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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 725

BGBl. 2009 I S. 725 · 45.258 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 725
                                          Gesetz
                      zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
                (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG)
                                               Vom 7. April 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
  Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird wie folgt geän-
dert:

0.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
     § 5 folgende Angabe eingefügt:
     „§ 5a Anteilserwerb“.

1.   In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder

     beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen“

     durch die Wörter „ , Versicherungs-Holdinggesell-

     schaften oder gemischte Versicherungs-Holding-

     gesellschaften“ ersetzt.

2.   § 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
        „Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangs-
        vollstreckung in den Fonds finden nicht statt.
        § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist

        entsprechend anzuwenden.“

     b) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Berlin“ durch
        die Wörter „der Sitz der Deutschen Bundes-
        bank“ ersetzt.

3.   § 3a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 wird das Wort „Fonds“ durch das
            Wort „Bund“ ersetzt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Die Anstalt ist berechtigt, von Unterneh-
           men des Finanzsektors, die eine Stabili-
           sierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8
           beantragen, die Erstattung von Kosten auf
           der Grundlage einer Verpflichtungserklärung
           oder eines Vertrages zu verlangen oder
           diese durch Verwaltungsakt festzusetzen.

           Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter,
           derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 be-
           dient.“
     b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbe-
        sondere Bestimmungen über die Organisation
        der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von
        Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirt-
        schaftsführung und Rechnungslegung des
        Fonds und der Anstalt aufzunehmen.“

3a. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“
        durch die Angabe „§§ 5a bis 8“ ersetzt und wer-

        den nach den Wörtern „Bundesministerium der

        Finanzen“ die Wörter „in den Fällen der §§ 6

        bis 8“ sowie nach den Wörtern „auf Antrag des

        Unternehmens des Finanzsektors“ ein Komma

        eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach die-
        sem Gesetz“ durch die Wörter „nach den §§ 6
        bis 8“ ersetzt.
3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                            „§ 5a

                        Anteilserwerb

        Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit
     der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanz-
     sektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen

     von diesem oder von Dritten zu erwerben. Ein sol-
     cher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein
     wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der
     vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und
     wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
     Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung fin-
     den keine Anwendung.“

4.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
        desministerium der Finanzen“ durch die Wörter
        „Der Fonds“ und die Angabe „36 Monaten“
        durch die Angabe „60 Monaten“ ersetzt und
BGBl. 2009, Seite 726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 726
        wird am Ende vor dem Punkt der folgende Satz-
        teil eingefügt:
        „ ; die Laufzeit der abzusichernden Verbindlich-
        keiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur
        in begründeten Ausnahmefällen und für maxi-
        mal ein Drittel der einem Unternehmen gewähr-
        ten Garantien übersteigen“.

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
         fügt:

          „(1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forde-

        rungen vom Fonds garantiert sind,

        1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forde-

           rungen, auch auf Grund einer Kündigung,

           ausgeschlossen,

        2. dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht

           durch Arrest oder Zwangsvollstreckung ge-
           genüber dem Emittenten geltend machen.
           § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
           ist entsprechend anzuwenden,
        3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren
           über das Vermögen des Schuldners nicht teil.
        In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen
        des Schuldners der Forderungen kann der
        Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den
        Schuldner als Insolvenzforderung anmelden.
        § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet inso-
        weit keine Anwendung.“

5.    In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 7
      und 8 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „nach
      den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maß-
      nahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsüber-
      nahmegesetzes“ ersetzt.
6.    In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
      eingefügt:

         „(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem
      31. Dezember 2009 an Unternehmen des Finanz-
      sektors beteiligen, an denen er auf Grund von
      Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit
      dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapi-
      talbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuer-
      halten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen
      abzusichern.“

                       Artikel 2

           Änderung des Gesetzes
  zur Beschleunigung und Vereinfachung des
Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen
von Unternehmen des Finanzsektors durch den

Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“

   Das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung
des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen
von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds
„Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ vom 17. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986) wird wie folgt geän-
dert:
 1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung
    und Abkürzung angefügt:

               „(Finanzmarktstabilisierungs-
            beschleunigungsgesetz – FMStBG)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 7 wird durch folgende Angaben
      ersetzt:
      „§ 7    Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Ka-
              pitalherabsetzung
      § 7a    Bedingtes Kapital

      § 7b    Schaffung eines genehmigten Kapitals
              durch die Hauptversammlung

