Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1980
BGBl. 2009 I S. 1980 · 55.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 10
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 3a werden die Wörter „– Er-
richtung, Name, Rechtsform, Stellung im
Rechtsverkehr“ gestrichen.
b) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Aus-
gleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustaus-
gleich
§ 6d Frist für Antragstellung“.
c) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten“.
d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im
Zusammenhang mit Vermögensüber-
tragungen nach den §§ 6a und 8a
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu
Zweckgesellschaften und Abwicklungs-
anstalten nach den §§ 6a und 8a
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zah-
lungen in die Zweckgesellschaft oder
die Abwicklungsanstalt und Auskehrun-
gen der Zweckgesellschaft oder der Ab-
wicklungsanstalt
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im
Zusammenhang mit landesrechtlichen
Abwicklungsanstalten
§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14
bis 14d“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „– Errich-
tung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsver-
kehr“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung
vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarkt-
stabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum
23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfä-
hige Anstalt des öffentlichen Rechts im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Fi-
nanzen. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA“ (An-
stalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am
Main.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grund-
lage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im
Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt fer-
ner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertrage-
nen Aufgaben wahr. Sie untersteht der Rechts-
und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier
Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
nach den für große Kapitalgesellschaften gelten-
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der An-
stalt durch das Bundesministerium der Finanzen
zu bestellen. Der Jahresabschluss ist vom Lei-
tungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresab-
schluss und der Lagebericht sind nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen-
den.“
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die
einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145
vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung bedürfen. Die Anstalt gilt nicht als Kre-
ditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im

Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen im Sinne des Wert-
papierhandelsgesetzes oder als Versicherungs-
unternehmen im Sinne des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes.“
3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach
den §§ 6 bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7
bis 8a“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den
§§ 5a bis 8“ durch die Wörter „gemäß den
§§ 5a, 6, 7 und 8“ ersetzt, nach den Wörtern
„Bundesministerium der Finanzen“ ein
Komma eingefügt und die Wörter „der §§ 6
bis 8“ durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
sierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
stabilisierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“
und werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8“
durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“ er-
setzt.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
ersetzt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge-
fügt:
„§ 6a
Garantien an Zweckgesellschaften
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3
Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Ab-
satz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von
Zweckgesellschaften nach dem 23. Juli 2009 nach-
weislich ausschließlich als Gegenleistung für die
Übernahme von strukturierten Wertpapieren und
damit verbundenen Absicherungsgeschäften an
Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder
deren in- und ausländische Tochterunternehmen
(übertragende Unternehmen) begeben werden; die
Laufzeiten der Garantien richten sich nach der
Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebe-
nen Schuldtitel. Diese Garantien gelten als nach-
rangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenz-
ordnung.
(2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt
voraus, dass
1. das übertragende Unternehmen die strukturier-
ten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember
2008 erworben hat,
2. die strukturierten Wertpapiere von dem übertra-
genden Unternehmen zu 90 Prozent des Buch-
wertes vom 30. Juni 2008, zu 90 Prozent des
Buchwertes vom 31. März 2009 oder zum tat-
sächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem
welcher dieser Werte der höchste ist, auf die
Zweckgesellschaft übertragen werden. Der
Übertragungswert darf den Buchwert vom
31. März 2009 nicht übersteigen. Die Buchwerte
ergeben sich aus dem geprüften Jahresab-
schluss zum entsprechenden Stichtag; andern-
falls gilt der nach den für den Jahresabschluss
geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der
von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist.
Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1
muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in
der das übertragende Unternehmen eine Kern-
kapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten
kann,
3. das übertragende Unternehmen den aktuellen
beizulegenden Zeitwert für inaktive Märkte als
den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der
strukturierten Wertpapiere ermittelt. Die Bewer-
tung ist durch einen vom Fonds benannten
sachverständigen Dritten zu prüfen und durch
die Bankenaufsicht zu bestätigen,
4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesell-
schaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008
im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren
Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertra-
gende Unternehmen gegründet wurde und aus-
schließlich strukturierte Wertpapiere des übertra-
genden Unternehmens verwaltet,
5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufen-
den strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der
Garantie nicht übersteigt und
6. die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar
sind.
