Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1980

BGBl. 2009 I S. 1980 · 55.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
                                           Gesetz
                      zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
                                                Vom 17. Juli 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
       Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
  Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 10
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 3a werden die Wörter „– Er-
      richtung, Name, Rechtsform, Stellung im
      Rechtsverkehr“ gestrichen.

   b) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe

      zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:

       „§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
       § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Aus-
            gleichsbetrags
       § 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustaus-
            gleich
       § 6d Frist für Antragstellung“.

   c) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden

      Angaben eingefügt:

       „§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
       § 8b    Landesrechtliche Abwicklungsanstalten“.

   d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden

      Angaben eingefügt:

       „§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im
              Zusammenhang mit Vermögensüber-
              tragungen nach den §§ 6a und 8a
       § 14b    Steuerrechtliche Sonderregelungen zu
                Zweckgesellschaften und Abwicklungs-
                anstalten nach den §§ 6a und 8a

       § 14c    Steuerrechtliche Behandlung von Zah-
                lungen in die Zweckgesellschaft oder
                die Abwicklungsanstalt und Auskehrun-
                gen der Zweckgesellschaft oder der Ab-
                wicklungsanstalt
       § 14d    Steuerrechtliche Sonderregelungen im
                Zusammenhang mit landesrechtlichen
                Abwicklungsanstalten
       § 14e    Anwendungsvorschrift für die §§ 14
                bis 14d“.

 2. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „– Errich-
      tung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsver-
      kehr“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung
   vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarkt-
   stabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum
   23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfä-
   hige Anstalt des öffentlichen Rechts im Ge-
   schäftsbereich des Bundesministeriums der Fi-
   nanzen. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesan-
   stalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA“ (An-
   stalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am
   Main.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grund-
   lage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im
   Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt fer-

   ner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertrage-

   nen Aufgaben wahr. Sie untersteht der Rechts-
   und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
   Finanzen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier
   Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres
   einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
   nach den für große Kapitalgesellschaften gelten-

   den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.

   Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der An-
   stalt durch das Bundesministerium der Finanzen
   zu bestellen. Der Jahresabschluss ist vom Lei-
   tungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresab-

   schluss und der Lagebericht sind nach den Vor-

   schriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
   Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
   nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen-
   den.“
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
   fügt:

      „(6a) Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die
   einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Aus-
   übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
   L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie
   2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
   Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
   85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
   Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates und zur Aufhebung der
   Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145
   vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung bedürfen. Die Anstalt gilt nicht als Kre-
   ditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im
BGBl. 2009, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
     Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen im Sinne des Wert-
     papierhandelsgesetzes oder als Versicherungs-
     unternehmen im Sinne des Versicherungsauf-
     sichtsgesetzes.“
3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach
   den §§ 6 bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7
   bis 8a“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den
         §§ 5a bis 8“ durch die Wörter „gemäß den
         §§ 5a, 6, 7 und 8“ ersetzt, nach den Wörtern
         „Bundesministerium der Finanzen“ ein
         Komma eingefügt und die Wörter „der §§ 6
         bis 8“ durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8“
         ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabili-
         sierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“
         ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-
     stabilisierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“
     und werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8“
     durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“ er-
     setzt.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-

   ber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“

   ersetzt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge-
   fügt:

                          „§ 6a
           Garantien an Zweckgesellschaften
     (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3
  Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Ab-
  satz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von
  Zweckgesellschaften nach dem 23. Juli 2009 nach-
  weislich ausschließlich als Gegenleistung für die
  Übernahme von strukturierten Wertpapieren und
  damit verbundenen Absicherungsgeschäften an
  Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder
  deren in- und ausländische Tochterunternehmen
  (übertragende Unternehmen) begeben werden; die

  Laufzeiten der Garantien richten sich nach der

  Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebe-

  nen Schuldtitel. Diese Garantien gelten als nach-
  rangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenz-
  ordnung.
    (2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt
  voraus, dass