      § 7c    Eintragung von Hauptversammlungsbe-
              schlüssen

      § 7d    Ausschluss der aktienrechtlichen Vor-

              schriften über verbundene Unternehmen

      § 7e    Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zu-

              sammenhang mit einer Stabilisierungs-

              maßnahme“.

   b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

      „§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmean-
            gebote; Ausschluss von Minderheitsak-
            tionären“.
   c) Die folgenden Angaben werden angefügt:
      „§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und
            wirtschaftlich vergleichbare Forderungen,
            verdeckte Sacheinlage
      § 19    Keine Kündigung bei Übernahme einer
              Beteiligung“.
3. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                   Anwendungsbereich
      Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unter-
   nehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des
   Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,  denen
   zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes
   Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Die
   §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn
   die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkraft-
   treten dieses Gesetzes erfolgt ist.“

4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                   Kapitalerhöhung gegen
             Einlagen und Kapitalherabsetzung

      (1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapi-
   talisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisie-

   rungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur
   Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ge-
   gen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ent-
   sprechend. Die Einberufungsfrist beträgt mindes-
   tens einen Tag. Nach dem 2. August 2009 muss

   die Einberufung zur Hauptversammlung abwei-
   chend von Satz 2 spätestens am 21. Tag vor dem
   Tag der Hauptversammlung erfolgen. Abweichend
   von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat
   sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaf-
   ten auf den Beginn des 18. Tages vor der Versamm-
   lung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
   der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
   bis spätestens am vierten Tag vor der Haupt-
   versammlung zugehen, soweit der Vorstand in der
   Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere
   Frist für den Zugang des Nachweises bei der
   Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbe-
BGBl. 2009, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727
  stimmungen sind unbeachtlich. Die vorstehenden
  Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapi-
  talerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern
  auch von Dritten gezeichnet werden kann oder die
  Tagesordnung der Hauptversammlung neben der
  Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch
  andere Gegenstände enthält.
     (2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grund-
  kapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit
  einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarkt-
  stabilisierungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit
  der abgegebenen Stimmen. Abweichende Sat-
  zungsbestimmungen sind unbeachtlich.
    (3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
  Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im
  Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach
  § 7 ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer
  Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgege-
  benen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals
  umfasst. Die einfache Mehrheit reicht, wenn die
  Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2
  Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausschluss des
  Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Über-
  nahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und
  angemessen.
     (4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in
  das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlage-
  pflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds
  von seiner Einlagepflicht.
    (5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2
  und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinn-
  gemäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1

  Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.

     (6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zu-
  sammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7
  des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann
  mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2
  beschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
  chend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung
  ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
     (7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der
  Gesellschaft erforderliche Kapitalmaßnahme, ins-
  besondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder
  die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, ver-
  zögern oder vereiteln, sind der Gesellschaft ge-
  samtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflich-
  tet. Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass
  seine Stimmrechtsausübung für das Beschluss-
  ergebnis deshalb nicht ursächlich war, weil auch
  andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise
  ausgeübt haben.“
5. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7e eingefügt:

                        „§ 7a
                  Bedingtes Kapital
     (1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusam-
  menhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7
  des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann
  auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugs-
  rechten an den Fonds als stillen Gesellschafter
  beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer
  Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Ab-
  satz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine
  Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien er-

folgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktienge-
setzes gilt entsprechend. Es genügt, wenn in dem
Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss
nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag
oder die Grundlagen für die Festlegung des Aus-
gabebetrages oder des Mindestausgabebetrages
bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2
Satz 2 entsprechend anzuwenden.
   (2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.

                        § 7b

          Schaffung eines genehmigten
      Kapitals durch die Hauptversammlung
   (1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit
dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammen-
hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grund-
kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen
(§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 202 Ab-
satz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine
Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien er-
folgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden.
   (2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder
wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über
den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt
§ 7 Absatz 3 entsprechend.

  (3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3

Absatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend.

                        § 7c

                 Eintragung von
         Hauptversammlungsbeschlüssen
   Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den
§§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er
nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das
Handelsregister einzutragen. Klagen und Anträge
auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen
Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht
entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfas-
sungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund
einer Ermächtigung nach § 7b.

