Der Name der
  mitteilenden Person darf nicht bekanntgegeben
  oder übermittelt werden.“
2. Folgender § 15 wird angefügt:
                         „§ 15
                   Zusammenwirken

     (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann
  sich mit den für die Kontrolle der in Absatz 1 ge-
  nannten Behörden zuständigen Stellen unter Wah-
  rung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvor-
  schriften im Rahmen ihrer Kontrollzuständigkeit
  über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätig-

  keit austauschen. Dabei kann es sich insbesondere
  über Schwerpunkt, Methodik und Ergebnisse der
  Kontrolltätigkeit berichten lassen.
     (2) Die G 10-Kommission, der Unabhängige Kon-
  trollrat und die oder der Bundesbeauftragte für den
  Datenschutz und die Informationsfreiheit können auf
  Anforderung des Parlamentarischen Kontrollgremi-
  ums unter Wahrung der jeweils geltenden Geheim-
  haltungsvorschriften Informationen an das Parla-

  mentarische Kontrollgremium weitergeben, soweit

  diese für eine Untersuchung nach § 5a Absatz 2

  Satz 2 erforderlich sind. Die oder der Ständige Be-
  vollmächtigte koordiniert diesen Austausch.

    (3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kom-
  mission und die oder der Bundesbeauftragte für den
  Datenschutz und die Informationsfreiheit berichten
  dem Parlamentarischen Kontrollgremium über Fra-
  gen ihrer internationalen Zusammenarbeit vor deren
  Aufnahme.“

                      Artikel 11

         Einschränkung eines Grundrechts

   Durch Artikel 1 Nummer 21 (Abschnitt 4 des BND-
Gesetzes) sowie durch Artikel 2 (Artikel 10-Gesetz)
wird das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmelde-
geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.

                      Artikel 12

              Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-
Gesetzes in der vom 1. Januar 2022 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 13

                    Inkrafttreten
   In Artikel 1 Nummer 21 treten die §§ 41, 43 bis 50,
53 und 54 des BND-Gesetzes am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. Januar 2022 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 19. April 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für besondere Aufgaben
                                               Helge Braun

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 771. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d04deb88e13ac728….