  1. das übertragende Unternehmen die strukturier-
     ten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember
     2008 erworben hat,
  2. die strukturierten Wertpapiere von dem übertra-
     genden Unternehmen zu 90 Prozent des Buch-
     wertes vom 30. Juni 2008, zu 90 Prozent des
     Buchwertes vom 31. März 2009 oder zum tat-
     sächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem
     welcher dieser Werte der höchste ist, auf die
     Zweckgesellschaft übertragen werden. Der
     Übertragungswert darf den Buchwert vom
     31. März 2009 nicht übersteigen. Die Buchwerte
     ergeben sich aus dem geprüften Jahresab-

   schluss zum entsprechenden Stichtag; andern-
   falls gilt der nach den für den Jahresabschluss
   geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der
   von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist.
   Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1
   muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in
   der das übertragende Unternehmen eine Kern-
   kapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten
   kann,

3. das übertragende Unternehmen den aktuellen

   beizulegenden Zeitwert für inaktive Märkte als
   den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der
   strukturierten Wertpapiere ermittelt. Die Bewer-
   tung ist durch einen vom Fonds benannten
   sachverständigen Dritten zu prüfen und durch
   die Bankenaufsicht zu bestätigen,

4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesell-
   schaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008
   im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren
   Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertra-
   gende Unternehmen gegründet wurde und aus-
   schließlich strukturierte Wertpapiere des übertra-
   genden Unternehmens verwaltet,
5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufen-
   den strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der
   Garantie nicht übersteigt und

6. die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar

   sind.

   (3) Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tat-
sächliche wirtschaftliche Wert ist um einen ange-
messenen Abschlag für weitere Risiken, die sich
bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wert-
papiere im konkreten Portfolio noch realisieren
könnten, zu mindern. Die Höhe des Abschlags be-
stimmt der Fonds im Einzelfall. Der sich danach er-
gebende Wert ist der Fundamentalwert.
  (4) Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1
entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragen-
den Unternehmens. § 4 Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden. Der Antrag muss auch die Grün-
dungsdokumentation der Zweckgesellschaft ent-
halten.

  (5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie

nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach fol-

genden Maßgaben fest:

1. Die übertragenden Unternehmen müssen vor ei-
   ner Übertragung auf die Zweckgesellschaft
   sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragen-
   den Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem
   sachverständigen Dritten und der Bankenauf-
   sicht vollständig offenlegen. Übertragende Un-
   ternehmen müssen vor einer Übertragung zur
   Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grund-
   lage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die
   jeweils wesentlichen Risiken durchführen. Ziel
   dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwai-
   gen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden
   Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Ri-
   sikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge
   für konjunkturelle Entwicklungen oder Ge-
   schäftspolitik. Die Ergebnisse der Stresstests
   werden nicht veröffentlicht. Ist das übertragende
   Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die
BGBl. 2009, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
       Pflicht zur Durchführung von Stresstests das
       Mutterunternehmen.

  2. Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung
     für die Garantie erhalten. Die Vergütung besteht

     grundsätzlich aus einem individuellen Prozent-

     satz des Höchstbetrags der zur Verfügung ge-

     stellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der

     Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und ei-

     ner Marge. Bei der Berechnung der Vergütung ist

     auch der Zinsvorteil, der sich für das übertra-
     gende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung
     der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2
     Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und
     dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichti-
     gen. Die Vergütung kann ganz oder teilweise
     durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertra-
     genden Unternehmens oder des beliehenen Trä-
     gers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den
     Fonds geleistet werden.

  3. Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfor-

     dern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt

     sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf

     die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im
     Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehen-
     den Beträge und wird grundsätzlich in Euro aus-
     gestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewäh-
     rungen in anderer Währung hat der Fonds abzu-
     sichern. Die Kosten dieser Absicherung hat das
     übertragende Unternehmen zu tragen.

  4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähi-

     ges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine
     im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung
     des übertragenden Unternehmens voraus.

  5. Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung

     der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere

     nicht durch das übertragende Unternehmen,

     sondern durch Dritte erfolgt. Der Fonds kann An-

     weisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung

     und Verwertung der übertragenen Wertpapiere.

     Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende

     Unternehmen, so ist eine funktionelle und orga-

     nisatorische Trennung vom übrigen Geschäft
     des übertragenden Unternehmens sicherzustel-
     len.

  6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, be-

     zogen auf ein einzelnes übertragendes Unter-

     nehmen und seine verbundenen Unternehmen,

     orientiert sich an der Summe der risikogewichte-

     ten Aktiva des übertragenden Unternehmens

     und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung

     stehenden freien Ermächtigungsrahmen.