                        § 7d

         Ausschluss der aktienrechtlichen
    Vorschriften über verbundene Unternehmen
  Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herr-
schende Unternehmen sind auf den Fonds, den
Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften,
Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen
nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen
mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unterneh-
men nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Anwendung von Vorschriften über die Vertretung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds
beherrschten Unternehmens.
BGBl. 2009, Seite 728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 728
                          § 7e
                Kapitalmaßnahmen durch
              Dritte im Zusammenhang mit
             einer Stabilisierungsmaßnahme

    Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember
  2009 entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zu-
  sammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme
  nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisie-
  rungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien
  auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet
  werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die
  Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine
  Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisie-
  rungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.“

6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort

   „oder“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12

      Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote;
         Ausschluss von Minderheitsaktionären
     (1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2
  des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
  über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den
  Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesell-
  schaften im Zusammenhang mit einer Stabili-
  sierung nach dem Finanzmarktstabilisierungs-
  fondsgesetz oder einer Maßnahme nach dem
  Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie
  die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35
  Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
  nahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots
  nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
  und Übernahmegesetzes.

     (2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und
  Übernahmegesetzes findet keine Anwendung,
  wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder
  Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30
  Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-
  nahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser
  Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten
  in Bezug auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer
  Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem
  Fonds, dem Bund oder mit deren jeweiligen Toch-
  terunternehmen im Zusammenhang mit Stabili-
  sierungsmaßnahmen nach § 7 oder § 8 des Finanz-
  marktstabilisierungsfondsgesetzes über die Aus-
  übung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise
  in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.
     (3) Gibt der Bund oder der Fonds im Zusammen-
  hang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne
  des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
  Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren
  eines Unternehmens des Finanzsektors im Sinne
  des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
  fondsgesetzes ab, gilt Folgendes:

  1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung von
     § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
     Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei
     Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im
     Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-
     erwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die
     Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2

      des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
      zes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16
      Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des
      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
      sind nicht anzuwenden.

   2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der
      Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11
      Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des
      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
      und der ergänzenden Angaben nach § 2 Num-
      mer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für sol-
      che Personen, die lediglich nach Maßgabe des
      § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde
      Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten

      im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren

      der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von
      Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft
      nicht mit dem Bund oder dem Fonds abstim-
      men.

   3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des
      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
      und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverord-
      nung bemisst sich der Mindestwert bei Übernah-
      meangeboten nach Abschnit 4 des Wertpapier-
      erwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem
      gewichteten durchschnittlichen inländischen
      Börsenkurs während der letzten zwei Wochen
      vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Ab-
      sicht eines Übernahmeangebots. Das gilt nicht,
      wenn dieser Wert über dem gewichteten durch-
      schnittlichen inländischen Börsenkurs während
      des Zeitraums vom 1. bis zum 15. Februar 2009
      liegt. In diesem Fall ist der letztgenannte Wert
      der maßgebliche Mindestwert. § 31 Absatz 4
      und 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
      gesetzes findet keine Anwendung.

      (4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a
   Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn
   ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent
   des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des
   Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des
   § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c
   Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine
   gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs-
   beschlusses gerichtete Klage begründet, hat der
   Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug ge-
   gen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung
   zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a
   bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
      folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
          „Sie“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die vorstehenden Sätze gelten entspre-
          chend, wenn sich im Rahmen einer Rekapi-
          talisierung nach § 7 des Finanzmarktstabili-
          sierungsfondsgesetzes neben dem Fonds
          auch Dritte als stille Gesellschafter an dem
          Unternehmen beteiligen oder die stille Betei-
BGBl. 2009, Seite 729 — Originalseite als Abbildung
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         ligung nach Gewährung der Einlage ganz
         oder in Teilen an Dritte übertragen wird.“

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) In der Vereinbarung kann auch ein Um-
      tausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist aus-
      geschlossen. Ein Umtausch- oder Bezugsrecht
      bedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der
      Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die min-
      destens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
      oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die
      einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des
      gezeichneten Kapitals vertreten ist.“

 9. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Der Fonds und von ihm abhängige Unter-
   nehmen gelten als Zweckgesellschaften im Sinne
   des § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes.“

10. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:

                         „§ 18

                      Anfechtung,
        Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich
   vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
      (1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang
   mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können
   nicht zu Lasten des Fonds, des Bundes und der
   von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten
   und Sondervermögen sowie der ihnen nahe stehen-
   den Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar

   oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nach

   den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des

   Anfechtungsgesetzes angefochten werden.

     (2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen
   und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-
   besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz-
   ordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 ge-
   nannten Personen und Rechtsträger.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten
   von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und
   Pflichten in Bezug auf die privilegierte Forderung
   oder Sicherheit eintreten.

      (4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach-
   einlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem
   Fonds und Unternehmen des Finanzsektors keine

   Anwendung.