(3) Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tat-
sächliche wirtschaftliche Wert ist um einen ange-
messenen Abschlag für weitere Risiken, die sich
bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wert-
papiere im konkreten Portfolio noch realisieren
könnten, zu mindern. Die Höhe des Abschlags be-
stimmt der Fonds im Einzelfall. Der sich danach er-
gebende Wert ist der Fundamentalwert.
(4) Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1
entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragen-
den Unternehmens. § 4 Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden. Der Antrag muss auch die Grün-
dungsdokumentation der Zweckgesellschaft ent-
halten.
(5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie
nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach fol-
genden Maßgaben fest:
1. Die übertragenden Unternehmen müssen vor ei-
ner Übertragung auf die Zweckgesellschaft
sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragen-
den Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem
sachverständigen Dritten und der Bankenauf-
sicht vollständig offenlegen. Übertragende Un-
ternehmen müssen vor einer Übertragung zur
Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grund-
lage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die
jeweils wesentlichen Risiken durchführen. Ziel
dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwai-
gen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden
Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Ri-
sikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge
für konjunkturelle Entwicklungen oder Ge-
schäftspolitik. Die Ergebnisse der Stresstests
werden nicht veröffentlicht. Ist das übertragende
Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die

Pflicht zur Durchführung von Stresstests das
Mutterunternehmen.
2. Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung
für die Garantie erhalten. Die Vergütung besteht
grundsätzlich aus einem individuellen Prozent-
satz des Höchstbetrags der zur Verfügung ge-
stellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der
Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und ei-
ner Marge. Bei der Berechnung der Vergütung ist
auch der Zinsvorteil, der sich für das übertra-
gende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung
der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2
Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und
dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichti-
gen. Die Vergütung kann ganz oder teilweise
durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertra-
genden Unternehmens oder des beliehenen Trä-
gers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den
Fonds geleistet werden.
3. Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfor-
dern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt
sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf
die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im
Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehen-
den Beträge und wird grundsätzlich in Euro aus-
gestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewäh-
rungen in anderer Währung hat der Fonds abzu-
sichern. Die Kosten dieser Absicherung hat das
übertragende Unternehmen zu tragen.
4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähi-
ges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine
im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung
des übertragenden Unternehmens voraus.
5. Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung
der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere
nicht durch das übertragende Unternehmen,
sondern durch Dritte erfolgt. Der Fonds kann An-
weisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung
und Verwertung der übertragenen Wertpapiere.
Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende
Unternehmen, so ist eine funktionelle und orga-
nisatorische Trennung vom übrigen Geschäft
des übertragenden Unternehmens sicherzustel-
len.
6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, be-
zogen auf ein einzelnes übertragendes Unter-
nehmen und seine verbundenen Unternehmen,
orientiert sich an der Summe der risikogewichte-
ten Aktiva des übertragenden Unternehmens
und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung
stehenden freien Ermächtigungsrahmen.
(6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16
und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
nigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in
der am 23. Juli 2009 geltenden Fassung gelten für
die Garantiegewährung nach Absatz 1 entspre-
chend. § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vor-
behaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach
den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnaus-
schüttungen an die Anteilseigner keine Anwen-
dung.
§ 6b
Verpflichtung
zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
(1) Übertragende Unternehmen zahlen für die
Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch
für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an
die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen
Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie
folgt bemisst:
1. Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbind-
lichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils
des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß
§ 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertra-
gungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermit-
telten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an
die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages
des jeweiligen Geschäftsjahres. Der gleichblei-
bende Anteil berechnet sich aus dem Unter-
schiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen
Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt min-
destens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetra-
ges.
2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzuset-
zende Betrag mangels entsprechender Höhe
des an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-
trages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach
Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren
bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner
auszuschüttenden Betrages entsprechend zu er-
höhen.
3. Ist das übertragende Unternehmen ein Tochter-
unternehmen, so hat dessen Mutterunterneh-
men den seiner Beteiligungsquote am übertra-
genden Unternehmen entsprechenden Anteil an
der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die
Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zah-
len und gilt insofern als übertragendes Unter-
nehmen. Die Ausgleichspflicht aus dem an die
übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens
auszuschüttenden Betrag bleibt davon unbe-
rührt.