     (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16
  und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
  nigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9

  der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in

  der am 23. Juli 2009 geltenden Fassung gelten für

  die Garantiegewährung nach Absatz 1 entspre-

  chend. § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarkt-

  stabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vor-

  behaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach

  den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnaus-
  schüttungen an die Anteilseigner keine Anwen-
  dung.

                       § 6b

                  Verpflichtung
       zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags

   (1) Übertragende Unternehmen zahlen für die

Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch

für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an

die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen

Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie

folgt bemisst:

1. Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbind-
   lichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils
   des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß
   § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertra-
   gungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermit-
   telten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an
   die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages
   des jeweiligen Geschäftsjahres. Der gleichblei-
   bende Anteil berechnet sich aus dem Unter-
   schiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen

   Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt min-

   destens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetra-

   ges.

2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzuset-
   zende Betrag mangels entsprechender Höhe
   des an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-
   trages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach
   Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren
   bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner
   auszuschüttenden Betrages entsprechend zu er-

   höhen.

3. Ist das übertragende Unternehmen ein Tochter-
   unternehmen, so hat dessen Mutterunterneh-
   men den seiner Beteiligungsquote am übertra-

   genden Unternehmen entsprechenden Anteil an

   der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die

   Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zah-

   len und gilt insofern als übertragendes Unter-

   nehmen. Die Ausgleichspflicht aus dem an die

   übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens

   auszuschüttenden Betrag bleibt davon unbe-

   rührt.

4. Das übertragende Unternehmen kann bis zur
   Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grund-
   kapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteili-

   gungsquote entsprechenden Vorzug vor der

   Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus

   dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-

   trag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch

   mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den

   Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti-

   gung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach
   § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin-
   dert.

   (2) Ergibt sich nach der vollständigen Verwer-

tung der strukturierten Wertpapiere ein positiver

Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist die-

ser dem übertragenden Unternehmen zur Auskeh-

rung an seine Anteilseigner zu überlassen. Vorzugs-

aktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Ab-

satz 3 sind hiervon ausgenommen.

  (3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der
übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den
BGBl. 2009, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
  Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im La-
  gebericht und Konzernlagebericht des übertragen-

  den Unternehmens anzugeben.

                         § 6c

                   Verpflichtung
            zum weiteren Verlustausgleich

     (1) Ist das übertragende Unternehmen in der
  Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und
  reichen die über die Laufzeit der Garantie nach
  § 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um
  Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2
  Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Über-
  tragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausge-
  glichene Verluste auch über die Laufzeit der Garan-
  tie hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung
  aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden
  Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen
  (Nachhaftung). Der Ausgleich kann im beiderseiti-
  gen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von
  Aktien an den Fonds erfolgen.

     (2) Während der Dauer der Nachhaftung kann
  die Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Ak-
  tiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren
  Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.

     (3) Das übertragende Unternehmen kann bis zur
  Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundka-
  pitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungs-
  quote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen
  des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüt-
  tenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können
  auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den
  Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti-
  gung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach
  § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin-
  dert.

     (4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in
  der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst
  sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2
  entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Ga-
  rantiebedingungen festlegen.

    (5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprü-
  che auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjäh-
  rung.

    (6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergeben-
  den Folgen sind im Lagebericht und Konzernlage-
  bericht des übertragenden Unternehmens anzuge-
  ben.

                         § 6d

                Frist für Antragstellung

    Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum
  22. Januar 2010 gestellt werden.“

7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
   gefügt:

                       „§ 8a

      Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten

   (1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragen-
den Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öf-
fentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. De-
zember 2008 erworbene Risikopositionen sowie auf
die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche
der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsge-
schäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwick-
lung übertragen werden können (Abwicklungsan-
stalten). Übertragende Gesellschaften sind Kredit-
institute und Finanzholding-Gesellschaften, die ih-
ren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland
hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochter-
unternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risi-
kopositionen von ihnen übernommen haben. Über-
tragende Gesellschaften können vor einer Übertra-
gung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 er-
worbene Risikopositionen von in- und ausländi-
schen Tochterunternehmen oder Zweckgesell-
schaften, die Risikopositionen von ihnen übernom-
men haben, übernehmen. Die Abwicklungsanstal-
ten können die Risikopositionen oder Geschäftsbe-
reiche auch durch Übernahme von Garantien, Un-
terbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne
Übertragung absichern. Sie können unter ihrem ei-
genen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr han-
deln, klagen und verklagt werden, verfügen über ei-
nen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und
sind vom Registergericht unverzüglich ins Handels-
register einzutragen. Die Kosten der Abwicklungs-
anstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. Die
der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus
Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für
die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. Das
Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermö-
gen anderer Abwicklungsanstalten und von dem
übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Anstalt,
der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der
Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 nicht für
die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten;
eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Ver-
bindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. § 3a
Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entspre-
chend. Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Ab-
wicklungsanstalten von anderen juristischen oder
natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist
vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrech-
nungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Perso-
nen hat.

   (2) Die Anstalt überwacht die Abwicklungsan-
stalten. Die Überwachung stellt insbesondere si-
cher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben
aus Gesetz und Statut einhalten. Darüber hinaus
kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwick-
lungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Ab-
wicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu
Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzie-
rung und zur marktschonenden Veräußerung über-
nommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die
Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungs-
anstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufga-
ben, Organisation und Auflösung der Abwicklungs-
anstalten, einschließlich ihre Überwachung durch
BGBl. 2009, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
  die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt,
  die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwick-
  lungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1
  Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. In den Statuten kön-
  nen auch Bestimmungen getroffen werden über
  1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit
     Eigenmitteln,

  2. die Aufbringung der Eigenmittel durch Dritte
     oder die sonstige Beteiligung Dritter an den Ei-
     genmitteln,

  3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen
     der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie
  4. über Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für
     die Errichtung von Leitungsgremien und die Be-
     stellung von Leitungspersonen der Abwick-
     lungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der
     Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen
     werden; Satz 5 bleibt unberührt.

  Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestel-
  lung von Leitungspersonen bedürfen der Zustim-
  mung der Anstalt. Die Statuten sind im Bundesan-
  zeiger zu veröffentlichen.
     (3) Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt
  zur Übernahme von Risikopositionen oder nicht-
  strategienotwendigen Geschäftsbereichen ent-
  scheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden
  Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf
  den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft
  und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen
  die Zweckgesellschaft übernommen hat; § 4 Ab-
  satz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

     (4) Die näheren Bedingungen für die Errichtung

  von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Ri-

  sikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Ge-

  schäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden

  Maßgaben fest:

  1.   Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum
       Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsan-
       stalten von den unmittelbaren oder mittelbaren
       Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra-
       genden Gesellschaft entsprechend ihrer Betei-

       ligungsquote übernommen und im Außenver-

       hältnis eine gesamtschuldnerische Haftung

       der zum Verlustausgleich Verpflichteten be-

       gründet wird. Ist die übertragende Gesellschaft

       eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelba-

       ren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mit-

       glieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen

       Risikopositionen sie übernommen hat. Die

       Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil

       entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch

       Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zu-

       lässig, wenn die Einhaltung der europarechtli-

       chen Vorgaben gewährleistet ist. Eine Haftung

       der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertra-

       gene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstal-

       ten kann begründet werden; die Sätze 2 und 3

       gelten entsprechend. Für den Fall, dass die

       zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsin-
       haber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner
       und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfä-
       hig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige
       Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Ver-

     luste aus dem an die Anteilseigner auszuschüt-
     tenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen.
     Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustaus-
     gleichspflicht der Anstalt gegenüber der Ab-
     wicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch
     der Anstalt oder des Bundes gegenüber der
     übertragenden Gesellschaft und ihren unmittel-
     baren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder
     Mitgliedern vorgesehen werden.