                          § 19

                   Keine Kündigung
            bei Übernahme einer Beteiligung

      Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an
   einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen
   wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuld-
   verhältnisses dar und führt auch nicht zu einer
   automatischen Beendigung von Schuldverhältnis-
   sen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmun-
   gen sind unwirksam.“

                         Artikel 3

                       Gesetz
           zur Rettung von Unternehmen
       zur Stabilisierung des Finanzmarktes
     (Rettungsübernahmegesetz – RettungsG)

                   Inhaltsübersicht
§1    Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
§2    Enteignungsakt
§3    Verfahren
§4    Entschädigung
§5    Rechtsschutz
§6    Befristung und Reprivatisierung
§7    Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabi-
      lisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und
      des Haushaltsausschusses
§8    Verordnungsermächtigung
§9    Verkündung von Rechtsverordnungen

                             §1
                  Enteignung zur

         Sicherung der Finanzmarktstabilität
  (1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können
Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorge-
nommen werden.
  (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Si-
cherung der Finanzmarktstabilität können sein:
1. Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne
   des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
   fondsgesetzes,
2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel
   von Unternehmen des Finanzsektors sind,

3. Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen

   des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Be-

   standteile der Eigenmittel solcher Tochterunterneh-

   men sind,
4. Forderungen oder Finanzinstrumente aus dem Ver-
   mögen der Unternehmen nach Nummer 1 oder
   Nummer 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Drit-
   ten, deren Erfüllung von dem betreffenden Unter-
   nehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 geschuldet
   wird und die in sachlichem Zusammenhang zu den
   zu enteignenden Forderungen oder Wertpapieren
   stehen, einschließlich Forderungen und Verbindlich-
   keiten aus Derivate-, Pensions- und ähnlichen Ge-
   schäften.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des

Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an
denen ausschließlich juristische Personen des öffentli-

chen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gel-
ten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1. Entsprechendes gilt,
wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft
geführt werden.

   (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteig-
nungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte
sind:
1. der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des
   Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Fonds),
BGBl. 2009, Seite 730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 730
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
   des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom
   Bund oder von dem Fonds unmittelbar oder mittel-
   bar gehalten werden.
  (4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden
Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.
1. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie für die Si-
   cherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist
   und andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare
   Lösungen in dem für die Sicherung erforderlichen
   Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen, mit de-
   nen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber
   auf weniger einschneidende Weise gesichert werden
   kann.

2. Voraussetzung für eine Enteignung nach Nummer 1
   ist insbesondere, dass
  a) die Sicherung der Finanzmarktstabilität eine
     Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2

     Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 erfordert

     (Systemrelevanz),

  b) für eine rechtssichere, nachhaltige und wirt-
     schaftlich zumutbare Stabilisierung von Unter-
     nehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
     Nummer 3 Stabilisierungsmaßnahmen nach dem
     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz nicht aus-
     reichen,

  c) eine Übertragung des Enteignungsgegenstandes
     auf den Enteignungsbegünstigten in dem für die
     Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderli-
     chen Zeitraum rechtssicher und zu wirtschaftlich
     zumutbaren Bedingungen nicht auf weniger ein-
     schneidende Weise, insbesondere nicht durch
     Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisie-
     rungsbeschleunigungsgesetz erreicht werden
     kann (alternativer Erwerb). Eine Enteignung ist
     nur zulässig, wenn sich die Enteignungsbehörde
     zuvor um den alternativen Erwerb vergeblich be-
     müht hat oder dieser angesichts der Dringlichkeit
     keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vo-
     raussetzung für die Enteignung ist insbesondere,
     dass für eine entsprechende Kapitalmaßnahme in
     der Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit
     nicht erreicht worden ist oder der Beschluss nicht
     rechtzeitig eingetragen wird.

                          §2
                   Enteignungsakt

   (1) Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechts-
verordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung
des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss mindes-
tens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegen-
   standes;
2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten;
3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungs-
   gegenstand auf den Enteignungsbegünstigten über-
   geht (Übergangszeitpunkt);
4. die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung

   veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;
5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese
   zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung
   bereits feststeht.

Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im elektroni-
schen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
   (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungs-
gegenstand einschließlich aller damit zusammenhän-
gender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über.
Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungs-
gegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen,
erlöschen. Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen
Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Sind
über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden
ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeit-
punkt bis zur Aushändigung an den Enteignungs-
begünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungs-
entschädigung nach § 4. Der Übergangszeitpunkt ist
von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister
einzutragen.