4. Das übertragende Unternehmen kann bis zur
Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grund-
kapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteili-
gungsquote entsprechenden Vorzug vor der
Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus
dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-
trag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch
mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den
Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti-
gung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach
§ 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin-
dert.
(2) Ergibt sich nach der vollständigen Verwer-
tung der strukturierten Wertpapiere ein positiver
Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist die-
ser dem übertragenden Unternehmen zur Auskeh-
rung an seine Anteilseigner zu überlassen. Vorzugs-
aktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Ab-
satz 3 sind hiervon ausgenommen.
(3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der
übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den

Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im La-
gebericht und Konzernlagebericht des übertragen-
den Unternehmens anzugeben.
§ 6c
Verpflichtung
zum weiteren Verlustausgleich
(1) Ist das übertragende Unternehmen in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und
reichen die über die Laufzeit der Garantie nach
§ 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um
Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2
Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Über-
tragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausge-
glichene Verluste auch über die Laufzeit der Garan-
tie hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung
aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden
Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen
(Nachhaftung). Der Ausgleich kann im beiderseiti-
gen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von
Aktien an den Fonds erfolgen.
(2) Während der Dauer der Nachhaftung kann
die Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Ak-
tiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren
Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.
(3) Das übertragende Unternehmen kann bis zur
Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundka-
pitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungs-
quote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen
des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüt-
tenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können
auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den
Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti-
gung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach
§ 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin-
dert.
(4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in
der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst
sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2
entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Ga-
rantiebedingungen festlegen.
(5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprü-
che auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjäh-
rung.
(6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergeben-
den Folgen sind im Lagebericht und Konzernlage-
bericht des übertragenden Unternehmens anzuge-
ben.
§ 6d
Frist für Antragstellung
Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum
22. Januar 2010 gestellt werden.“
7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
gefügt:
„§ 8a
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragen-
den Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öf-
fentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. De-
zember 2008 erworbene Risikopositionen sowie auf
die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche
der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsge-
schäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwick-
lung übertragen werden können (Abwicklungsan-
stalten). Übertragende Gesellschaften sind Kredit-
institute und Finanzholding-Gesellschaften, die ih-
ren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland
hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochter-
unternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risi-
kopositionen von ihnen übernommen haben. Über-
tragende Gesellschaften können vor einer Übertra-
gung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 er-
worbene Risikopositionen von in- und ausländi-
schen Tochterunternehmen oder Zweckgesell-
schaften, die Risikopositionen von ihnen übernom-
men haben, übernehmen. Die Abwicklungsanstal-
ten können die Risikopositionen oder Geschäftsbe-
reiche auch durch Übernahme von Garantien, Un-
terbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne
Übertragung absichern. Sie können unter ihrem ei-
genen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr han-
deln, klagen und verklagt werden, verfügen über ei-
nen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und
sind vom Registergericht unverzüglich ins Handels-
register einzutragen. Die Kosten der Abwicklungs-
anstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. Die
der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus
Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für
die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. Das
Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermö-
gen anderer Abwicklungsanstalten und von dem
übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Anstalt,
der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der
Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 nicht für
die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten;
eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Ver-
bindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. § 3a
Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entspre-
chend. Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Ab-
wicklungsanstalten von anderen juristischen oder
natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist
vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrech-
nungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Perso-
nen hat.
(2) Die Anstalt überwacht die Abwicklungsan-
stalten. Die Überwachung stellt insbesondere si-
cher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben
aus Gesetz und Statut einhalten. Darüber hinaus
kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwick-
lungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Ab-
wicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu
Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzie-
rung und zur marktschonenden Veräußerung über-
nommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die
Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungs-
anstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufga-
ben, Organisation und Auflösung der Abwicklungs-
anstalten, einschließlich ihre Überwachung durch

die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt,
die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwick-
lungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. In den Statuten kön-
nen auch Bestimmungen getroffen werden über
1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit
Eigenmitteln,
2. die Aufbringung der Eigenmittel durch Dritte
oder die sonstige Beteiligung Dritter an den Ei-
genmitteln,
3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen
der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie
4. über Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für
die Errichtung von Leitungsgremien und die Be-
stellung von Leitungspersonen der Abwick-
lungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der
Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen
werden; Satz 5 bleibt unberührt.
Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestel-
lung von Leitungspersonen bedürfen der Zustim-
mung der Anstalt. Die Statuten sind im Bundesan-
zeiger zu veröffentlichen.
(3) Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt
zur Übernahme von Risikopositionen oder nicht-
strategienotwendigen Geschäftsbereichen ent-
scheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden
Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf
den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft
und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen
die Zweckgesellschaft übernommen hat; § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Die näheren Bedingungen für die Errichtung
von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Ri-
sikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Ge-
schäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden
Maßgaben fest:
1. Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum
Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsan-
stalten von den unmittelbaren oder mittelbaren
Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra-
genden Gesellschaft entsprechend ihrer Betei-
ligungsquote übernommen und im Außenver-
hältnis eine gesamtschuldnerische Haftung
der zum Verlustausgleich Verpflichteten be-
gründet wird. Ist die übertragende Gesellschaft
eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelba-
ren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mit-
glieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen
Risikopositionen sie übernommen hat. Die
Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil
entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch
Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zu-
lässig, wenn die Einhaltung der europarechtli-
chen Vorgaben gewährleistet ist. Eine Haftung
der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertra-
gene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstal-
ten kann begründet werden; die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend. Für den Fall, dass die
zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsin-
haber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner
und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfä-
hig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige
Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Ver-
luste aus dem an die Anteilseigner auszuschüt-
tenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen.
Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustaus-
gleichspflicht der Anstalt gegenüber der Ab-
wicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch
der Anstalt oder des Bundes gegenüber der
übertragenden Gesellschaft und ihren unmittel-
baren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder
Mitgliedern vorgesehen werden.
1a. Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren
Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra-
genden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamt-
schuldnerische Haftung nicht zu begründen;
die Pflicht zur Übernahme von Verlusten ent-
sprechend der jeweiligen Beteiligungsquote
nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. Für
einen Verbund von Sparkassen oder eine Betei-
ligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittel-
bar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund)
als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgese-
hen werden, dass von diesem zu tragende Ver-
luste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst
aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach
Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag
nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund
ausgeglichen werden (Stufe 2). Der kumulierte
Gesamtumfang der von dem Verbund zu tra-
genden Verluste ist auf den von der Anstalt
festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Ver-
bund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewähr-
trägerhaftung zu tragen hatte. Sofern Leistun-
gen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2
nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend
der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu
decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch
die Anstalt vorfinanziert und in den Folgejahren
durch den auf den Verbund auszuschüttenden
Betrag nach Nummer 2 refinanziert. Hieraus re-
sultierende finanzielle Lasten tragen der Bund
und das betreffende Land im Verhältnis von
65 : 35; Einzelheiten werden in einer Verwal-
tungsvereinbarung geregelt. Weitergehende lan-
desrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
2. Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichs-
pflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht ge-
schlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mit-
gliedschaft der übertragenden Gesellschaft,
etwa bei deren Börsennotierung, nicht prakti-
kabel, ist von der übertragenden Gesellschaft
die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus
dem an die Anteilseigner auszuschüttenden
Betrag auszugleichen. Ist die übertragende Ge-
sellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das
Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikoposi-
tionen sie übernommen hat; Entsprechendes
gilt für Tochterunternehmen als übertragende
Gesellschaften. Für die Pflicht der übertragen-
den Gesellschaft, die Verluste aus dem an die
Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszu-
gleichen, gelten die §§ 6b und 6c entspre-
chend.
3. Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung
der übertragenen Risikopositionen und der
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche
ein positiver Saldo zugunsten der Abwick-

lungsanstalt und steht dieser Saldo den An-
teilsinhabern oder Mitgliedern der übertragen-
den Gesellschaft nicht bereits auf Grund ihrer
Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zu, so
ist er diesen oder der übertragenden Gesell-
schaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber
oder Mitglieder zu überlassen. § 6b Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
4. Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die
Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für
die Übernahme von Risikopositionen oder
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
oder deren Absicherung gewährt wird.
5. Die übertragende Gesellschaft muss vor einer
Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämt-
liche Risiken bezüglich der zu übertragenden
oder abzusichernden Risikopositionen und
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche
gegenüber der Anstalt offenlegen.