1a. Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren
    Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra-
    genden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamt-
    schuldnerische Haftung nicht zu begründen;
    die Pflicht zur Übernahme von Verlusten ent-
    sprechend der jeweiligen Beteiligungsquote
    nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. Für
    einen Verbund von Sparkassen oder eine Betei-
    ligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittel-
    bar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund)
    als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgese-
    hen werden, dass von diesem zu tragende Ver-
    luste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst
    aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach
    Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag
    nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund
    ausgeglichen werden (Stufe 2). Der kumulierte
    Gesamtumfang der von dem Verbund zu tra-
    genden Verluste ist auf den von der Anstalt
    festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Ver-
    bund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewähr-
    trägerhaftung zu tragen hatte. Sofern Leistun-
    gen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2
    nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend
    der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu

    decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch

    die Anstalt vorfinanziert und in den Folgejahren

    durch den auf den Verbund auszuschüttenden

    Betrag nach Nummer 2 refinanziert. Hieraus re-

    sultierende finanzielle Lasten tragen der Bund
    und das betreffende Land im Verhältnis von
    65 : 35; Einzelheiten werden in einer Verwal-
    tungsvereinbarung geregelt. Weitergehende lan-
    desrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

2.   Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichs-

     pflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht ge-

     schlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mit-

     gliedschaft der übertragenden Gesellschaft,

     etwa bei deren Börsennotierung, nicht prakti-

     kabel, ist von der übertragenden Gesellschaft

     die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus

     dem an die Anteilseigner auszuschüttenden

     Betrag auszugleichen. Ist die übertragende Ge-

     sellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das

     Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikoposi-

     tionen sie übernommen hat; Entsprechendes

     gilt für Tochterunternehmen als übertragende

     Gesellschaften. Für die Pflicht der übertragen-

     den Gesellschaft, die Verluste aus dem an die

     Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszu-

     gleichen, gelten die §§ 6b und 6c entspre-

     chend.

3.   Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung
     der übertragenen Risikopositionen und der
     nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche
     ein positiver Saldo zugunsten der Abwick-
BGBl. 2009, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
     lungsanstalt und steht dieser Saldo den An-
     teilsinhabern oder Mitgliedern der übertragen-
     den Gesellschaft nicht bereits auf Grund ihrer
     Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zu, so
     ist er diesen oder der übertragenden Gesell-
     schaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber
     oder Mitglieder zu überlassen. § 6b Absatz 2
     Satz 2 gilt entsprechend.
4.   Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die
     Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für
     die Übernahme von Risikopositionen oder
     nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
     oder deren Absicherung gewährt wird.
5.   Die übertragende Gesellschaft muss vor einer
     Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämt-
     liche Risiken bezüglich der zu übertragenden
     oder abzusichernden Risikopositionen und
     nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche
     gegenüber der Anstalt offenlegen.

6.   Die Übernahme von Risikopositionen oder
     nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
     setzt voraus, dass die übertragende Gesell-
     schaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das
     Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie
     übernommen hat, über ein tragfähiges Ge-
     schäftsmodell und grundsätzlich eine im Ein-
     zelfall angemessene Kapitalausstattung sowie
     die Abwicklungsanstalt über einen Abwick-
     lungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorge-
     sehene Abwicklung der übernommenen Risiko-
     positionen und nichtstrategienotwendigen Ge-
     schäftsbereiche bestimmt.
7.   Die übertragende Gesellschaft oder deren un-
     mittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder
     Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Ver-
     antwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
     rinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige
     im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen
     bestehenden Lasten in vollem Umfang auch
     nach Übertragung von Risikopositionen und
     nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
     auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt.
8.   Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in
     Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus
     § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9
     der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
     vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)
     entsprechend. Die Anstalt kann sonstige Be-
     dingungen festlegen, die auch an Stabilisie-
     rungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden
     können.
Die Bedingungen können in den Statuten der Ab-
wicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch ver-
tragliche Regelungen sichergestellt werden. § 6a
Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
   (5) Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpa-
pierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunter-
nehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsge-
setzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend.
Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Ab-
satz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24

Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a,
2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1, die §§ 25b
bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2
Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54,
55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesenge-
setzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhan-
delsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten
als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegen sie der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht. § 15 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
   (6) Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig
nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie
die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind
entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den:

1. Die von den Abwicklungsanstalten verursachten
   Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren
   Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über
   die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
   von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf-
   sichtsgesetz gesondert zu ermitteln;
2. die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7
   Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhe-
   bung von Gebühren und die Umlegung von Kos-
   ten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
   setz mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt;
   sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2
   der Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
   ren und die Umlegung von Kosten nach dem Fi-
   nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Auf-
   lösung der Abwicklungsanstalt;
3. abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der
   Verordnung über die Erhebung von Gebühren
   und die Umlegung von Kosten nach dem
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ist maß-
   gebend die Bilanz der Abwicklungsanstalt für
   das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr.
   (7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der
übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelba-
ren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder
begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt
auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinha-
ber auszuschüttende Beträge an die betreffende
Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unterneh-
mensvertrag.
  (8) Die Abwicklungsanstalten können als über-
nehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und
Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maß-
gabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:
1. Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinha-
   bern des übertragenden Rechtsträgers oder
   dem übertragenden Rechtsträger selbst kann
   im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an
   den Abwicklungsanstalten gewährt werden. Die
   Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen
   nach Beendigung der Abwicklung erzielten
BGBl. 2009, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
       Überschuss begrenzt werden. Die an der Ab-
       wicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Ein-
       zelheiten der Beteiligung werden in den Statuten
       der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 be-
       stimmt. Soweit den Anteilsinhabern des übertra-
       genden Rechtsträgers eine Verlustausgleichs-
       oder Nachschusspflicht oder Haftung für Ver-
       bindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt aufer-
       legt wird, bedarf der Beschluss des übertragen-
       den Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung
       mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustim-
       mung aller Anteilsinhaber, die nach den zu-
       grunde liegenden Regelungen eine Verlustaus-
       gleichs- oder Nachschusspflicht oder Haftung
       für Verbindlichkeiten trifft; Nummer 4 bleibt un-
       berührt. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im
       Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Betei-
       ligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Be-
       schluss dieser Anteilsinhaber erforderlich; wer-
       den ihnen Verlustausgleichs- oder Nachschuss-
       pflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten
       einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der
       Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber.

  2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten
     Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche be-
     gründet werden.
  3. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf
     keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung
     mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes.
     Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den
     gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um-
     wandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Über-
     tragung erforderlichen Beschluss; er ist außer-
     dem für die Verzichtserklärung gemäß § 127
     Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Um-
     wandlungsgesetzes zuständig. Der Bericht ge-
     mäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von
     dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die
     Geschäftsführung zuständigen Organ der Ab-

     wicklungsanstalt zu erstatten.

  4. Der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers
     gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um-
     wandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des
     Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei
     Drittel der abgegebenen Stimmen oder des ver-
     tretenen gezeichneten Kapitals oder Beteili-
     gungskapitals umfasst; die einfache Mehrheit
     reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapi-
     tals oder Beteiligungskapitals vertreten ist. Ab-
     weichende Satzungsbestimmungen sind unbe-
     achtlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
     Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittel-
     barer Anstalten des öffentlichen Rechts.

  5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwick-

     lungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2

     Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Um-

     wandlungsgesetzes nicht anzuwenden.

  6. Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des
     zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) ver-
     wendet werden, für die die Vorschriften über
     die Jahresbilanz und deren Prüfung entspre-
     chend gelten, sofern sich aus ihrem beschränk-
     ten Umfang nichts anderes ergibt. Das Register-
     gericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die

   Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate
   vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufge-
   stellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift
   des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des
   Umwandlungsgesetzes unberührt.

7. Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63
   Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes)
   darf auch eine Teilbilanz verwendet werden.
   Diese muss nicht geprüft werden.

8. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne
   des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen
   eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Han-
   delsregister des übertragenden Rechtsträgers
   auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Ab-
   satz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungs-
   gesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmit-
   telbar oder mittelbar an dem übertragenden
   Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzurei-
   chen, denen im Rahmen der Spaltung keine un-
   mittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Ab-
   wicklungsanstalt eingeräumt wird. § 313 Absatz 2
   des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese
   Erklärung anzuwenden.

9. Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten
   der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu
   regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind
   Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur
   Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes
   vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom
   17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbin-
   dung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die
   Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ent-
   sprechend anzuwenden sind, soweit dieses Ge-
   setz und die Statuten der Abwicklungsanstalten
   gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestim-
   men.

   (9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisie-

rungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Über-
tragung und Absicherung von Risikopositionen
und nichtstrategienotwendigen Geschäftsberei-
chen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend
anwendbar.