  (3) § 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-

gungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten

Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen
Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
entsprechend.

  (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen
Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den
Übergang der Anteile unberührt.

                         §3

                      Verfahren
  (1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungs-
verfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als
Enteignungsbehörde.

   (2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der
Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach die-
sem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung).
Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der
Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentli-
chen.
  (3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut-
schen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisie-
rungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten
Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob
und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der
Enteignung nach § 1 vorliegen.

  (4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigen-
tümer des von einer Enteignung betroffenen Enteig-
nungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form
Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer
Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßi-
gem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der
Enteignung gefährden würde.

                         §4

                   Entschädigung
   (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu
leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer in sei-
BGBl. 2009, Seite 731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 731
nem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird
und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
   (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteig-
nungsbegünstigte verpflichtet. Die Zahlung erfolgt
durch den Fonds. In den Fällen des § 1 Absatz 3
Nummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige
Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Ent-
eignung, insbesondere zu der Verpflichtung aus Satz 1.
   (3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ver-

kehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden An-
teile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von
Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes
auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens
sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die
Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Un-
terlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu er-
teilen.

  (4) Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an ei-
ner inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Er-
mittlung des Verkehrswertes Folgendes:

1. Der Verkehrswert bemisst sich in der Regel nach

   dem gewichteten durchschnittlichen inländischen

   Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes wäh-

   rend der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Er-

   öffnungsentscheidung, es sei denn, dass der

   Durchschnittspreis innerhalb der letzten drei Tage

   vor der Eröffnungsentscheidung niedriger ist; in

   dem zuletzt genannten Fall ist dieser niedrigere Bör-

   senpreis zugrunde zu legen. Der gewichtete durch-
   schnittliche inländische Börsenpreis ist der nach
   Umsätzen gewichtete Durchschnittspreis der der
   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   (Bundesanstalt) nach § 9 des Wertpapierhandels-
   gesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. Die
   Bundesanstalt übermittelt der Enteignungsbehörde
   den Durchschnittspreis unverzüglich nach der Eröff-
   nungsentscheidung.
2. Ist die Absicht einer Enteignung vor dem Tag der
   Eröffnungsentscheidung bekannt geworden und
   können nachfolgende Auswirkungen auf den Bör-
   senpreis des Enteignungsgegenstandes nicht aus-
   geschlossen werden, so tritt an die Stelle des Tages
   der Eröffnungsentscheidung der Tag, an dem die
   Absicht der Entscheidung bekannt geworden ist.
   Dieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1
   zu benennen.
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Ab-
   satz 3 Satz 2 ermittelter Verkehrswert des Enteig-
   nungsgegenstandes von dem nach Maßgabe des
   Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweichen
   würde, ist eine Unternehmensbewertung nach Ab-
   satz 3 Satz 2 durchzuführen. Ergibt sich hieraus ein
   Wert des Enteignungsgegenstandes, der von dem
   nach Maßgabe des Börsenpreises ermittelten Wert
   erheblich abweicht, soll dieser Wert der Ermittlung
   des Verkehrswertes nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde
   gelegt werden.
   (5) Die Entschädigung ist durch einmalige Zahlung
eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah-
lung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangs-
zeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird
in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch

das Bundesministerium der Finanzen gesondert be-
kannt gemacht.
   (6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunk-
ten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeit-
punkt an zu verzinsen.

                           §5

                     Rechtsschutz

   (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im
ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gül-
tigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2.

   (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsverord-
nung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von
zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung
stellen. Er ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu
richten. Die Entscheidung soll binnen vier Wochen nach
Antragstellung ergehen.

   (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
den Antrag durch Urteil, oder, wenn es eine mündliche

Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Be-

schluss. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der

Überzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig

ist, so erklärt es sie mit allgemeiner Verbindlichkeit für

unwirksam. Die Entscheidungsformel ist vom Antrags-

gegner innerhalb von drei Werktagen nach der Verkün-

dung der Entscheidung des Bundesverwaltungsge-

richts zu veröffentlichen.