6. Die Übernahme von Risikopositionen oder
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
setzt voraus, dass die übertragende Gesell-
schaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das
Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie
übernommen hat, über ein tragfähiges Ge-
schäftsmodell und grundsätzlich eine im Ein-
zelfall angemessene Kapitalausstattung sowie
die Abwicklungsanstalt über einen Abwick-
lungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorge-
sehene Abwicklung der übernommenen Risiko-
positionen und nichtstrategienotwendigen Ge-
schäftsbereiche bestimmt.
7. Die übertragende Gesellschaft oder deren un-
mittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder
Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Ver-
antwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige
im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen
bestehenden Lasten in vollem Umfang auch
nach Übertragung von Risikopositionen und
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt.
8. Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in
Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)
entsprechend. Die Anstalt kann sonstige Be-
dingungen festlegen, die auch an Stabilisie-
rungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden
können.
Die Bedingungen können in den Statuten der Ab-
wicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch ver-
tragliche Regelungen sichergestellt werden. § 6a
Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpa-
pierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunter-
nehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsge-
setzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend.
Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Ab-
satz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24
Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a,
2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1, die §§ 25b
bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2
Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54,
55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesenge-
setzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhan-
delsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten
als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegen sie der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht. § 15 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig
nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie
die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind
entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den:
1. Die von den Abwicklungsanstalten verursachten
Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren
Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetz gesondert zu ermitteln;
2. die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren und die Umlegung von Kos-
ten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt;
sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2
der Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
ren und die Umlegung von Kosten nach dem Fi-
nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Auf-
lösung der Abwicklungsanstalt;
3. abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ist maß-
gebend die Bilanz der Abwicklungsanstalt für
das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr.
(7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der
übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelba-
ren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder
begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt
auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinha-
ber auszuschüttende Beträge an die betreffende
Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unterneh-
mensvertrag.
(8) Die Abwicklungsanstalten können als über-
nehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und
Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maß-
gabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:
1. Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinha-
bern des übertragenden Rechtsträgers oder
dem übertragenden Rechtsträger selbst kann
im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an
den Abwicklungsanstalten gewährt werden. Die
Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen
nach Beendigung der Abwicklung erzielten

Überschuss begrenzt werden. Die an der Ab-
wicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Ein-
zelheiten der Beteiligung werden in den Statuten
der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 be-
stimmt. Soweit den Anteilsinhabern des übertra-
genden Rechtsträgers eine Verlustausgleichs-
oder Nachschusspflicht oder Haftung für Ver-
bindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt aufer-
legt wird, bedarf der Beschluss des übertragen-
den Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung
mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustim-
mung aller Anteilsinhaber, die nach den zu-
grunde liegenden Regelungen eine Verlustaus-
gleichs- oder Nachschusspflicht oder Haftung
für Verbindlichkeiten trifft; Nummer 4 bleibt un-
berührt. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im
Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Betei-
ligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Be-
schluss dieser Anteilsinhaber erforderlich; wer-
den ihnen Verlustausgleichs- oder Nachschuss-
pflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten
einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der
Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber.
2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten
Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche be-
gründet werden.
3. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf
keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung
mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes.
Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den
gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um-
wandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Über-
tragung erforderlichen Beschluss; er ist außer-
dem für die Verzichtserklärung gemäß § 127
Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Um-
wandlungsgesetzes zuständig. Der Bericht ge-
mäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von
dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die
Geschäftsführung zuständigen Organ der Ab-
wicklungsanstalt zu erstatten.
4. Der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers
gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um-
wandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des
Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen oder des ver-
tretenen gezeichneten Kapitals oder Beteili-
gungskapitals umfasst; die einfache Mehrheit
reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapi-
tals oder Beteiligungskapitals vertreten ist. Ab-
weichende Satzungsbestimmungen sind unbe-
achtlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittel-
barer Anstalten des öffentlichen Rechts.
5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwick-
lungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2
Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Um-
wandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
6. Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des
zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) ver-
wendet werden, für die die Vorschriften über
die Jahresbilanz und deren Prüfung entspre-
chend gelten, sofern sich aus ihrem beschränk-
ten Umfang nichts anderes ergibt. Das Register-
gericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die
Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate
vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufge-
stellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift
des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des
Umwandlungsgesetzes unberührt.
7. Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63
Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes)
darf auch eine Teilbilanz verwendet werden.
Diese muss nicht geprüft werden.
8. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne
des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen
eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Han-
delsregister des übertragenden Rechtsträgers
auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Ab-
satz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungs-
gesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmit-
telbar oder mittelbar an dem übertragenden
Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzurei-
chen, denen im Rahmen der Spaltung keine un-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Ab-
wicklungsanstalt eingeräumt wird. § 313 Absatz 2
des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese
Erklärung anzuwenden.
9. Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten
der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu
regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind
Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur
Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbin-
dung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden sind, soweit dieses Ge-
setz und die Statuten der Abwicklungsanstalten
gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestim-
men.
(9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisie-
rungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Über-
tragung und Absicherung von Risikopositionen
und nichtstrategienotwendigen Geschäftsberei-
chen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend
anwendbar.
(10) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann
der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuld-
titel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen,
die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli
2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rück-
deckung der von ihnen übernommenen strukturier-
ten Wertpapiere begeben oder begründet werden.
Die Laufzeiten der Garantien richten sich abwei-
chend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit
der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder
begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlich-
keiten. Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass
die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht han-
delbar sind. § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend.
Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteils-
inhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garan-
tieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine
Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haf-
tung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwick-

lungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Satz 1 und 4 übernehmen.
(11) Soweit Risikopositionen oder nicht strate-
gienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maß-
nahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Ab-
wicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt
§ 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes entsprechend.
§ 8b
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
(1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist
eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landes-
recht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Fi-
nanzholding-Gesellschaften, deren in- und auslän-
dische Tochterunternehmen oder Zweckgesell-
schaften, die Risikopositionen von ihnen übernom-
men haben, von Risikopositionen und nichtstrate-
gienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtli-
che oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten
und für die Folgendes durch oder auf Grund Lan-
desgesetz vorgesehen ist:
1. Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf
keine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung
nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-
tigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom
30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
mente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/
EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtli-
nie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung bedürfen.
2. Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt
können bis zum 31. Dezember 2008 erworbene
Risikopositionen sowie nichtstrategienotwen-
dige Geschäftsbereiche einer übertragenden
Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Um-
wandlung zum Zwecke der Abwicklung übertra-
gen werden. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.
3. Für die Übernahme von Risikopositionen und
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
durch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt
gelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4
Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstal-
ten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1
und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 ent-
sprechend. Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3
erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Ab-
satz 1 Nummer 1.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8“
durch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1a“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
gabe „§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10“ ersetzt.
9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6
bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“
ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds
einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a
und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 mög-
lich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln
und aufzulösen.“
b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember
2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
ersetzt.
11. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14d
eingefügt:
„§ 14a
Steuerrechtliche Sonderregelungen
im Zusammenhang mit Vermögens-
übertragungen nach den §§ 6a und 8a
(1) Beim übertragenden Unternehmen sind die
Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend
von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes
mit dem Wert anzusetzen, zu dem das übertra-
gende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere
nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei
der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1
sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit
dem Wert der für die Anschaffung begebenen
Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen.
(2) Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne
des § 8a hat die übertragende Körperschaft die Ri-
sikopositionen und nichtstrategienotwendigen Ge-
schäftsbereiche (übertragene Wirtschaftsgüter) im
Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 in ihrer steuerlichen
Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Die
an der übernehmenden Abwicklungsanstalt im
Sinne des § 8a im Zuge der Abspaltung gewährte
Beteiligung gilt als zu Buchwerten angeschafft und
tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirt-
schaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend. Der
übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstel-
lung der übertragenden Körperschaft ein, insbe-
sondere bezüglich der Absetzungen für Abnutzung
und der den steuerlichen Gewinn mindernden
Rücklagen. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines
Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Be-
steuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertra-
genden Körperschaft dem übernehmenden Rechts-
träger anzurechnen.