    (10) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann
der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuld-
titel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen,
die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli
2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rück-
deckung der von ihnen übernommenen strukturier-
ten Wertpapiere begeben oder begründet werden.
Die Laufzeiten der Garantien richten sich abwei-
chend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit

der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder

begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlich-

keiten. Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass

die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht han-
delbar sind. § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend.
Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteils-
inhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garan-
tieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine
Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haf-
tung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwick-
BGBl. 2009, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
  lungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
  Satz 1 und 4 übernehmen.
     (11) Soweit Risikopositionen oder nicht strate-
  gienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maß-
  nahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Ab-
  wicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt
  § 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-

  gungsgesetzes entsprechend.

                          § 8b

        Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
     (1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist
  eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landes-
  recht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Fi-
  nanzholding-Gesellschaften, deren in- und auslän-
  dische Tochterunternehmen oder Zweckgesell-
  schaften, die Risikopositionen von ihnen übernom-
  men haben, von Risikopositionen und nichtstrate-

  gienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtli-
  che oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten
  und für die Folgendes durch oder auf Grund Lan-
  desgesetz vorgesehen ist:
  1. Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf
     keine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung
     nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäi-
     schen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
     2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-
     tigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom
     30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
     mente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/
     EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtli-
     nie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
     93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
     30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
     sung bedürfen.

  2. Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt

     können bis zum 31. Dezember 2008 erworbene

     Risikopositionen sowie nichtstrategienotwen-

     dige Geschäftsbereiche einer übertragenden

     Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Um-

     wandlung zum Zwecke der Abwicklung übertra-

     gen werden. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-

     sprechend.

  3. Für die Übernahme von Risikopositionen und
     nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen
     durch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt
     gelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4
     Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend.
     (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
  vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstal-
  ten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1
  und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 ent-
  sprechend. Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3
  erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Ab-
  satz 1 Nummer 1.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8“
     durch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Ab-
     satz 4 Satz 1 Nummer 1a“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
      gabe „§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10“ ersetzt.
 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6
    bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“
    ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds
      einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a
      und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 mög-
      lich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln
      und aufzulösen.“
   b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember
      2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
      ersetzt.
11. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14d
    eingefügt:

                          „§ 14a

            Steuerrechtliche Sonderregelungen
           im Zusammenhang mit Vermögens-
          übertragungen nach den §§ 6a und 8a
      (1) Beim übertragenden Unternehmen sind die
   Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend
   von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes
   mit dem Wert anzusetzen, zu dem das übertra-
   gende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere
   nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei
   der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1
   sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit
   dem Wert der für die Anschaffung begebenen
   Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen.
       (2) Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne
   des § 8a hat die übertragende Körperschaft die Ri-
   sikopositionen und nichtstrategienotwendigen Ge-
   schäftsbereiche (übertragene Wirtschaftsgüter) im
   Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 in ihrer steuerlichen
   Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Die
   an der übernehmenden Abwicklungsanstalt im

   Sinne des § 8a im Zuge der Abspaltung gewährte

   Beteiligung gilt als zu Buchwerten angeschafft und

   tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirt-

   schaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend. Der

   übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstel-

   lung der übertragenden Körperschaft ein, insbe-

   sondere bezüglich der Absetzungen für Abnutzung

   und der den steuerlichen Gewinn mindernden
   Rücklagen. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines
   Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Be-
   steuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner
   Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertra-
   genden Körperschaft dem übernehmenden Rechts-
   träger anzurechnen.
      (3) Bei der Ausgliederung zur Aufnahme im
   Sinne des § 8a hat die Abwicklungsanstalt das ein-
   gebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert
   anzusetzen. Der Buchwert des übergehenden Ver-
   mögens, vermehrt um eine Ausgleichsverbindlich-
   keit und vermindert um eine Ausgleichsforderung
   des Einbringenden im Sinne des § 8a Absatz 8

   Nummer 2, gilt für den Einbringenden als Veräuße-
   rungspreis und als Anschaffungskosten der Betei-
   ligung an der Abwicklungsanstalt. Absatz 2 Satz 4
   und 5 gilt entsprechend.
BGBl. 2009, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
     (4) Für den steuerlichen Übertragungsstichtag
  gilt § 8a Absatz 8 Nummer 6.

                          § 14b
           Steuerrechtliche Sonderregelungen
               zu Zweckgesellschaften und
       Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a

    (1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a
  Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des
  § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Ge-
  werbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Num-
  mer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
  nung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in
  § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt
  und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung
  und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige
  Schuldtitel begibt.