   (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3
Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der
Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1
unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangs-
zeitpunkt Eigentümer der Enteignungsgegenstände
waren, und deren Rechtsnachfolger können binnen ei-
nes Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung
nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegen-
standes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 4
gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechen-
der Antrag ist an den Enteignungsbegünstigten zu
richten. Der Enteignungsbegünstigte kann von den in
Satz 2 bezeichneten Personen die Rücknahme der
Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach
§ 4 gewährten Entschädigung verlangen.
  (5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach Absatz 4
Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn kein Antrag nach Ab-
satz 1 innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellt
wurde oder ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1
gestellter Antrag von dem Bundesverwaltungsgericht
abgelehnt wurde.
   (6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies
dringend geboten ist, um schwere und unzumutbare
Nachteile abzuwehren, die nach einer Unwirksamkeits-
erklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht beseitigt werden
können. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen;
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Enteignungs-
begünstigte darf innerhalb von zwei Wochen nach
Verkündung der Rechtsverordnung keine Maßnahmen
ergreifen, die zu Nachteilen im Sinne des Satzes 1 füh-
ren können. Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirk-
BGBl. 2009, Seite 732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 732
samkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteig-
nungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt.
   (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und
letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der
nach § 4 zu gewährenden Entschädigung.

                          §6

           Befristung und Reprivatisierung

   (1) Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann
nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. Die
Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur
bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden.

   (2) Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz
enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privati-
sieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert
worden ist. Dies kann insbesondere durch eine Ver-
äußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in
sonstiger Weise erfolgen. Den Anteilsinhabern, deren
Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf
bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.

   (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der
Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Ent-
eignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe

neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn
dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens
dient. Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen
dem Fonds zu.

   (4) Die nachhaltige Stabilisierung des Unterneh-
mens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet
worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten
auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. Eine erste
Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durch-
führung der Enteignung durchzuführen. Weitere Evalu-
ierungen sind sodann jährlich durchzuführen. Über das
Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes durch

das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.

                          §7

                Rechte des Gremiums
      nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungs-
         fondsgesetzes und Unterrichtung des
        Finanz- und des Haushaltsausschusses

    (1) Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium
der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleite-
ten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von
Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a

Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

   (2) Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechts-
verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt
der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des
Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes bleiben unberührt.

                               §8
               Verordnungsermächtigung
   Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-
here Bestimmungen erlassen über
1. das Enteignungsverfahren nach § 3,
2. die Entschädigung nach § 4,
3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des

   Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteig-
   nung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach
   § 1 erforderlich sind.

                               §9
        Verkündung von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen
Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsver-
ordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger
verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer
Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

                            Artikel 4
                Änderung des

       Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

  In Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungs-
gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird
dem neuen Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdar-
lehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen
Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39
Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nach-
rang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach
Satz 1 zu berücksichtigen.“

                            Artikel 5

                Änderung der
  Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

  Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom
20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlich-
      keiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur
      in begründeten Ausnahmefällen und bei maximal
      einem Drittel der einem Unternehmen gewährten
      Garantien übersteigen.“

   b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Die vom Fonds garantierten Verbindlichkeiten
          müssen spätestens am 31. Dezember 2014
          auslaufen. Der Fonds legt in den Garantie-
          bedingungen fest, dass Ansprüche aus der
          Garantie erlöschen, wenn der Garantiebe-
          günstigte seine Rechte nicht unverzüglich

*) www.ebundesanzeiger.de
BGBl. 2009, Seite 733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 733
         nach Eintritt des Garantiefalles geltend
         macht, spätestens aber nach Ablauf von
         zwölf Monaten nach Eintritt des Garantie-
         falles.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die
     Vergütungssysteme“ durch die Wörter „ihre Ver-
     gütungssysteme und die Vergütungssysteme der
     von ihnen beherrschten Unternehmen“ ersetzt.
  b) Absatz 6 wird aufgehoben.
  c) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-

Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen,
in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festge-
legten Bedingungen aufzunehmen sind. Werden
die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich
die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen
Inhalt der Bedingungen beschränken. Diese Ver-
pflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der
geschäftsführungsberechtigten Organe des Un-
ternehmens zu unterzeichnen. Die Bedingungen
können, auch wenn sie vertraglich vereinbart
wurden, auch durch Verwaltungsakt und Neben-
bestimmungen festgelegt oder geändert werden.“
     sätze 6 bis 9 und der neue Absatz 7 wird wie folgt
     gefasst:
       „(7) Insbesondere im Rahmen von Stabilisie-

     rungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Fi-
     nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der
     Fonds von dem begünstigten Unternehmen die

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz
                             Artikel 6

                          Inkrafttreten

         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
       Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 7. April

2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst
Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n

                                    Der Bundesminister
g e l a M e r k e l

der Finanzen
                                            Peer Steinbrück
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 725. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc046ffbdf6ed475….