(3) Bei der Ausgliederung zur Aufnahme im
Sinne des § 8a hat die Abwicklungsanstalt das ein-
gebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert
anzusetzen. Der Buchwert des übergehenden Ver-
mögens, vermehrt um eine Ausgleichsverbindlich-
keit und vermindert um eine Ausgleichsforderung
des Einbringenden im Sinne des § 8a Absatz 8
Nummer 2, gilt für den Einbringenden als Veräuße-
rungspreis und als Anschaffungskosten der Betei-
ligung an der Abwicklungsanstalt. Absatz 2 Satz 4
und 5 gilt entsprechend.

(4) Für den steuerlichen Übertragungsstichtag
gilt § 8a Absatz 8 Nummer 6.
§ 14b
Steuerrechtliche Sonderregelungen
zu Zweckgesellschaften und
Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a
Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Ge-
werbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Num-
mer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in
§ 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt
und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung
und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige
Schuldtitel begibt.
(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 be-
gründet mit Ausnahme der errichteten Abwick-
lungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im
Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes
und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne
des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchfüh-
rungsverordnung.
(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des
Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsan-
stalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und
Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Kör-
perschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner
der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer ver-
deckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Ab-
satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsan-
stalt Verluste erzielt.
(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuer-
pflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb
anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der
Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige
Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen
im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen wor-
den sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1
und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung entsprechend anzuwenden.
§ 14c
Steuerrechtliche Behandlung
von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder
die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen
der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
(1) Als negative Einnahmen im Sinne des § 20
Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Ein-
kommensteuergesetzes gelten
1. Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die
Zweckgesellschaft und
2. Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der
Anteilsinhaber oder das Mitglied des übertra-
genden Unternehmens im Sinne des § 8a Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsan-
stalt nicht beteiligt ist.
Die Zahlungen mindern auch die Bemessungs-
grundlage im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem
übertragenden Unternehmen; die Zahlungen gelten
auch bei der Anwendung des Investmentsteuerge-
setzes als negative Einnahmen. Ist der Ausgleichs-
verpflichtete im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt betei-
ligt, sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt
als Einlagen zu behandeln.
(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist
nicht anzuwenden auf die Einnahmen
1. im Sinne des § 6b Absatz 1 der Zweckgesell-
schaft und
2. im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der
Abwicklungsanstalt.
(3) Die Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im
Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Aus-
kehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang
in einem besonderen Konto auszuweisen, das
durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf;
§ 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt
entsprechend. Auskehrungen im Sinne des § 6b
Absatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Be-
triebsausgaben, soweit die Auskehrungen als aus
dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gel-
ten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des
§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Aus-
gleichsverpflichteten erhält, die an der Abwick-
lungsanstalt nicht beteiligt sind, und Auskehrungen
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an
diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leis-
tet.
(4) Auskehrungen der Zweckgesellschaft im
Sinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkom-
mensteuergesetzes.
(5) Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne
des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im
Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der
Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen,
gelten
1. als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der
Berechtigte keine juristische Person des öffent-
lichen Rechts ist,
2. als inländische Einnahmen im Sinne des § 20
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Für Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne
des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteils-
eignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungs-
anstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzu-
wenden, wenn
1. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungs-
anstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die
Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüs-
se) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies

ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist
vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden,
2. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungs-
anstalt geleistet hat;
ist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen
im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiter-
leitung der Kapitalerträge verpflichtete Unterneh-
men, ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des
Einkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapi-
talerträge. Werden Leistungen, die mit Leistungen
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirt-
schaftlich vergleichbar sind, vor dem in § 8a Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt er-
bracht, sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b
entsprechend anzuwenden. Hat der nicht an der
Abwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlun-
gen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungs-
anstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
bis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2
Nummer 2 anzuwenden. Dies ist vom Anteilseigner
nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner ent-
sprechend anzuwenden.
§ 14d
Steuerrechtliche Sonderregelungen
im Zusammenhang mit
landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit
Vermögensübertragungen in die landesrechtliche
Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entspre-
chend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrecht-
lichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b ent-
sprechend anzuwenden.“
12. Der bisherige § 14a wird § 14e und wie folgt geän-
dert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14e
Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli
2009 geltenden Fassung sind erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhe-
bungszeitraum 2009 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 der Finanz-
marktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober
2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014“
durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009
(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
ersetzt.
2. In § 7e Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“
durch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 17. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
l a M e r k e l
Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1980. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9a0101d040ebfcfd….