Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 9 Kreditermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes Kredite bis zur Höhe von 60 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kreditermächtigung ist in Höhe von 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden muss, um die Erreichung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Aufhebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwilligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesregierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Haushaltsausschuss. Sofern gemäß Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung entscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall des Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über die Einwilligung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in Absatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes. Für Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben auf Grund von bis zum 31. Dezember 2010 ergriffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaßnahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
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13.09.2012 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert und geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2012 I S. 1914
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2009 I S. 1980
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.