     (2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 be-
  gründet mit Ausnahme der errichteten Abwick-
  lungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im
  Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes
  und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne
  des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchfüh-
  rungsverordnung.

     (3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des
  Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsan-
  stalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und
  Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Kör-
  perschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner
  der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer ver-
  deckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Ab-
  satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
  bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsan-
  stalt Verluste erzielt.
     (4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuer-

  pflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb

  anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der

  Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige

  Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen
  im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen wor-
  den sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
  für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1
  und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
  nung entsprechend anzuwenden.

                          § 14c
            Steuerrechtliche Behandlung
    von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder
      die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen

  der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt

    (1) Als negative Einnahmen im Sinne des § 20
  Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Ein-
  kommensteuergesetzes gelten

  1. Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die
     Zweckgesellschaft und
  2. Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1
     Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der
     Anteilsinhaber oder das Mitglied des übertra-
     genden Unternehmens im Sinne des § 8a Ab-
     satz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsan-
     stalt nicht beteiligt ist.
  Die Zahlungen mindern auch die Bemessungs-
  grundlage im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1

Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem
übertragenden Unternehmen; die Zahlungen gelten
auch bei der Anwendung des Investmentsteuerge-
setzes als negative Einnahmen. Ist der Ausgleichs-
verpflichtete im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt betei-
ligt, sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt
als Einlagen zu behandeln.

   (2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist
nicht anzuwenden auf die Einnahmen
1. im Sinne des § 6b Absatz 1 der Zweckgesell-
   schaft und

2. im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der
   Abwicklungsanstalt.

    (3) Die Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im
Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Aus-
kehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang
in einem besonderen Konto auszuweisen, das
durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf;
§ 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt
entsprechend. Auskehrungen im Sinne des § 6b
Absatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Be-
triebsausgaben, soweit die Auskehrungen als aus
dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gel-
ten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des
§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Aus-
gleichsverpflichteten erhält, die an der Abwick-
lungsanstalt nicht beteiligt sind, und Auskehrungen
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an
diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leis-
tet.

   (4) Auskehrungen der Zweckgesellschaft im

Sinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im

Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkom-

mensteuergesetzes.

   (5) Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne
des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im
Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der
Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen,
gelten
1. als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
   mer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der
   Berechtigte keine juristische Person des öffent-
   lichen Rechts ist,

2. als inländische Einnahmen im Sinne des § 20

   Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkom-
   mensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine
   juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Für Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne
des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteils-
eignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungs-
anstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzu-
wenden, wenn
1. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a
   Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungs-
   anstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die
   Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüs-
   se) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies
BGBl. 2009, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
      ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist
      vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden,
   2. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a
      Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungs-
      anstalt geleistet hat;

   ist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen
   im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiter-
   leitung der Kapitalerträge verpflichtete Unterneh-
   men, ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des
   Einkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapi-
   talerträge. Werden Leistungen, die mit Leistungen
   im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirt-
   schaftlich vergleichbar sind, vor dem in § 8a Ab-
   satz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt er-
   bracht, sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b
   entsprechend anzuwenden. Hat der nicht an der
   Abwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlun-
   gen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
   und 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungs-
   anstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
   bis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2
   Nummer 2 anzuwenden. Dies ist vom Anteilseigner
   nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner ent-
   sprechend anzuwenden.

                          § 14d

            Steuerrechtliche Sonderregelungen

                 im Zusammenhang mit

         landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

      § 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit
   Vermögensübertragungen in die landesrechtliche
   Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entspre-

   chend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrecht-

   lichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b ent-
   sprechend anzuwenden.“

12. Der bisherige § 14a wird § 14e und wie folgt geän-
    dert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 14e
        Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d“.
    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli
       2009 geltenden Fassung sind erstmals für den
       Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhe-
       bungszeitraum 2009 anzuwenden.“

                         Artikel 2
                  Änderung der
    Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

  In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 der Finanz-
marktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober
2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014“
durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.

                         Artikel 3
                      Änderung des
                Finanzmarktstabilisierungs-
                 beschleunigungsgesetzes
  Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009

(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
   ber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
   ersetzt.

2. In § 7e Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“

   durch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 17. Juli 2009
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                  Der Bundesminister der
l a M e r k e l

Finanzen
                                          Peer Steinbrück
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1980. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9a0101d040ebfcfd….